WIE erfolgt die richtige Bestellung des Wahlvorstands?
Der Wahlvorstand wird bei der Wiederwahl des Betriebsrats durch den amtierenden Betriebsrat bestellt. Über die Bestellung des Wahlvorstands muss der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss auf einer Betriebsratssitzung fassen.
Bei der Bestellung des Wahlvorstands kann der Betriebsrat eine Reihe von Fehlern machen. Besteht bereits ein Betriebsrat, geht es also um die Neuwahl des Betriebsrats, wird der Wahlvorstand durch den bisherigen Betriebsrat bestellt. Der Betriebsrat muss wissen, wie der Wahlvorstand richtig gewählt wird.
Es geht darum, wer Mitglied des Wahlvorstands sein darf, wie viele Mitglieder er haben sollte und wann eine Erhöhung der Mitgliederzahl im normalen Wahlverfahren erforderlich ist. Außerdem muss er wissen, wie Ersatzmitglieder bestellt werden, wer den Vorsitzenden und Stellvertreter bestimmt und wie der Beschluss zur Bestellung des Wahlvorstands erfolgt. Was der Betriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands zu beachten hat, erfahren Sie auf der folgenden Seite.
Inhaltsverzeichnis
Wer darf Mitglied des Wahlvorstands sein?
Bei den Wahlvorstandsmitgliedern muss es sich um Arbeitnehmer des Betriebs handeln, die wahlberechtigt im Sinne des § 7 BetrVG sind. Wahlberechtigt sind gemäß § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Betriebsrat kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG jeden wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied des Wahlvorstands bestellen. Sein Auswahlermessen wird durch das Gesetz nicht beschränkt.
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat oder die Kandidatur für den Betriebsrat sind keineswegs Voraussetzung für das Amt des Wahlvorstands. Umgekehrt sind die Mitgliedschaft im Betriebsrat oder die Wahlkandidatur auch kein Ausschlussgrund für den Wahlvorstand. Gem. § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft zudem einen betriebsangehörigen Beauftragten in den Wahlvorstand als nicht stimmberechtigtes Mitglied entsenden, sofern nicht bereits ein entsprechendes Gewerkschaftsmitglied dem Wahlvorstand angehört.
Hinsichtlich der Zusammensetzung gibt es keine Vorgabe des Gesetzgebers. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG sollen dem Wahlvorstand sowohl Frauen als auch Männer angehören. Auch wenn keine Minderheitengeschlechterquote zwingend vorgesehen ist, sollten der Betriebsrat darauf achten, dass nach Möglichkeit beide Geschlechter im Wahlvorstand repräsentiert sind.
Auch amtierende Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber dürfen dem Wahlvorstand angehören.
Wie viele Mitglieder darf der Wahlvorstand haben?
Grundsätzlich besteht der Wahlvorstand gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus drei Mitgliedern.- Im vereinfachten Wahlverfahren ist eine Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nicht möglich. Die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder ist gem. § 17a Nr. 2 BetrVG auf drei beschränkt.
- Im normalen Wahlverfahren kann der Betriebsrat gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch einen größeren Wahlvorstand bestellen, sofern dies zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
Vereinfachtes Wahlverfahren
- Keine Erhöhung möglich
Normales Wahlverfahren
- Erhöhung möglich, falls erforderlich
Wie wird der Wahlvorstand bestellt? Im Gespräch mit Rechtsanwalt Frank Birkefeld | aas-Wahlarena
In dieser Folge der aas-Wahlarena erklärt aas-Geschäftsführer Dr. Mark Oelmüller mit Rechtsanwalt Frank Birkefeld, wie der Wahlprozess ins Rollen kommt. Im Fokus stehen die ersten wichtigen Schritte:
🔸Wie und wann wird der Wahlvorstand bestellt?
🔸Welche gesetzlichen Fristen sind zu beachten?
🔸Und worauf kommt es bei der Größe des Wahlvorstands sowie bei Ersatzmitgliedern an?
Außerdem wird geklärt, wer überhaupt Teil des Wahlvorstands sein darf? Ein kompaktes Update für alle, die bei der Betriebsratswahl nichts dem Zufall überlassen wollen.
Sollten auch Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt werden?
Gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG kann für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden.
Auch wenn die Bestellung von Ersatzmitgliedern nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte dies unbedingt erfolgen. Scheidet ein Wahlvorstandsmitglied aus, ohne dass ein Ersatzmitglied bestellt wurde, würde dies dazu führen, dass im Wahlvorstand nicht mehr die erforderlichen drei Mitglieder vorhanden wären. Dann müsste ein Mitglied durch den Betriebsrat nachbestellt werden.
