Kosten und Ausstattung des Wahlvorstands

Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl entstehen, zu tragen.

Das betrifft neben den Sachkosten auch die erforderlichen persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands, die diesen in ihrer Eigenschaft als Wahlvorstandsmitglied entstehen.

aas seminare – KOSTEN UND AUSSTATTUNG des Wahlvorstands 

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Kosten des Wahlvorstands tragen
  • Der Wahlvorstand muss für seine Sitzungen und laufenden Geschäfte entsprechend ausgestattet werden
  • Beschließt der Wahlvorstand die Möglichkeit von nicht öffentlichen Wahlvorstandssitzungen als Videokonferenz, hat der Wahlvorstand einen Anspruch auf Ausstattung mit der erforderlichen Technik
  • Der Arbeitgeber muss alle Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl tragen
  • Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die erforderliche Ausstattung fassen und diesen dem Arbeitgeber mitteilen

Inhaltsverzeichnis

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Die Kosten der Betriebsratswahl

aas seminare – Kosten für die Geschäftsführung des Wahlvorstands

Der Arbeitgeber ist gem. § 20 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Dabei wird zwischen Sachkosten und persönlichen Kosten der Wahlvorstandsmitglieder unterschieden. 

Zu den Sachkosten zählen u.a. Aufwendungen für Räume, Büroausstattung, Fachliteratur, Gesetzestexte, Porto (z.B. bei Briefwahl), Telefon, Geschäftsführungskosten, notwendige Reisen des Wahlvorstands sowie Materialien wie Wahlurnen, Stimmzettel, Umschläge und Wahlkabinen. 

Persönliche Kosten betreffen insbesondere auch die Schulungskosten.  Der Arbeitgeber muss allerdings nur die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Kosten übernehmen. Was die Erforderlichkeit der Kosten betrifft, kann hier auf § 40 BetrVG verwiesen werden. 

Die Erforderlichkeit der Kosten muss – wie beim Betriebsrat – auch vom Wahlvorstand im Einzelfall geprüft werden. Nur wenn die Kosten für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich sind, besteht ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. 

Ausstattung mit Räumen für den Wahlvorstand

In Anlehnung an § 40 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand für dessen Sitzungen und laufende Geschäfte Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie gegebenenfalls Büropersonal zur Verfügung stellen.

Ob der Wahlvorstand ein eigenes Wahlvorstandsbüro zur Verfügung gestellt bekommen muss, hängt von den Gegebenheiten des Betriebs ab. Es kommt z.B. darauf an, ob der Wahlvorstand das Büro des Betriebsrats (mit-)nutzen kann. Der Wahlvorstand bräuchte dann aber auf alle Fälle zusätzliche Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise einen eigenen verschließbaren Schrank.

Entscheidend kommt es aber darauf an, ob der Wahlvorstand in den angedachten Räumlichkeiten seine Aufgaben ungestört ausüben kann. Wenn dies im Büro des Betriebsrats nicht geht, da z.B. eine „Wahlbeeinflussung“ befürchtet wird, muss über ein eigenes Büro nachgedacht werden.

Bei der Einrichtung des Büros reicht es aus, wenn dem Wahlvorstand die Sachmittel zur Verfügung gestellt werden, die tatsächlich erforderlich sind. Bei der Frage was erforderlich ist, steht dem Wahlvorstand ein Beurteilungsspielraum zu.

Kosten für die Geschäftsführung des Wahlvorstands

Der Arbeitgeber hat die erforderliche Ausstattung des Wahlvorstands für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen und die Kosten zu tragen.

Zu den Kosten der Geschäftsführung des Wahlvorstands zählen alle Aufwendungen, die unmittelbar mit der organisatorischen und administrativen Durchführung der Wahl verbunden sind. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Schreibmaterial, Druck- und Kopierarbeiten, technische Ausstattung sowie die Nutzung von Kommunikationsmitteln wie Telefon oder E-Mail. Auch Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung von Sitzungen fallen unter die Geschäftsführungskosten. 

Zur Ausstattung gehören z.B.

  • die erforderlichen Räumlichkeiten
  • ein verschließbarer Schrank
  • EDV-technische Ausstattung
  • Schreibmaterial, Aktenordner, Übernahme von Telefonkosten usw.
  • Kopier- und Druckmöglichkeiten
  • kommentierte einschlägige Gesetze, zu denen mindestens das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung gehören

Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl

Zu den Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl zählen z.B. die Kosten für die Beschaffung und Erstellung von Aushängen, Wählerlisten, Wahlkabine(n) oder Trennwänden, Stimmzetteln, Wahlurnen, Vordrucken, Portokosten bei Briefwahl usw. 

Darüber hinaus fallen weitere Kosten an, die für eine ordnungsgemäße Organisation, Information und Durchführung der Wahl notwendig sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder die entsprechenden Ausgaben zu übernehmen. Entscheidend ist, dass diese Anschaffungen oder Dienstleistungen unmittelbar der Durchführung der Wahl dienen. 

