Normalen Wahlverfahren
Das normale Wahlverfahren ist umfangreicher und enthält mehr formale Schritte. Es gilt für Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten, es sei denn, in Betrieben mit bis zu 200 Beschäftigten wird freiwillig das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart.
Vereinfachten Wahlverfahren
Das vereinfachte Wahlverfahren ist ein stark verkürztes Verfahren, das vor allem für kleinere Betriebe entwickelt wurde. Es gilt zwingend bei 5 bis 100 Beschäftigten und kann bei 101 bis 200 Beschäftigten freiwillig mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Download für das normale Wahlverfahren
Ablaufplan normales Wahlverfahren
Download für das vereinfachte Wahlverfahren
Hilfestellung bei den anfallenden Aufgaben zur BR-Wahl 2026 und dem Ablaufplan erhalten sie hier: Ablaufplan Betriebsratswahl – normales & vereinfachtes Verfahren
Anwendung des richtigen Wahlverfahrens
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer korrekt festzustellen. Dabei sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit beschäftigt werden, auch Teilzeitkräfte oder geringfügig Beschäftigte. In den meisten Fällen ist diese Feststellung unproblematisch. In Zweifelsfällen muss jedoch geprüft werden, ob einzelne Personen wahlberechtigt sind und ob sie zur Regelbelegschaft zählen.
Falls der Wahlvorstand hierbei unsicher ist, sollte ein Sachverständiger (z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht) hinzugezogen werden. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Wahlvorstand Sachverständige beauftragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Hierzu gilt:
- Es muss vorab eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Beauftragung, Person und Vergütung des Sachverständigen getroffen werden.
- Ohne eine solche Vereinbarung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen (BAG, 11.11.2009 – 7 ABR 26/08).
- Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung trotz Erforderlichkeit, kann der Wahlvorstand diese per Arbeitsgerichtsbeschluss (ggf. im einstweiligen Rechtsschutz) ersetzen lassen.
Vor Beauftragung eines Rechtsanwalts alle Formalitäten, insbesondere die Vergütung, mit dem Arbeitgeber schriftlich klären.
Folgen eines falschen Wahlverfahrens
Die Wahl im falschen Wahlverfahren führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Beispiele:
- Wird in einem Betrieb mit mehr als 100 Beschäftigten das vereinfachte Verfahren ohne Vereinbarung angewendet, ist die Wahl anfechtbar.
- Wird in einem Betrieb mit bis zu 100 Beschäftigten das normale Verfahren angewendet, obwohl das vereinfachte Verfahren vorgeschrieben ist, kann ebenfalls eine Anfechtung erfolgen.
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Dies kann dazu führen, dass die gesamte Betriebsratswahl wiederholt werden muss, was unnötige Kosten, Zeitverlust und Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten bedeutet.
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Kenntnisse nach Abschluss des Seminars
- Feststellung der Betriebsgröße
- Welches Wahlverfahren gilt wann?
- Unterschiede der Wahlverfahren
- Vor- und Nachteile der Verfahren
Die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens
In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren freiwillig vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG).
Dabei ist zu beachten:
- Nur der Wahlvorstand, nicht der Betriebsrat, ist berechtigt, diese Vereinbarung zu treffen.
- Die Vereinbarung ist freiwillig. Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung, muss das normale Wahlverfahren durchgeführt werden.
- Es gibt keine Dauerwirkung. Für jede Betriebsratswahl muss eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden.
- Die Vereinbarung sollte unbedingt schriftlich erfolgen, um im Streitfall den Nachweis führen zu können (LAG Sachsen, 17.03.2017 – 2 TaBV 33/16).
Download für das vereinfachte Wahlverfahren
Vereinbarung über die Verwendung des vereinfachten Wahlverfahren zur Wahl des Betriebsrats
Unterschiede & Vor- und Nachteile: normales vs. Wahlverfahren
Es gibt keine pauschale Empfehlung, welches Wahlverfahren „besser“ ist. Der Wahlvorstand muss sorgfältig abwägen. Unterschiede bestehen insbesondere bei den Mindestfristen für die Bestellung des Wahlvorstands.
