Anfertigen der Wahlniederschrift durch den Wahlvorstand

Die Wahlniederschrift ist das Protokoll, das der Wahlvorstand im Rahmen der Betriebsratswahl anfertigen muss. Sie wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet und dokumentiert die wesentlichen Ergebnisse und Abläufe der Wahl 

Der genaue Inhalt variiert je nach Wahlverfahren, umfasst jedoch wichtige Punkte wie die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Verteilung der gültigen Stimmen und die gewählten Kandidaten. 

Die Erstellung erfolgt während der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands, wobei die stimmberechtigten Mitglieder den Inhalt per Beschluss festlegen. Die Wahlniederschrift darf nicht mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses verwechselt werden (LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 TaBV 23/21). 

Anfertigen Wahlniederschrift

Die Niederschrift muss mindestens den folgenden Inhalt haben:

  • die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
  • die jeder Liste/jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen;
  • die berechneten Höchstzahlen;
  • die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
  • die Zahl der ungültigen Stimmen;
  • die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
  • gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Bei der Personenwahl ist die Zahl, der auf jeden Bewerber zugefallenen Stimmen, anzugeben; die Höchstzahlen entfallen hier.

Die Niederschrift muss von dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterschrieben werden.

Die Wahlniederschrift wird zu der Wahlakte genommen, und der Arbeitgeber sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erhalten eine Abschrift (vgl. § 18 Abs. 3 BetrVG).

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