Die Verhinderung von Wahlvorstandsmitgliedern könnte beim Fehlen von Ersatzmitgliedern dazu führen, dass der Wahlvorstand nicht beschlussfähig ist. Deshalb sollten unbedingt Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt werden.
Auch Ersatzmitglieder des Wahlvorstands haben einen Schulungsanspruch
Im Falle eines Ausfalls eines Mitglieds des Wahlvorstands müssen sie dessen Funktion wahrnehmen, was auch kurzfristig der Fall sein kann. Aus diesem Grund müssen auch sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen (LAG Hessen, Beschluss vom 26.03.2018 - 16 TaBVGa 57/18).
Wer bestellt den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Wahlvorstands?
Für den Wahlvorstand ist ein Vorsitzender zu bestellen, der im Wahlvorstand eine ähnliche Rolle einnimmt wie der Betriebsratsvorsitzende im Betriebsrat. Die Bestellung eines Vorsitzenden ist erforderlich, damit der Wahlvorstand handeln kann.
Der Wahlvorstandsvorsitzende vertritt den Wahlvorstand im Rahmen seiner Beschlüsse, nimmt Erklärungen entgegen und unterzeichnet Schriftstücke des Wahlvorstands. Gem. § 16 Abs. 1 BetrVG erfolgt die Bestellung des Vorsitzenden des Wahlvorstands durch den Betriebsrat.
Die Wahl eines Stellvertreters ist nicht vorgeschrieben, aber zulässig. Der Betriebsrat sollte von dieser Option aber Gebrauch machen, damit es im Fall der Verhinderung des Wahlvorstandsvorsitzenden zu keinerlei Verzögerungen bei der Durchführung der Betriebsratswahl kommen kann.
Der Betriebsrat muss den Vorsitzenden des Wahlvorstands bestellen!
Geeignete Kandidaten für den Wahlvorstand finden
Bevor der Betriebsrat über die Bestellung des Wahlvorstands beschließen kann, muss er sich zunächst über den richtigen Zeitpunkt für die Bestellung einigen und geeignete Kandidaten finden, die das Amt des Wahlvorstands übernehmen wollen.
Als Wahlvorstandsmitglied trägt man viel Verantwortung und muss die Bereitschaft mitbringen, sich intensiv in die sehr komplizierte Materie der Wahlvorschriften einzuarbeiten. Für den Betriebsrat gilt es also, Personen zu finden, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen. Ohne diese Personen gibt es keinen Wahlvorstand und somit auch keinen Betriebsrat.
- Die Mitarbeit im Wahlvorstand bietet die Möglichkeit, Verantwortung zu übernehmen und wichtige organisatorische Aufgaben zu bewältigen.
- Mitglieder des Wahlvorstands erwerben wertvolle Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Organisation, Kommunikation und Konfliktlösung
Beschluss des Betriebsrats zur Bestellung des Wahlvorstands
Der Betriebsrat beschließt per Mehrheitsbeschluss über die Bestellung des Wahlvorstands.
Wie bei jedem Beschluss des Betriebsrats müssen auch zu der Betriebsratssitzung, auf der über die Bestellung des Wahlvorstands beschlossen werden soll, alle Betriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen werden.
Inhaltlich muss der Beschluss des Betriebsrats die folgenden Punkte enthalten:
- Die Mitglieder des Wahlvorstands
- Die Ersatzmitglieder des Wahlvorstands
- Den Vorsitzenden des Wahlvorstands und den Stellvertreter
Sobald der Wahlvorstand bestellt wurde, sollten der Arbeitgeber über die Bestellung unterrichtet werden.
Downloads zum normalen Wahlverfahren
Ladung zur BR-Sitzung – Bestellung des Wahlvorstands
Beschluss Bestellung des Wahlvorstands
Information des Arbeitgebers über die Bestellung
Downloads zum vereinfachten Wahlverfahren
Ladung zur BR-Sitzung – Bestellung des Wahlvorstands
Seminare, Webinare und Kongresse für den Wahlvorstand zur Betriebsratswahl
Ab sofort und deutschlandweit Termine buchbar
Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats zur Betriebsratswahl
Wahlbeteiligung erhöhen und Kandidaten finden
- Wahlkampagne planen
- Ansprache neuer Kandidaten
- Neue und „richtige“ Kandidaten gewinnen
Fresh Up Betriebsratswahl
Wissen auffrischen – bereit zur Wahl
- Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren
- Aufgaben und Rechte des Wahlvorstandes
- Wählerliste erstellen - aktives und passives Wahlrecht
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