Von dem Grundsatz des § 15 Abs. 3 KSchG, wonach die Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds nur außerordentlich aus wichtigem Grund zulässig ist, machen § 15 Abs. 4 und 5 KSchG eine Ausnahme.
Im Falle eine Betriebs- bzw. Abteilungsschließung ist auch eine ordentliche Kündigung zulässig. Im Fall einer Betriebs- bzw. Abteilungsschließung ist der Betriebsrat nur nach § 102 BetrVG zu beteiligen. Eine Zustimmungserteilung bzw. Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG ist nicht erforderlich.
Voraussetzung für die ordentliche Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds ist aber die Stilllegung des Betriebs, § 15 Abs. 4 KSchG. Sofern nur eine Betriebsabteilung stillgelegt wird, ist ein in dieser Abteilung beschäftigtes Wahlvorstandsmitglied in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.
Nur wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann ebenfalls ordentlich gekündigt werden, § 15 Abs. 5 KSchG.
Anders als in § 102 BetrVG enthält § 103 BetrVG keine Zustimmungsfiktion nach Ablauf einer Woche. Stimmt der Betriebsrat also nicht ausdrücklich der außerordentlichen Kündigung des Wahlvorstandsmitglieds zu, ist der Arbeitgeber gezwungen, über das Arbeitsgericht die Zustimmungssetzung zu erwirken.