Die Niederschrift muss mindestens den folgenden Inhalt haben:
- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
- die jeder Liste/jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen;
- die berechneten Höchstzahlen;
- die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
- gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Bei der Personenwahl ist die Zahl, der auf jeden Bewerber zugefallenen Stimmen, anzugeben; die Höchstzahlen entfallen hier.
Die Niederschrift muss von dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterschrieben werden.
Die Wahlniederschrift wird zu der Wahlakte genommen, und der Arbeitgeber sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erhalten eine Abschrift (vgl. § 18 Abs. 3 BetrVG).
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