Der besondere Kündigungsschutz

Wahlbewerbern, Wahlvorstandsmitgliedern und Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder sind besonders vor Kündigungen geschützt. Betriebsratsmitglieder sollen nicht der Gefahr ausgesetzt sein, dass sie aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit gekündigt werden.

Der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Der Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds ist doppelt ausgestaltet:

Zum einen kann einem Betriebsratsmitglied grundsätzlich nur fristlos gekündigt werden (§ 15 KSchG). Das bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied ein schwerwiegender Verstoß zur Last gelegt werden muss.

Zum anderen kann die Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat (§ 103 BetrVG), bzw. diese vom Arbeitsgericht ersetzt wurde. Motiv der Regelung ist es, Betriebsratsmitglieder vor willkürlichen außerordentlichen Kündigungen zu schützen.

Der besondere Kündigungsschutz von Wahlbewerbern

Der besondere Kündigungsschutz (nur außerordentliche Kündigung und ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats) gilt nicht nur für Betriebsratsmitglieder, sondern auch für Wahlbewerber (Kandidaten). Der Sonderkündigungsschutz von Wahlbewerbern beginnt, sobald zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Zum einen muss ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt sein.
  • Zum anderen muss der Wahlvorschlag, der den Namen des Wahlbewerbers enthält, die nach dem BetrVG erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweisen. Nicht erforderlich ist, dass der Wahlvorschlag bereits beim Wahlvorstand eingereicht worden ist.

Der besondere Kündigungsschutz von Wahlvorstandsmitgliedern

Der besondere Kündigungsschutz von Mitgliedern des Wahlvorstands ist vergleichbar mit dem Schutz der Wahlbewerber. Der entsprechende Schutz für Mitglieder des Wahlvorstands läuft vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und endet mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses. In dieser Zeit kann ihnen nur außerordentlich gekündigt werden und zudem ist die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses besteht der nachwirkende Kündigungsschutz von sechs Monaten. In dieser Zeit kann nur außerordentlich gekündigt werden. Eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats ist aber nicht mehr erforderlich.

Der besondere Kündigungsschutz von Wahlbewerbern nach der Wahl

Wahlbewerber, die in den Betriebsrat gewählt werden, genießen dann den entsprechenden Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglied

Wahlbewerber, die nicht direkt in den Betriebsrat gewählt werden, nennt man Ersatzmitglieder.

Diesen Ersatzmitgliedern kann bis 6 Monate nach der Wahl nur fristlos gekündigt werden. Eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung von Ersatzmitgliedern nach § 103 BetrVG ist aber nicht erforderlich.

Etwas anders gilt aber, wenn ein Ersatzmitglied für ein Betriebsratsmitglied (das z.B. aus der Firma ausscheidet oder das Amt niederlegt) endgültig nachrückt. Dann wird das Ersatzmitglied zum ordentlichen Betriebsratsmitglied und erlangt auch den vollen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds.

Rückt das Ersatzmitglied nur vorübergehend für ein verhindertes Betriebsratsmitglied nach (weil dieses z.B. krank oder im Urlaub ist), erlangt es für die Dauer des Nachrückens den vollen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds. Nach Ende des Nachrückens erwirbt das Ersatzmitglied dann einen nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr, in dem ihm dann nur fristlos gekündigt werden kann. Für die Zeit des nachwirkenden Kündigungsschutzes ist dann aber wieder keine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

Der nachwirkende Kündigungsschutz von einem Jahr gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die nach dem Ende der Amtszeit aus dem Betriebsrat ausscheiden.

Als Betriebsratsmitglied sind Sie also umfassend vor Kündigungen und Schikanen geschützt!

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