Voraussetzungen für die Kandidatur zum Betriebsrat

Wie funktioniert die ordnungsgemäße Kandidatur zum Betriebsrat?

Egal ob man als amtierendes Betriebsratsmitglied wieder kandidieren oder sich erstmalig als Kandidat aufstellen lassen möchte; man muss klären, ob und mit wem man sich gemeinsam aufstellen lassen möchte und welche formalen und taktischen Fragen zu beachten sind.

Wer darf kandidieren?

Zunächst einmal muss man überhaupt zum Betriebsrat kandidieren dürfen. Man spricht davon, dass man wählbar sein muss. Es gibt hierbei drei Voraussetzungen:

  • Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Sechsmonatige Betriebszugehörigkeit

Entscheidend ist, dass der Kandidat in einem Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb steht.

Somit können auch die folgenden Personengruppen für den Betriebsrat kandidieren:

  • Auszubildende,
  • Beschäftigte in Altersteilzeit (aktive Phase),
  • Geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und Aushilfskräfte
  • Abwesende Beschäftigte (Urlaub, Erkrankung, Heimarbeit, Bundesfreiwilligendienst, Elternzeit, Mutterschutz),
  • Befristet beschäftigte Arbeitnehmer,
  • Arbeitnehmer, die gekündigt wurden und Kündigungsschutzklage eingereicht haben.

Leiharbeitnehmer stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, so dass sie nicht für den Betriebsrat des Entleiherbetriebs kandidieren können.

Einreichen des Wahlvorschlags

Eine Kandidatur für die Betriebsratswahl erfolgt, indem beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste eingereicht wird. Das Zusammenstellen von Vorschlagslisten ist nicht die Aufgabe des Wahlvorstands. Dieser nimmt die Wahlvorschläge nur entgegen, prüft sie und sorgt für ein korrektes Wahlverfahren. Um das Zusammenstellen der Vorschlagslisten müssen sich die Kandidaten also selber kümmern.

Formale Anforderungen an den Wahlvorschlag

Eine Vorschlagsliste setzt sich aus einem Teil, der die Kandidaten enthält, und einem Teil, der die sog. „Stützunterschriften“ für die Vorschlagsliste enthält, zusammen.

Jede Vorschlagsliste muss Folgendes enthalten:

  • Den Familiennamen und Vornamen der Kandidaten
  • Das Geburtsdatum des Kandidaten
  • Die Art der Beschäftigung im Betrieb
  • Die Unterschrift jedes Kandidaten als Nachweis für die Bereitschaft, sich wählen zu lassen
  • Den Familiennamenamen und Vornamen, sowie die Unterschriften der Unterstützer der Kandidatur

Ein Wahlvorschlag ist eine einheitliche zusammenhängende Urkunde. Der Bewerberteil und der Teil mit den Stützunterschriften gehören zusammen. Der eigentliche Sinn dabei ist, dass diejenigen, die durch ihre Unterschrift den Vorschlag stützen, wissen müssen, um welche Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber es sich bei dem Vorschlag handelt.

Das BAG verlangt nicht, dass die Einheit nur durch eine körperlich feste Verbindung entstehen kann. Die Einheitlichkeit könne sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie etwa aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder ähnlichen Merkmalen.

Praxistipp

Wir empfehlen das Verwenden eines einzigen Blattes. Je nach Menge der Kandidaten und der erforderlichen Stützungsunterschriften kann auch ein DIN A3 Blatt verwendet werden, dass dann entsprechend gefaltet wird.

In größeren Betrieben wird es bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste regelmäßig unumgänglich sein, dass es mehrere gleichlautende Ausfertigungen (Kopien) gibt. Das ist nötig, weil mehrere Kandidaten, zum Teil gleichzeitig, Stützungsunterschriften sammeln (s.u.). Das ist nach der Rechtsprechung des BAG zulässig.

Jedoch muss jeder einzelnen in den Umlauf gebrachten Unterschriftsliste eine Vervielfältigung der Vorschlagsliste, also auch des Bewerberteils, beiliegen. Dabei müssen alle Ausfertigungen inhaltlich übereinstimmen. Das Erfordernis der genauen Übereinstimmung bezieht sich nicht nur auf die Personen der Wahlbewerber, sondern auch auf ihre Reihenfolge. Auch diese muss bei den einzelnen Ausfertigungen gleich sein.

