Kündigungsschutz Wahlvorstandsmitglieder

Der besondere KÜNDIGUNGSSCHUTZ VON WAHLBEWERBERN und Betriebsratsmitgliedern

Der besondere Kündigungsschutz von Wahlbewerbern und Betriebsratsmitgliedern soll betriebliche Interessenvertreter vor willkürlichen Kündigungen schützen. Der Gesetzgeber hat den besonderen Kündigungsschutz so ausgestaltet, dass eine ordentliche Kündigung dieser Personengruppen grundsätzlich unzulässig ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Beginn und Ende des Kündigungsschutzes für Wahlbewerber
    • Beginn: Sobald ein Wahlvorstand bestellt wurde und der Wahlvorschlag mit der erforderlichen Mindestzahl an Stützunterschriften vorliegt.
    • Nicht erforderlich: Die Wahl muss noch nicht durch das Wahlausschreiben eingeleitet oder der Vorschlag beim Wahlvorstand eingereicht sein.
    • Ende: Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  • Kündigungsschutz während der Wahl
    • Wahlbewerber können nur außerordentlich gekündigt werden, wenn:
      • Ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.
      • Der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat oder
      • Das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung ersetzt (§§ 103 BetrVG, 15 Abs. 3 KSchG).
    • In betriebsratslosen Betrieben muss die Zustimmung direkt beim Arbeitsgericht beantragt werden.
    • Kündigungsschutz nach der Betriebsratswahl
  • Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern
    • Gewählte Betriebsratsmitglieder behalten den besonderen Kündigungsschutz.
    • Kündigung nur außerordentlich mit Zustimmung des Betriebsrats oder Entscheidung des Arbeitsgerichts.
    • Nachwirkender Kündigungsschutz von einem Jahr nach Amtszeitende:
      • In dieser Zeit kann nur fristlos gekündigt werden.
      • Keine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
  • Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern
    • Ersatzmitglieder haben einen nachwirkenden Kündigungsschutz von 6 Monaten nach der Wahl.
    • Während dieser Zeit: Nur außerordentliche Kündigung möglich, aber keine Betriebsratszustimmung erforderlich.
    • Besonderheit bei endgültigem Nachrücken:
      • Wird ein Ersatzmitglied dauerhaft Betriebsratsmitglied (z.B. durch Ausscheiden eines Mitglieds), gilt der volle Kündigungsschutz.
    • Vorübergehendes Nachrücken (z.B. Vertretung bei Krankheit):
      • Währenddessen voller Kündigungsschutz.
      • Danach ein Jahr nachwirkender Kündigungsschutz (nur fristlose Kündigung möglich).
      • Keine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats erforderlich

Beginn und Ende des besonderen Kündigungsschutzes von Wahlbewerbern

Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber beginnt, sobald ein Wahlvorstand gewählt bzw. bestellt und ein Wahlvorschlag erstellt wurde. 

Der Wahlvorschlag gilt als erstellt, sobald er die erforderliche Mindestzahl an Stützunterschriften gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG erreicht hat. Unerheblich ist, ob die Wahl durch den Erlass des Wahlausschreibens (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WO) bereits eingeleitet oder der Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wurde (BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 299/11). 

Für den besonderen Kündigungsschutz des Wahlbewerbers ist auch nicht erforderlich, dass der Wahlbewerber bereits sechs Monate dem Betrieb angehört. Es genügt, wenn diese Voraussetzung am Tag der Betriebsratswahl erfüllt ist (LAG Hamm, Urteil vom 21.04.1982 - 3 Sa 188/82). 

Der besondere Kündigungsschutz von Wahlbewerbern endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

HINWEIS

Der besondere Kündigungsschutz von Wahlbewerbern beginnt mit der Aufstellung eines ordnungsgemäßen Wahlvorschlags und endet mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.


Wie funktioniert der Kündigungsschutz von Wahlbewerbern?

Wahlbewerber können grundsätzlich nur außerordentlich gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt und der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat oder das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die verweigerte Zustimmung ersetzt (§§ 103 BetrVG, 15 Abs. 3 KSchG).

HINWEIS

Will der Arbeitgeber einem Wahlbewerber kündigen, ist die Kündigung nur zulässig, wenn entweder der amtierende Betriebsrat beschlossen hat, der Kündigung ausdrücklich zuzustimmen oder wenn arbeitsgerichtlich die fehlende Zustimmung des Betriebsrats rechtskräftig ersetzt wurde. Dass Arbeitsgericht wird diese Zustimmung nur bei einem schwerwiegenden Verstoß ersetzen. Ein solches Verfahren dauert je nach Verfahrensgang auch über viele Monate. Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Kündigung ist unheilbar nichtig.

Der Schutz von Wahlbewerbern soll sicherstellen, dass sie sich ohne Furcht vor Kündigungen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Nachteilen zur Wahl stellen können – auch wenn sie letztlich nicht in den Betriebsrat gewählt werden.

In betriebsratslosen Betrieben muss der Arbeitgeber die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung direkt beim Arbeitsgericht beantragen.


Welchen Kündigungsschutz genießen Wahlbewerber nach der Betriebsratswahl?

Für den Kündigungsschutz von Wahlbewerbern nach der Betriebsratswahl kommt es auf das Ergebnis der Betriebsratswahl an.

Das Ergebnis der Wahl kann sein, dass der Wahlbewerber:

  • in den Betriebsrat gewählt wurde, also Betriebsratsmitglied ist,
  • nicht in den Betriebsrat gewählt wurde, also Ersatzmitglied

Der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Die Wahlbewerber, die in den Betriebsrat gewählt wurden, genießen den Kündigungsschutz, den sie auch als Wahlbewerber genossen haben. Ihnen kann grundsätzlich nur außerordentlich gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt und der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat oder das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die verweigerte Zustimmung ersetzt (§§ 103 BetrVG, 15 Abs. 3 KSchG).

Endet die Amtszeit des Betriebsrats oder legt das Betriebsratsmitglied sein Amt gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nieder, genießt das Betriebsratsmitglied gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG den nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr.

In dieser Zeit kann ihm nur außerordentlich gekündigt werden. Die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats ist aber nicht mehr erforderlich.


Der besondere Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG genießen die Wahlbewerber, die nicht in den Betriebsrat gewählt wurden und somit Ersatzmitglieder sind, einen nachwirkenden Kündigungsschutz von 6 Monaten.

In dieser Zeit kann ihnen nur außerordentlich gekündigt werden. Eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG ist aber nicht erforderlich.

Etwas anders gilt jedoch, wenn ein Ersatzmitglied für ein Betriebsratsmitglied (das z.B. aus der Firma ausscheidet oder das Amt niederlegt) endgültig nachrückt. Dann wird das Ersatzmitglied zum ordentlichen Betriebsratsmitglied und erlangt auch den vollen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds.

Rückt das Ersatzmitglied nur vorübergehend für ein verhindertes Betriebsratsmitglied nach (weil dieses z.B. krank oder im Urlaub ist), erlangt es für die Dauer des Nachrückens den vollen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds.

Nach Ende des Nachrückens endet dann die (kurze) „Amtszeit“ als Betriebsratsmitglied. Das hat zur Folge, dass das Ersatzmitglied den nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr hat, in dem ihm dann nur fristlos gekündigt werden kann. Für die Zeit des nachwirkenden Kündigungsschutzes ist dann keine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

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