Beispiele für typische Anschaffungen und Materialien: 

  • Wahlurnen (verschließbar und sicher) 
  • Wahlkabinen oder Sichtschutzwände 
  • Druckkosten für Stimmzettel, Aushänge und Wahlausschreiben 
  • Materialien zur Erstellung der Wählerliste (Papier, Druckerpatronen) 
  • Briefumschläge und Porto für die Briefwahl 
  • Plakate und Schilder zur Wegweisung ins Wahllokal 
  • Büromaterial (z.B. Stifte, Hefter, Klemmbretter) 
  • Kopier- und Scanbedarf 
  • Anschaffung oder Bereitstellung eines Raums (ggf. auch Mietkosten) 
  • Technik für digitale Kommunikation (z.B. E-Mail-Zugang, ggf. Laptop zur mobilen Vorbereitung) 
Hinweis

Auf den Seminaren der Betriebsratswahl der aas erhalten die Teilnehmer das kostenlose aas-Wahlhilfepaket, in dem alle Formulare und Vordrucke zur Durchführung der Betriebsratswahl enthallten sind.

Beschluss des Wahlvorstands über die Anschaffung von Sachmitteln

Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die Anschaffung der erforderlichen Sachmittel fassen und diesen dann dem Arbeitgeber mitteilen. 

Im Beschluss muss klar benannt werden, welche Sachmittel konkret benötigt werden und warum diese für die Durchführung der Wahl erforderlich sind. 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die beschlossenen und notwendigen Mittel bereitzustellen oder die Kosten dafür zu übernehmen. 

Idealerweise erfolgt die Mitteilung an den Arbeitgeber schriftlich und mit einer kurzen Begründung zur Notwendigkeit der jeweiligen Anschaffung. 

Ausstattung für Videokonferenzen des Wahlvorstands

 

Der Wahlvorstand kann gem. § 1 Abs. 4 WO die Durchführung von Wahlvorstandssitzungen mittels Videokonferenz oder Telefonkonferenz beschließen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber ihm die dazu notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen (BR-Drs. 666/21, 18).

Die Kosten, die durch die Durchführung von Video- und Telefonkonferenzen entstehen, sind vom Arbeitgeber gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG als Aufwendungen im Rahmen der Betriebsratswahl zu übernehmen. Dazu gehören z.B. die Kosten für die Nutzung externer Konferenzsoftware oder die Bereitstellung notwendiger Endgeräte für die Mitglieder.

Aus Gründen der Vertraulichkeit des Wahlverfahrens ist es notwendig, auf die Nutzung privater Endgeräte zu verzichten. Stattdessen kann der Wahlvorstand vom Arbeitgeber verlangen, dass alle Mitglieder während des Wahlverfahrens mit dienstlichen Geräten ausgestattet werden, um eine reibungslose Teilnahme an Videokonferenzen zu gewährleisten (Wedde, CuA 11/2021, 14).

Zu Informationen zur Durchführung von Wahlvorstandssitzungen mittels Videokonferenz oder Telefonkonferenz siehe hier:

Hinweis

Beschließt der Wahlvorstand die Möglichkeit der Durchführung von Wahlvorstandssitzungen als Videokonferenz, hat er einen Anspruch auf die entsprechende technische Ausstattung.

Kosten für Reisen des Wahlvorstands

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Sollte es mehrere Wahllokale geben, insbesondere in externen Betriebsteilen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die notwendigen Materialien für die Wahl dorthin transportiert werden können. Hierfür kann der Arbeitgeber dem Wahlvorstand ein Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Wenn die Mitglieder des Wahlvorstands mit Zustimmung des Arbeitgebers ihr privates Fahrzeug nutzen, steht ihnen die betriebliche Kilometerpauschale zu. Sollte es dabei zu einem Unfall mit dem privaten Fahrzeug kommen, haftet der Arbeitgeber unter denselben Bedingungen wie bei einem Arbeitnehmer, der während einer Dienstfahrt mit dem eigenen Fahrzeug einen Unfall hat (BAG, Beschluss vom 03.03.1983 - 6 ABR 4/80).

Sonstige Kosten des Wahlvorstands 

Der Arbeitgeber muss zudem die Anwaltskosten des Wahlvorstands bei gerichtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen der Betriebsratswahl tragen.

Dies gilt auch für erforderlichen Schulungen der Wahlvorstandsmitglieder (zum Schulungsanspruch der Wahlvorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder siehe hier). Auch die Ersatzmitglieder des Wahlvorstands haben Anspruch auf eine solche Schulung, da sie jederzeit in der Lage sein müssen, für ein verhindertes Wahlvorstandsmitglied einzuspringen (LAG Hessen, Beschluss vom 20.8.2018 - 16 TaBVGa 159/18).

Zum Schulungsanspruch der Wahlvorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder siehe hier:

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