Aufstellen der Kandidaten

Auf einer Vorschlagsliste können ein oder mehrere Kandidaten stehen. Das heißt, ein Kandidat kann sich mit anderen Kandidaten zusammentun und einen gemeinsamen Wahlvorschlag aufstellen oder auch eine eigene Liste initiieren.

Jede Vorschlagsliste soll gem. § 6 Abs. 2 WO jedoch doppelt so viele Kandidaten aufweisen, wie der Betriebsrat später Mitglieder haben wird. So wird sichergestellt, dass genügend Ersatzmitglieder vorhanden sind, auch wenn mehrere Mitglieder aus dem Betriebsrat ausscheiden. Auch die Geschlechterquote sollte möglichst bereits im Wahlvorschlag berücksichtigt werden. Das ist aber nur ein Apell und keine Muss-Vorschrift. Auch eine Vorschlagsliste mit nur einem Kandidaten oder auf dem nur ein Geschlecht vertreten ist, wäre gültig.

Die Kandidaten sind in erkennbarer Reihenfolge auf der Vorschlagsliste unter fortlaufender Nummer mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.

Die Bewerber müssen ihre Zustimmung zur Bewerbung schriftlich erteilen, d.h. durch Unterschrift auf der Vorschlagsliste abgeben. Die Zustimmung zur Kandidatur kann nicht zurückgezogen werden. Eine Rücknahme der Kandidatur ist nur möglich, wenn alle Unterstützer der Vorschlagsliste (s.u.) damit einverstanden sind.

Gem. § 6 Abs. 7 WO darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur auf einer Vorschlagsliste kandidieren. Erfolgte die Kandidatur auf mehreren Listen, ist der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen, wenn er nach Aufforderung durch den Wahlvorstand nicht binnen drei Arbeitstagen erklärt, welche Bewerbung er aufrechterhält.

Zusammenstellen von Kandidaten für die Vorschlagsliste

Das Zusammenstellen der Kandidatenliste sollte spätestens drei Monate (besser früher) vor den Wahlen erfolgen. Vor dem Einreichen der Kandidatenlisten müssen noch eine Reihe von organisatorischen und inhaltlichen Themen geklärt werden, so dass dringend darauf geachtet werden muss, dass man nicht in Zeitverzug gerät. Außerdem gilt, wer sich zu spät um die Kandidaten für die Vorschlagsliste bemüht, bekommt, was übrig bleibt.

Wurde vom Betriebsrat nicht versäumt, rechtzeitig nach „Talenten“ für den Betriebsrat Ausschau zu halten, wird zumindest den Betriebsratsmitgliedern bekannt sein, welche Neubewerber sich endgültig entschieden haben, für den Betriebsrat zu kandidieren und welche Betriebsratsmitglieder zur Wiederwahl zur Verfügung stehen.

Jetzt gilt es für die „Macher“ der Vorschlagslisten zu überlegen, mit welchen Neubewerbern und mit welchen amtierenden Betriebsratsmitgliedern man sich zu einer Liste zusammenschließen soll.

Rechtzeitig sollte mit den Betriebsratskollegen eine gemeinsame Kandidatur geklärt werden. Das sollte problemlos machbar sein, weil sich die Betriebsratsmitglieder von ihrer gemeinsamen Arbeit her kennen und wissen, was sie aneinander haben - oder eben auch nicht.

Es gilt vor allem, rechtzeitig auch mit den neuen Bewerbern, mit denen man inhaltlich auf einer Wellenlänge ist, das Gespräch bzgl. einer gemeinsamen Kandidatur auf einer Vorschlagsliste zu suchen.

In dem Gespräch sollte abgeklopft werden, welche Ziele den neuen Bewerber dazu bewogen haben, sich für eine Kandidatur zu entscheiden. Anhand dieser Ziele sollte geprüft werden, ob diese halbwegs deckungsgleich sind.

Wenn das der Fall sein sollte, wird man in dem Gespräch klären müssen, ob sich der neue Bewerber vorstellen kann, zusammen mit bereits bekannten Kollegen auf einer Liste zu kandidieren.

Bei der Zusammenstellung der Liste muss unbedingt auch auf eine „gute Mischung“ geachtet werden. Zunächst einmal müssen unbedingt ausreichend Vertreter des Minderheitsgeschlechts vertreten sein. Ist das nicht der Fall, kann das dazu führen, dass die Liste einige eigentlich gewonnene Plätze wieder abgeben muss.

