Der besondere Kündigungsschutz von Wahlbewerbern nach der Wahl
Wahlbewerber, die in den Betriebsrat gewählt werden, genießen dann den entsprechenden Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglied
Wahlbewerber, die nicht direkt in den Betriebsrat gewählt werden, nennt man Ersatzmitglieder.
Diesen Ersatzmitgliedern kann bis 6 Monate nach der Wahl nur fristlos gekündigt werden. Eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung von Ersatzmitgliedern nach § 103 BetrVG ist aber nicht erforderlich.
Etwas anders gilt aber, wenn ein Ersatzmitglied für ein Betriebsratsmitglied (das z.B. aus der Firma ausscheidet oder das Amt niederlegt) endgültig nachrückt. Dann wird das Ersatzmitglied zum ordentlichen Betriebsratsmitglied und erlangt auch den vollen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds.
Rückt das Ersatzmitglied nur vorübergehend für ein verhindertes Betriebsratsmitglied nach (weil dieses z.B. krank oder im Urlaub ist), erlangt es für die Dauer des Nachrückens den vollen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds. Nach Ende des Nachrückens erwirbt das Ersatzmitglied dann einen nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr, in dem ihm dann nur fristlos gekündigt werden kann. Für die Zeit des nachwirkenden Kündigungsschutzes ist dann aber wieder keine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Der nachwirkende Kündigungsschutz von einem Jahr gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die nach dem Ende der Amtszeit aus dem Betriebsrat ausscheiden.
Als Betriebsratsmitglied sind Sie also umfassend vor Kündigungen und Schikanen geschützt!