Seine Beschlüsse trifft der Wahlvorstand auf seinen Wahlvorstandssitzungen. Ein Beschluss des Wahlvorstands im Umlaufverfahren ist unzulässig. Von einem Beschluss im Umlaufverfahren spricht man, wenn der Beschluss ohne Zusammenkunft des Wahlvorstands durch Gegenzeichnung der Mitglieder auf schriftlichem Wege gefasst wird (z.B. per E-Mail).
Für die Gültigkeit eines Beschlusses genügt die einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands. Das ist anders als bei Abstimmungen im Betriebsratsgremium nach § 33 BetrVG, bei denen meistens die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend ist.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass alle stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands bei der Beschlussfassung anwesend sein müssen; wohl aber müssen alle Mitglieder zu der Sitzung eingeladen werden (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2021 - 5 TaBV 1160/19).

Ein Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Dann müssen zwei der Mitglieder (bzw. die im Verhinderungsfall für diese zum Einsatz kommenden Ersatzmitglieder) mit Ja stimmen.
Besteht der Wahlvorstand aus fünf Mitgliedern, sind drei Ja-Stimmen erforderlich. Das gilt auch dann, wenn lediglich drei Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) auf der Sitzung anwesend sind. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet.