aas seminare – KOSTEN UND AUSSTATTUNG des Wahlvorstands 

KOSTEN UND AUSSTATTUNG des Wahlvorstands 

Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl entstehen, zu tragen.

Das betrifft neben den Sachkosten auch die erforderlichen persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands, die diesen in ihrer Eigenschaft als Wahlvorstandsmitglied entstehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Kosten des Wahlvorstands tragen
  • Der Wahlvorstand muss für seine Sitzungen und laufenden Geschäfte entsprechend ausgestattet werden
  • Beschließt der Wahlvorstand die Möglichkeit von nicht öffentlichen Wahlvorstandssitzungen als Videokonferenz, hat der Wahlvorstand einen Anspruch auf Ausstattung mit der erforderlichen Technik
  • Der Arbeitgeber muss alle Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl tragen
  • Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die erforderliche Ausstattung fassen und diesen dem Arbeitgeber mitteilen
aas seminare – Ausstattung mit Räumen für den Wahlvorstand

Ausstattung mit Räumen für den Wahlvorstand

In Anlehnung an § 40 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand für dessen Sitzungen und laufende Geschäfte Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie gegebenenfalls Büropersonal zur Verfügung stellen.

Ob der Wahlvorstand ein eigenes Wahlvorstandsbüro zur Verfügung gestellt bekommen muss, hängt von den Gegebenheiten des Betriebs ab. Es kommt z.B. darauf an, ob der Wahlvorstand das Büro des Betriebsrats (mit-)nutzen kann. Der Wahlvorstand bräuchte dann aber auf alle Fälle zusätzliche Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise einen eigenen verschließbaren Schrank.

Entscheidend kommt es aber darauf an, ob der Wahlvorstand in den angedachten Räumlichkeiten seine Aufgaben ungestört ausüben kann. Wenn dies im Büro des Betriebsrats nicht geht, da z.B. eine „Wahlbeeinflussung“ befürchtet wird, muss über ein eigenes Büro nachgedacht werden.

Bei der Einrichtung des Büros reicht es aus, wenn dem Wahlvorstand die Sachmittel zur Verfügung gestellt werden, die tatsächlich erforderlich sind. Bei der Frage was erforderlich ist, steht dem Wahlvorstand ein Beurteilungsspielraum zu.


Kosten für die Geschäftsführung des Wahlvorstands

Der Arbeitgeber hat die erforderliche Ausstattung des Wahlvorstands für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen und die Kosten zu tragen.

Zur Ausstattung gehören z.B.

  • die erforderlichen Räumlichkeiten
  • ein verschließbarer Schrank
  • EDV-technische Ausstattung
  • Schreibmaterial, Aktenordner, Übernahme von Telefonkosten usw.
  • Kopier- und Druckmöglichkeiten
  • kommentierte einschlägige Gesetze, zu denen mindestens das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung gehören
aas seminare – Kosten für die Geschäftsführung des Wahlvorstands

Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl

 

Zu den Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl zählen z.B. die Kosten für die Beschaffung und Erstellung von Aushängen, Wählerlisten, Wahlkabine(n) oder Trennwänden, Stimmzetteln, Wahlurnen, Vordrucken, Portokosten bei Briefwahl usw.

Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die Anschaffung der erforderlichen Sachmittel fassen und diesen dann dem Arbeitgeber mitteilen.

Der Wahlvorstand muss dem Arbeitgeber seinen Beschluss über die Ausstattung mitteilen.

HINWEIS

Auf den Seminaren der Betriebsratswahl der aas erhalten die Teilnehmer das kostenlose aas-Wahlhilfepaket, in dem alle Formulare und Vordrucke zur Durchführung der Betriebsratswahl enthallten sind.


Ausstattung für Videokonferenzen des Wahlvorstands

 

Der Wahlvorstand kann gem. § 1 Abs. 4 WO die Durchführung von Wahlvorstandssitzungen mittels Videokonferenz oder Telefonkonferenz beschließen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber ihm die dazu notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen (BR-Drs. 666/21, 18).

Die Kosten, die durch die Durchführung von Video- und Telefonkonferenzen entstehen, sind vom Arbeitgeber gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG als Aufwendungen im Rahmen der Betriebsratswahl zu übernehmen. Dazu gehören z.B. die Kosten für die Nutzung externer Konferenzsoftware oder die Bereitstellung notwendiger Endgeräte für die Mitglieder.

Aus Gründen der Vertraulichkeit des Wahlverfahrens ist es notwendig, auf die Nutzung privater Endgeräte zu verzichten. Stattdessen kann der Wahlvorstand vom Arbeitgeber verlangen, dass alle Mitglieder während des Wahlverfahrens mit dienstlichen Geräten ausgestattet werden, um eine reibungslose Teilnahme an Videokonferenzen zu gewährleisten (Wedde, CuA 11/2021, 14).

Zu Informationen zur Durchführung von Wahlvorstandssitzungen mittels Videokonferenz oder Telefonkonferenz siehe hier:

HINWEIS

Beschließt der Wahlvorstand die Möglichkeit der Durchführung von Wahlvorstandssitzungen als Videokonferenz, hat er einen Anspruch auf die entsprechende technische Ausstattung.


Kosten für Reisen des Wahlvorstands

Sollte es mehrere Wahllokale geben, insbesondere in externen Betriebsteilen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die notwendigen Materialien für die Wahl dorthin transportiert werden können. Hierfür kann der Arbeitgeber dem Wahlvorstand ein Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Wenn die Mitglieder des Wahlvorstands mit Zustimmung des Arbeitgebers ihr privates Fahrzeug nutzen, steht ihnen die betriebliche Kilometerpauschale zu. Sollte es dabei zu einem Unfall mit dem privaten Fahrzeug kommen, haftet der Arbeitgeber unter denselben Bedingungen wie bei einem Arbeitnehmer, der während einer Dienstfahrt mit dem eigenen Fahrzeug einen Unfall hat (BAG, Beschluss vom 03.03.1983 - 6 ABR 4/80).

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Sonstige Kosten des Wahlvorstands 

Der Arbeitgeber muss zudem die Anwaltskosten des Wahlvorstands bei gerichtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen der Betriebsratswahl tragen.

Dies gilt auch für erforderlichen Schulungen der Wahlvorstandsmitglieder (zum Schulungsanspruch der Wahlvorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder siehe hier). Auch die Ersatzmitglieder des Wahlvorstands haben Anspruch auf eine solche Schulung, da sie jederzeit in der Lage sein müssen, für ein verhindertes Wahlvorstandsmitglied einzuspringen (LAG Hessen, Beschluss vom 20.8.2018 - 16 TaBVGa 159/18).

Zum Schulungsanspruch der Wahlvorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder siehe hier:

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