Normal Oder Vereinfacht 200×200

Normales und vereinfachtes Wahlverfahren 

Für die Betriebsratswahl kommen zwei Verfahren in Betracht, abhängig von der Betriebsgröße: 

Beschäftigte 

Wahlverfahren 

5–100 wahlberechtigte Arbeitnehmer 

Zwingend vereinfachtes Wahlverfahren 

101–200 wahlberechtigte Arbeitnehmer 

Normales Wahlverfahren, jedoch kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren 

Mehr als 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer 

Zwingend normales Wahlverfahren 

Die Wahl des richtigen Verfahrens ist entscheidend für die Rechtssicherheit der Wahl. Fehler führen häufig zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. 

Ablauf der Betriebsratswahl

Normalen Wahlverfahren 

Das normale Wahlverfahren ist umfangreicher und enthält mehr formale Schritte. Es gilt für Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten, es sei denn, in Betrieben mit bis zu 200 Beschäftigten wird freiwillig das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart. 

Vereinfachten Wahlverfahren 

Das vereinfachte Wahlverfahren ist ein stark verkürztes Verfahren, das vor allem für kleinere Betriebe entwickelt wurde. Es gilt zwingend bei 5 bis 100 Beschäftigten und kann bei 101 bis 200 Beschäftigten freiwillig mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. 

Download Frau Rot

Download für das normale Wahlverfahren

Ablaufplan normales Wahlverfahren

 

Download für das vereinfachte Wahlverfahren

Ablaufplan vereinfachtes Wahlverfahren

Hilfestellung bei den anfallenden Aufgaben zur BR-Wahl 2026 und dem Ablaufplan erhalten sie hier: Ablaufplan Betriebsratswahl – normales & vereinfachtes Verfahren

Anwendung des richtigen Wahlverfahrens 

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer korrekt festzustellen. Dabei sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit beschäftigt werden, auch Teilzeitkräfte oder geringfügig Beschäftigte. In den meisten Fällen ist diese Feststellung unproblematisch. In Zweifelsfällen muss jedoch geprüft werden, ob einzelne Personen wahlberechtigt sind und ob sie zur Regelbelegschaft zählen. 

Falls der Wahlvorstand hierbei unsicher ist, sollte ein Sachverständiger (z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht) hinzugezogen werden. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Wahlvorstand Sachverständige beauftragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Hierzu gilt: 

  • Es muss vorab eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Beauftragung, Person und Vergütung des Sachverständigen getroffen werden. 
  • Ohne eine solche Vereinbarung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen (BAG, 11.11.2009 – 7 ABR 26/08). 
  • Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung trotz Erforderlichkeit, kann der Wahlvorstand diese per Arbeitsgerichtsbeschluss (ggf. im einstweiligen Rechtsschutz) ersetzen lassen. 
aas-Praxistipp

Vor Beauftragung eines Rechtsanwalts alle Formalitäten, insbesondere die Vergütung, mit dem Arbeitgeber schriftlich klären.

Folgen eines falschen Wahlverfahrens 

Die Wahl im falschen Wahlverfahren führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Beispiele: 

  • Wird in einem Betrieb mit mehr als 100 Beschäftigten das vereinfachte Verfahren ohne Vereinbarung angewendet, ist die Wahl anfechtbar. 
  • Wird in einem Betrieb mit bis zu 100 Beschäftigten das normale Verfahren angewendet, obwohl das vereinfachte Verfahren vorgeschrieben ist, kann ebenfalls eine Anfechtung erfolgen. 

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Dies kann dazu führen, dass die gesamte Betriebsratswahl wiederholt werden muss, was unnötige Kosten, Zeitverlust und Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten bedeutet. 

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Speziell für Betriebe zwischen 101 und 200 wahlberechtigten Beschäftigten – Überblick in 90 Minuten

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Kenntnisse nach Abschluss des Seminars

  • Feststellung der Betriebsgröße
  • Welches Wahlverfahren gilt wann?
  • Unterschiede der Wahlverfahren
  • Vor- und Nachteile der Verfahren

Die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens 

In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren freiwillig vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG).

