Ab- und Rückmeldung für Arbeiten im Wahlvorstand
Wahlvorstandsmitglieder müssen sich, sofern sie nicht freigestellt sind, beim Vorgesetzten abmelden, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen, um eine Aufgabe für den Wahlvorstand wahrzunehmen. Sie sind auch verpflichtet, sich nach Beendigung der Wahlvorstandstätigkeit zurückzumelden, wenn ihre Arbeit wieder aufnehmen.
Durch die Abmeldung soll der Arbeitgeber den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers einfacher kompensieren können und die Arbeit leichter einteilen können. Wahlvorstandsmitglieder brauchen keine Genehmigung des Arbeitgebers, wenn sie ihren Arbeitsplatz zur Wahrnehmung ihres Amtes verlassen müssen.
Das Wahlvorstandsmitglied hat bei der Abmeldung lediglich allgemein auf die Wahrnehmung von Aufgaben für den Wahlvorstand hinzuweisen und den Ort und die voraussichtliche Dauer anzugeben.
Hinweis:
Anhand dieser Mindestangaben wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Betriebsablaufstörungen zu verhindern.