Das vereinfachte Wahlverfahren bietet einen verkürzte Frist, kann aber bei komplexen Betriebsstrukturen auch Nachteile haben, da weniger Zeit für die Organisation bleibt.
Mindestfristen für die Bestellung des Wahlvorstands
Ein wichtiger Unterschied beider Verfahren liegt bei den Fristen:
Betriebsgröße | Späteste Bestellung des Wahlvorstands |
> 100 Beschäftigte (normales Verfahren) | 10 Wochen vor Ende der Amtszeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) |
≤ 100 Beschäftigte (vereinfachtes Verfahren) | 4 Wochen vor Ende der Amtszeit (§ 17a Nr. 1 BetrVG) |
Wird in Betrieben mit 101–200 Beschäftigten das vereinfachte Verfahren freiwillig vereinbart, bleibt die 10-Wochen-Frist bestehen.
Ablauf Betriebsratswahl: Zeitmanagement und Schulung
Die gesetzlichen Fristen sind Mindestfristen und reichen regelmäßig nicht aus.
Vor der Einleitung der Wahl muss der Wahlvorstand viele Aufgaben erfüllen:
- Schulung aller Wahlvorstandsmitglieder, inkl. Ersatzmitglieder, um rechtliche Fehler und Wahlanfechtungen zu vermeiden
- Prüfung der Wahlberechtigung aller Arbeitnehmer
- Klärung komplexer Sach- und Rechtsfragen
Eine umfassende Schulung, idealerweise mit praktischer Simulationen der Wahlabläufe, ist dringend anzuraten.
Erfahrungsgemäß führen unzureichend geschulte Wahlvorstände zu einer hohen Zahl von Wahlanfechtungen – mit Kosten, Zeitverlust und Unsicherheiten für alle Beteiligten.
- Die rechtssichere Durchführung der Betriebsratswahl erfordert sorgfältige Planung, richtige Anwendung des Wahlverfahrens sowie umfassende Schulung.
- Die Verkürzung der schon eh zur kurzen Mindestfrist für die Bestellung des Wahlvorstands ist eindeutig kein Vorteil des vereinfachten Wahlverfahrens!
- Frühzeitige Bestellung des Wahlvorstands (z.B. 6 Monate vor Ende der Amtszeit) ist zulässig und sinnvoll (BAG, 19.04.2012 – 2 AZR 299/11; LAG Niedersachsen, Bestellung 23 Wochen vor der Wahl nicht rechtsmissbräuchlich).
Wahlvorstand frühzeitig bestellen und umfassend schulen
Die gesetzlichen Mindestfristen (10 Wochen beim normalen Wahlverfahren, 4 Wochen beim vereinfachten Wahlverfahren) reichen in der Regel nicht aus, um die Betriebsratswahl sicher vorzubereiten. Bestellen Sie den Wahlvorstand daher frühzeitig – idealerweise ca. 6 Monate vor der Wahl.
Das BAG hat klargestellt, dass eine vorgezogene Bestellung rechtlich unproblematisch ist, solange sie nicht unangemessen früh erfolgt.
Eine rechtzeitige Bestellung ermöglicht:
- ausreichende Schulung des Wahlvorstands,
- gründliche Prüfung aller Fristen und Formalien,
- Klärung komplexer Fragen zur Wahlberechtigung und Betriebsgröße.
Seminare, Webinare und Kongresse für den Wahlvorstand zur Betriebsratswahl
Ab sofort und deutschlandweit Termine buchbar
Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats zur Betriebsratswahl
Wahlbeteiligung erhöhen und Kandidaten finden
- Wahlkampagne planen
- Ansprache neuer Kandidaten
- Neue und „richtige“ Kandidaten gewinnen
Fresh Up Betriebsratswahl
Wissen auffrischen – bereit zur Wahl
- Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren
- Aufgaben und Rechte des Wahlvorstandes
- Wählerliste erstellen - aktives und passives Wahlrecht
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