
Auch Ersatzmitglieder des Wahlvorstands haben einen Schulungsanspruch
Im Falle eines Ausfalls eines Mitglieds des Wahlvorstands müssen sie dessen Funktion wahrnehmen, was auch kurzfristig der Fall sein kann. Aus diesem Grund müssen auch sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen (LAG Hessen, Beschluss vom 26.03.2018 - 16 TaBVGa 57/18).
Sollten auch Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt werden?
Gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG kann für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden.
Auch wenn die Bestellung von Ersatzmitgliedern nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte dies unbedingt erfolgen. Scheidet ein Wahlvorstandsmitglied aus, ohne dass ein Ersatzmitglied bestellt wurde, würde dies dazu führen, dass im Wahlvorstand nicht mehr die erforderlichen drei Mitglieder vorhanden wären. Dann müsste ein Mitglied durch den Betriebsrat nachbestellt werden.
Die Verhinderung von Wahlvorstandsmitgliedern könnte beim Fehlen von Ersatzmitgliedern dazu führen, dass der Wahlvorstand nicht beschlussfähig ist. Deshalb sollten unbedingt Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt werden.