Daneben sollten aber auch die jeweiligen Abteilungen des Betriebs ausreichend vertreten sein, da Wähler häufig Kandidaten wählen, die sie von der Arbeit her kennen.

Außerdem sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Liste auch altersmäßig eine gute Mischung hat.

Was ist bei der Reihenfolge der Bewerber der Vorschlagsliste zu beachten?

Für die Frage, ob es relevant ist, in welcher Reihenfolge die Kandidaten auf der Kandidatenliste stehen, kommt es darauf an, in welchem Wahlverfahren gewählt wird.

Reihenfolge der Bewerber bei Listenwahl

Wird im Wege der Listenwahl gewählt, kommt der Reihenfolge der Kandidaten auf der Vorschlagsliste entscheidende Bedeutung zu. Der erste Kandidat auf der Liste hat die besten Chancen in den Betriebsrat gewählt zu werden, der zweite die zweitbesten usw.

Wie die Reihenfolge der Bewerber auf der Liste vereinbart wird, wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Das Beste ist, wenn es gelingt, die Reihenfolge einvernehmlich zu regeln. Häufig ist es aber auch so, dass die Initiatoren der Liste die Reihenfolge vorgeben.

Da der Listenplatz für die jeweiligen Kandidaten wahlentscheidend sein kann, kommt es bei dieser Frage aber häufig zu Problemen. Hier bleibt letztlich nur die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Gespräch und mit sachlichen Argumenten die Differenzen auszuräumen. Jedem Bewerber muss letztlich klar sein, dass - unter Berücksichtigung der taktischen Fragen wie Geschlecht, Alter, Abteilung usw. - die erfahrensten und besten Kandidaten in der Liste vorne stehen müssen.

Lässt sich hier keine einvernehmliche Lösung finden und verweigern sich Kandidaten einem Kompromiss, bleibt letztlich nur die Möglichkeit, diese Kandidaten nicht auf die Liste zu nehmen. Diese Kandidaten müssen sich dann überlegen, ob sie gegebenenfalls mit einer eigenen Liste antreten wollen.

Ganz nebenbei ist die Fähigkeit, sich auf die Reihenfolge auf der Vorschlagsliste zu einigen und sich vernünftigen Argumenten nicht zu verschließen, auch ein Praxistest zum Thema „Teamfähigkeit“.

Reihenfolge der Bewerber bei Personenwahl im vereinfachten Wahlverfahren

Wird im Wege der Personenwahl gewählt, weil das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet, muss beim Aufstellen der Liste nichts Besonderes beachtet werden. Die Kandidaten stehen später, unabhängig davon, wie die Kandidaten auf den eingereichten Vorschlagslisten standen, in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel.

Reihenfolge der Bewerber bei Personenwahl im normalen Wahlverfahren

Anders sieht es aus, wenn im Wege der Personenwahl gewählt wird, bzw. werden soll, weil nur eine Liste kandidiert. Sobald eine weitere Liste eingereicht wird, findet aber keine Personenwahl mehr statt. Dann muss im Wege der Listenwahl gewählt werden.

In einigen Betrieben ist es „gute Tradition“, dass im Wege der Personenwahl gewählt wird, obwohl auch eine Listenwahl möglich wäre. Das liegt einfach daran, dass sich die Beteiligten einig sind, nur eine Liste einzureichen. Diese eine Liste wird dann häufig wie folgt zusammengestellt:

  • Es hängt eine Vorschlagsliste aus und die Kandidaten können sich eintragen, wenn sie kandidieren wollen. Hier gilt das „Windhundprinzip“. Oben stehen diejenigen Kandidaten, die sich als erstes eintragen.
  • Um Chancengleichheit zu schaffen, wird die Reihenfolge der Kandidaten ausgelost.
  • Die Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
  • Eine Person ist zuständig für die Aufnahme der Kandidaten und nimmt sie in der Reihenfolge auf, wie es ihm in den Sinn kommt.

Oben hatten wir bereits ausgeführt, dass es nicht in der Hand des Wahlvorstands oder des Betriebsrats liegt, ob im Wege der Personen- oder der Listenwahl gewählt wird. Das hängt ausschließlich davon ab, ob nur eine oder mehrere Wahlvorschlagslisten eingereicht werden. Im ersten Fall findet Personen- und im zweiten Fall Listenwahl statt.

