Freistellung für die Arbeit im Wahlvorstand - Arbeitszeit und Tätigkeit
Die Mitglieder des Wahlvorstands tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl. Die Tätigkeit im Wahlvorstand kann nicht "nebenbei" erledigt werden. Vielmehr muss in nicht unerheblichem Umfang Zeit für die Arbeit im Wahlvorstand aufgewendet werden.
Inhaltsverzeichnis
Umfang der Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit im Wahlvorstand
Die Mitglieder des Wahlvorstands tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl. Die Tätigkeit im Wahlvorstand kann nicht „nebenbei“ erledigt werden. Vielmehr muss in nicht erheblichem Umfang Zeit für die Arbeit im Wahlvorstand aufgewendet werden.
Für die Bewältigung der Arbeit im Wahlvorstand müssen die Wahlvorstandsmitglieder keine Freizeit aufwenden. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG regelt vielmehr, dass eine Minderung des Arbeitsentgelts wegen der Arbeit im Wahlvorstand unzulässig ist.
Hinsichtlich der Freistellung von der Arbeit, der An- und Abmeldung beim Vorgesetzten, der Fortzahlung des Entgelts sowie eines möglichen Anspruchs auf Freizeitausgleich und Vergütung von Mehrarbeit gelten dieselben Grundsätze wie für Betriebsratsmitglieder (BAG, Urteil vom 26.04.1995 - 7 AZR 874/94).
Danach hat der Arbeitgeber die Wahlvorstandsmitglieder für die Erledigung von erforderlichen Wahlvorstandsaufgaben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Für die Frage, in welchem Umfang das Versäumen von Arbeitszeit für die Verrichtung von Arbeit im Wahlvorstand erforderlich ist, gibt es keine Richtwerte. Ebenso ist die Festlegung eines Stundenkontingents für die Arbeit im Wahlvorstand unzulässig (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2004 - 3 Sa 269/04).
Entscheidend ist vielmehr, dass das Mitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnisse für notwendig halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden.
Tätigkeit im Wahlvorstand während und außerhalb der Arbeitszeit
In der Regel üben die Mitglieder des Wahlvorstands ihre Aufgaben während der Arbeitszeit aus. Müssen Wahlvorstandsmitglieder aus betriebsbedingten Gründen Aufgaben des Wahlvorstandes außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit (z.B. wegen Teilnahme an einer Wahlvorstandssitzung) durchführen, so stehen ihnen Ausgleichsansprüche zu.
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat das Wahlvorstandsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, und nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies nicht möglich, so ist die aufgewendete Arbeitszeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Ab- und Rückmeldung für Arbeiten im Wahlvorstand
Wahlvorstandsmitglieder müssen sich, sofern sie nicht freigestellt sind, beim Vorgesetzten abmelden, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen, um eine Aufgabe für den Wahlvorstand wahrzunehmen. Sie sind auch verpflichtet, sich nach Beendigung der Wahlvorstandstätigkeit zurückzumelden, wenn ihre Arbeit wieder aufnehmen.
Durch die Abmeldung soll der Arbeitgeber den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers einfacher kompensieren können und die Arbeit leichter einteilen können. Wahlvorstandsmitglieder brauchen keine Genehmigung des Arbeitgebers, wenn sie ihren Arbeitsplatz zur Wahrnehmung ihres Amtes verlassen müssen.
Das Wahlvorstandsmitglied hat bei der Abmeldung lediglich allgemein auf die Wahrnehmung von Aufgaben für den Wahlvorstand hinzuweisen und den Ort und die voraussichtliche Dauer anzugeben.
Anhand dieser Mindestangaben wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Betriebsablaufstörungen zu verhindern.
Damit der Arbeitgeber möglichst frühzeitig die Abwesenheit von Wahlvorstandsmitgliedern einplanen kann, sollte der Wahlvorstand den Arbeitgeber so schnell wie möglich über die regelmäßig stattfindenden Tätigkeiten des Wahlvorstands und die damit verbundenen Arbeitsausfälle der Wahlvorstandsmitglieder informieren. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die jeweiligen Vorgesetzte über die Abwesenheit der Wahlvorstandsmitglieder informieren, so dass für die regelmäßig anfallende Wahlvorstandsarbeit eine Ab- und Rückmeldung entfallen kann.
Das Wahlvorstandsmitglied kann entscheiden, auf welche Weise es die Ab- und Rückmeldung vornimmt (schriftlich, per E-Mail oder mündlich). Der Arbeitgeber kann keine persönliche Meldung verlangen.
Es kann in der Praxis hilfreich sein, wenn das Wahlvorstandsmitglied den Vorgesetzten auf die Art der Wahlvorstandstätigkeit hinweist. Hierzu gehören beispielsweise die Teilnahme an einer Wahlvorstandssitzung oder die Sprechstunde des Wahlvorstands.
Vielfach haben Vorgesetzte und Kollegen mehr Verständnis für die Abwesenheit von Wahlvorstandsmitgliedern, wenn sie überblicken können, weshalb das Wahlvorstandsmitglied für eine Zeit ausfällt.
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