Dabei ist zu beachten: 

  • Nur der Wahlvorstand, nicht der Betriebsrat, ist berechtigt, diese Vereinbarung zu treffen. 
  • Die Vereinbarung ist freiwillig. Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung, muss das normale Wahlverfahren durchgeführt werden. 
  • Es gibt keine Dauerwirkung. Für jede Betriebsratswahl muss eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden. 
  • Die Vereinbarung sollte unbedingt schriftlich erfolgen, um im Streitfall den Nachweis führen zu können (LAG Sachsen, 17.03.2017 – 2 TaBV 33/16). 

Unterschiede & Vor- und Nachteile: normales vs. Wahlverfahren 

Es gibt keine pauschale Empfehlung, welches Wahlverfahren „besser“ ist. Der Wahlvorstand muss sorgfältig abwägen. Unterschiede bestehen insbesondere bei den Mindestfristen für die Bestellung des Wahlvorstands. 

Das vereinfachte Wahlverfahren bietet einen verkürzte Frist, kann aber bei komplexen Betriebsstrukturen auch Nachteile haben, da weniger Zeit für die Organisation bleibt. 

Mindestfristen für die Bestellung des Wahlvorstands 

Ein wichtiger Unterschied beider Verfahren liegt bei den Fristen: 

Betriebsgröße 

Späteste Bestellung des Wahlvorstands 

> 100 Beschäftigte (normales Verfahren) 

10 Wochen vor Ende der Amtszeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) 

≤ 100 Beschäftigte (vereinfachtes Verfahren) 

4 Wochen vor Ende der Amtszeit (§ 17a Nr. 1 BetrVG) 

Wichtig

Wird in Betrieben mit 101–200 Beschäftigten das vereinfachte Verfahren freiwillig vereinbart, bleibt die 10-Wochen-Frist bestehen.

Ablauf Betriebsratswahl: Zeitmanagement und Schulung 

Die gesetzlichen Fristen sind Mindestfristen und reichen regelmäßig nicht aus.

Vor der Einleitung der Wahl muss der Wahlvorstand viele Aufgaben erfüllen: 

  • Schulung aller Wahlvorstandsmitglieder, inkl. Ersatzmitglieder, um rechtliche Fehler und Wahlanfechtungen zu vermeiden 
  • Prüfung der Wahlberechtigung aller Arbeitnehmer 
  • Klärung komplexer Sach- und Rechtsfragen 

Eine umfassende Schulung, idealerweise mit praktischer Simulationen der Wahlabläufe, ist dringend anzuraten.  

Erfahrungsgemäß führen unzureichend geschulte Wahlvorstände zu einer hohen Zahl von Wahlanfechtungen – mit Kosten, Zeitverlust und Unsicherheiten für alle Beteiligten. 

aas-seminare-betriebsratswahl-und-konstituierende-sitzung-rund
Fazit
  • Die rechtssichere Durchführung der Betriebsratswahl erfordert sorgfältige Planung, richtige Anwendung des Wahlverfahrens sowie umfassende Schulung. 
  • Die Verkürzung der schon eh zur kurzen Mindestfrist für die Bestellung des Wahlvorstands ist eindeutig kein Vorteil des vereinfachten Wahlverfahrens!
  • Frühzeitige Bestellung des Wahlvorstands (z.B. 6 Monate vor Ende der Amtszeit) ist zulässig und sinnvoll (BAG, 19.04.2012 – 2 AZR 299/11; LAG Niedersachsen, Bestellung 23 Wochen vor der Wahl nicht rechtsmissbräuchlich). 
aas-Praxistipp
  • Wahlvorstand frühzeitig bestellen und umfassend schulen 

    Die gesetzlichen Mindestfristen (10 Wochen beim normalen Wahlverfahren, 4 Wochen beim vereinfachten Wahlverfahren) reichen in der Regel nicht aus, um die Betriebsratswahl sicher vorzubereiten. Bestellen Sie den Wahlvorstand daher frühzeitig – idealerweise ca. 6 Monate vor der Wahl. 

Das BAG hat klargestellt, dass eine vorgezogene Bestellung rechtlich unproblematisch ist, solange sie nicht unangemessen früh erfolgt.

Eine rechtzeitige Bestellung ermöglicht: 

  • ausreichende Schulung des Wahlvorstands, 
  • gründliche Prüfung aller Fristen und Formalien, 
  • Klärung komplexer Fragen zur Wahlberechtigung und Betriebsgröße. 

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