Wenn die Beteiligten davon ausgehen, dass es nur eine gemeinsame Vorschlagsliste geben und im Wege der Personenwahl gewählt wird, ist dieser Plan hinfällig, wenn eine zweite Liste eingereicht wird. Ob die große Mehrheit der Beteiligten das will oder nicht.

Wenn also die Kandidaten auf der (vermeintlich einzigen) Vorschlagsliste alphabetisch aufgeführt sind und dann kurz bevor die Abgabefrist für Wahlvorschläge abläuft, eine weitere Vorschlagsliste eingereicht wird, haben die Kandidaten der ersten Vorschlagsliste ein Problem. Dann kann nicht mehr reagiert werden und die Wahl findet im Wege der Listenwahl statt. Das bedeutet dann für den neuen Betriebsrat, dass er aus Personen bestehen wird, deren Namen mit A,B,C beginnen. Kollegen mit dem Anfangsbuchstaben Z wird man dort vergeblich suchen. Das kann dann dazu führen, dass die besten und aktivsten Kollegen aus dem Betriebsrat herausfallen und Kollegen gewählt werden, die vielleicht nur zum „Auffüllen“ aufgestellt wurden.

Praxistipp

Das bedeutet, dass unabhängig davon, welches Wahlverfahren bisher üblich war oder welches man gerne hätte, immer damit rechnen werden muss, dass es zu einer Listenwahl kommt.

Hilfsstrategie bei Personenwahl im normalen Wahlverfahren

Je nach Anzahl der Kandidaten usw. kann es schon ausreichen, dass bei der Reihenfolge der Bewerber auf der Vorschlagsliste mit dem „Worst Case“ einer ggf. spontanen zweiten Liste gerechnet wird.

Man kann für diesen Fall aber auch parallel zu der Liste für die Personenwahl „Ersatzlisten“ mit denselben Kandidaten (oder einem Teil davon) erstellen. Diese Listen können auch die gleichen Stützungsunterschriftenwie die Personenwahlliste enthalten (natürlich dürfen die dieselben Personen die Ersatzlisten unterschreiben!).

Zunächst wird nur die Liste für die Personenwahl eingereicht. Für den Fall, dass plötzlich eine zweite Liste auftaucht, hat man dann die Ersatzlisten parat. Dafür müssen die potentiellen Einreicher kurz vor dem Ende der Einreichungsfrist vor dem Büro des Wahlvorstands „kampieren“.

Für die Kandidaturen bedeutet das dann folgendes:

Da wir eine „Doppelkandidatur“ hätten und gem. § 6 Abs. 7 WO nur die Kandidatur auf einer Liste zulässig ist, müssten sich diejenigen, die auf mehreren Listen kandidiert haben (was in unserem Fall ja gegeben wäre), nach Aufforderung durch den Wahlvorstand binnen drei Tagen erklären, welche Kandidatur sie aufrechterhalten wollen. Die Kandidaten würden hier die Kandidatur auf den neu eingereichten aufrechterhalten, so dass die „Personenwahlliste“ „tot“ wäre. Genauso würde mit den Stützungsunterschriften verfahren werden.

Das Sammeln der erforderlichen Anzahl von Stützungsunterschriften

Die Kandidaten für die Wahl brauchen ab einer Betriebsgröße von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern für ihre Kandidatur noch Unterstützer, und zwar unabhängig davon, ob auf dem Wahlvorschlag ein Kandidat oder mehrere Kandidaten stehen. Ohne Unterstützer kann man nicht kandidieren. Diese Unterstützung wird durch sog. „Stützungsunterschriften“ von Wahlberechtigten auf dem Wahlvorschlag dokumentiert. Die Kandidaten selbst können zusätzlich zur eigenen Kandidatur den eigenen Wahlvorschlag auch mit einer „Stützungsunterschrift“ unterstützen.

Da jeder Arbeitnehmer genau einschätzen können muss, wozu er seine Unterstützung gibt, muss die Kandidatenliste vollständig und abgeschlossen sein, bevor mit dem Sammeln von Stützunterschriften begonnen wird. Wird an der Kandidatenzusammensetzung noch etwas verändert, nachdem bereits erste Stützunterschriften geleistet worden sind, wird dadurch der Wahlvorschlag insgesamt ungültig.

Es ist Aufgabe der Kandidaten des Wahlvorschlags, die entsprechenden Stützungsunterschriften zu sammeln. Das gehört nicht zu den Aufgaben des Wahlvorstands. Wie oben bereits beschrieben, prüft der Wahlvorstand lediglich, ob der Wahlvorschlag korrekt ist. Dass dies so ist, liegt in der Verantwortung der Einreicher des Wahlvorschlags.

Das Sammeln von Stützungsunterschriften für den Wahlvorschlag ist ein erster Schritt des Wahlkampfs. Gerade wenn man zum ersten Mal kandidieren will oder unter den Kollegen noch wenig bekannt ist, kann das Sammeln von „Stützungsunterschriften“ durchaus eine echte Herausforderung sein.

Praxistipp

Die „Sammler“ der „Stützungsunterschriften“ sollten auf alle Fälle die Argumente für die Unterstützung der Liste parat haben. Hier kann auch ein Flyer mit den wichtigsten Forderungen und Argumenten helfen. Beim Sammeln bekommen Sie auf jeden Fall die Gelegenheit, Ihre Argumente und Strategien zu testen. Eine wichtige Hilfe für den anschließenden Wahlkampf. Die Mitarbeiter, die für die Wahlvorschlagsliste unterschreiben, sind zwar immer noch frei zu entscheiden, wen sie wählen, dennoch werden sie eine Kandidatur aber nur (mit ihrer Unterschrift) unterstützen, wenn der Kandidat bzw. die Kandidaten begründen können, was er oder sie im Betriebsrat konkret erreichen wollen.

Wenn alle Kandidatinnen und Kandidaten mithelfen und schon einmal die Kollegen ansprechen, mit denen sie zusammenarbeiten, sollte es aber mit dem Sammeln der erforderlichen Zahl von Unterstützern klappen.

Für das Sammeln der Stützungsunterschriften muss nicht ein einziger Wahlvorschlagsbogen verwendet werden. Es ist auch zulässig, mit Kopien des Wahlvorschlagsbogen Unterschriften zu sammeln. Wichtig ist aber, dass alle Exemplare identisch sind und nicht etwa die Reihenfolge oder Zahl der Kandidaten unterschiedlich ist (s.o.).

Stützungsunterschiften können noch zurückgezogen werden. Solange der Wahlvorschlag nicht beim Wahlvorstand eingereicht wurde, ist die Rücknahme durch einfache Streichung möglich, danach muss die Rücknahme gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich erklärt werden.

Zu beachten ist, dass jeder Wahlberechtigte nur eine Liste unterzeichnen darf. Unterzeichnet er mehrfach, so hat er gem. § 6 Abs. 5 WO auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer Frist von längstens drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Dort entfällt also seine Stützungsunterschrift.

Die Zeit für das Sammeln von Stützungsunterschriften

Umstritten ist, ob das Sammeln von Stützungsunterschriften während der Arbeitszeit erfolgen darf. Zum Teil wird vertreten, dass die Einreichung von Wahlvorschlägen zu den unverzichtbaren Bereichen der Ausübung des passiven Wahlrechts gehört und jede Erschwerung der Aufstellung von Wahlvorschlägen mit den in § 20 Abs. 3 enthaltenen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Deshalb soll das Sammeln von Stützunterschriften während der Arbeitszeit ohne Entgeltminderung erfolgen dürfen.

Von der Rechtsprechung wird das hingegen anders gesehen (LAG Hamburg, 31.5.2007 – 7 Sa 1/07). Danach soll es für Wahlbewerber oder Listenunterstützer zumutbar sein, das Sammeln von Stützungsunterschriften in arbeitsfreie Zeiten zu legen. Von daher soll das Sammeln von Stützungsunterschriften grundsätzlich nicht das Versäumen von Arbeitszeit erforderlich machen.

Wir empfehlen deshalb, aus Gründen der „Sicherheit“, das Sammeln von Stützungsunterschriften nicht während der eigenen Arbeitszeit zu machen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Sammeln während der Arbeitszeit im Betrieb üblich und vom Arbeitgeber geduldet ist.

Die erforderliche Mindestanzahl von Stützungsunterschriften

Die erforderliche Mindestanzahl von Stützungsunterschriften hängt nach § 14 BetrVG von der Betriebsgröße ab.
Betriebsgröße Mindestzahl Stützungsunterschriften
bis 20 keine
21 bis 100 mindestens 2 Wahlberechtigte
mehr als 100 1/20 (also 5 %) der Wahlberechtigten (immer aufrunden!). In jedem Fall genügen 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer

Beispiel

In einem Betrieb gibt es 121 wahlberechtigte Arbeitnehmer:

121 : 20 = 6,05 (da aufgerundet werden muss, sind 7 Stützunterschriften erforderlich)

Gewerkschaftslisten müssen, unabhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten, lediglich von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG).

Hier wird deutlich, wo der Unterschied liegt, ob die Kandidaten eine gemeinsame Wahlvorschlagsliste bilden oder mehrere unterschiedliche. Im ersten Fall müssen nur einmal die „Stützungsunterschriften“ gesammelt werden und im zweiten Fall für jede Wahlvorschlagsliste gesondert Stützungsunterschriften sammeln.

Praxistipp

Wer einen Wahlvorschlag einreichen will, sollte sicherheitshalber möglichst einige Unterschriften mehr sammeln, falls beim Einreichen des Wahlvorschlags der Wahlvorstand ungültige Unterschriften streichen muss (Unterzeichner die z.B. gar nicht wahlberechtigt sind oder mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben).

Der Listenvertreter

Jeder Wahlvorschlag braucht jemanden, der als Ansprechpartner z.B. gegenüber dem Wahlvorstand auftreten kann und darf - der sog. „Listenvertreter“.

Listenvertretung ist in der Regel, wer an erster Stelle der Vorschlagsliste seine Unterstützungsunterschrift gegeben hat! Gemeint ist damit, dass der erste Unterstützer der Vorschlagsliste Listenvertreter ist und nicht der erste Kandidat. Da aber auch ein Kandidat Unterstützer der Vorschlagsliste werden kann, indem er zusätzlich zur Kandidatur noch eine Stützungsunterschrift leistet, kann auch dieser Listenvertreter werden, wenn er an erster Stelle der Unterstützer steht. Soll jemand anderes, der erst an späterer Stelle unterschrieben hat, Listenvertretung sein, muss das oben auf der Vorschlagsliste vermerkt werden!

Der Listenvertreter soll dem Wahlvorstand gegenüber Erklärungen zu Fragen und Mängeln der Vorschlagsliste abgeben. Ein Listenvertreter wird gebraucht, damit der Wahlvorstand nicht immer alle Kandidaten und Unterzeichner der Vorschlagsliste hinzuziehen muss.

Verantwortlich bleiben aber trotzdem alle, die die Vorschlagsliste zur Unterstützung unterschrieben haben. Das gilt auch und vor allem, wenn nach dem Einreichen noch etwas zu ändern ist.

Vergabe eines Kennworts

Jede Vorschlagsliste hat ein Kennwort. Das Kennwort einer Vorschlagsliste wird von den Vertretern der Liste frei gewählt. Es gibt lediglich die Einschränkung, dass das Kennwort keinen strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden oder irreführenden Charakter haben darf. Ebenso darf durch Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten.

Hieraus folgt zugleich, dass nur ein solcher Vorschlag durch sein Kennwort als gewerkschaftlicher Vorschlag ausgewiesen werden darf, bei dem es sich auch um einen gewerkschaftlichen Wahlvorschlag handelt.

Wird von einer Vorschlagsliste ein unzulässiges Kennwort verwendet, wird dieses vom Wahlvorstand gestrichen.

In diesem Fall wird verfahren, als wenn eine eingereichte Liste ganz ohne Kennwort versehen gewesen wäre. Dann versieht der Wahlvorstand die eingereichte Vorschlagsliste mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerber (Kandidaten Nr. 1 und Nr. 2).

Bis wann muss der Wahlvorschlag bei Wahlvorstand eingereicht werden?

Bis wann spätestens die Wahlvorschlagslisten eingereicht werden müssen, hängt davon ab, in welchem Wahlverfahren (siehe dazu hier) im Betrieb gewählt wird.

  • Beim normalen Wahlverfahren beträgt die Einreichungsfrist zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens.
  • Beim vereinfachten spätestens 1 Woche vor dem Wahltag (Wahlversammlung).

Das genaue Datum muss im Wahlausschreiben genau bezeichnet werden.

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