WANN erfolgt die richtige Bestellung des Wahlvorstands?
Die Vorbereitung der Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand nimmt viel Zeit in Anspruch. Deshalb muss der Betriebsrat unbedingt daran denken, den Wahlvorstand so frühzeitig zu bestellen, dass dieser ausreichend Zeit für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Betriebsratswahl hat. Nicht zuletzt muss für die Bestimmung des optimalen Zeitpunkts mit eingeplant werden, dass alle Wahlvorstandsmitglieder umfassend über die aktuellen Wahlvorschriften geschult werden müssen.
Das Gesetz gibt nicht den "idealen Zeitpunkt" für die Bestellung des Wahlvorstands vor. In den §§ 16 und 17a BetrVG ist lediglich geregelt, bis wann die Bestellung bei Ablauf der regelmäßigen Amtszeit "spätestens" zu erfolgen hat. Danach muss die Bestellung im normalen Wahlverfahren spätestens 10 Wochen und im vereinfachten Wahlverfahren 4 Wochen vor Ende der Amtszeit des Betriebsrats erfolgen.
Die anfallenden Aufgaben sind so umfangreich und komplex, dass die gesetzliche Mindestfrist regelmäßig viel zu kurz ist.
Mit der Frage, welcher Zeitpunkt für die Bestellung des Wahlvorstands angemessen ist, hat sich in einigen Entscheidungen die Rechtsprechung auseinandergesetzt. Das BAG (Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 299/11) hatte dazu entschieden, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Zeitpunkt der Bestellung zu früh ist, nicht darauf ankommt, ob die frühe Bestellung möglicherweise „unnötig“ ist, sondern darauf, ob sie unangemessen ist. Zu der Frage, welcher Zeitpunkt unangemessen ist, hat das LAG Niedersachsen (Urteil vom 13.10.2010 - 17 Sa 569/10) entschieden, dass zumindest die Bestellung des Wahlvorstands 35 - 36 Wochen vor Beginn des gesetzlichen Wahlzeitraums nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Je nach Erfahrung der Wahlvorstandsmitglieder und dem Umfang von möglichen Problemen bei den anfallenden Aufgaben, wird sich der Betriebsrat an einer Frist von ca. 6 Monaten vor Ende der Amtszeit für die Bestellung des Wahlvorstands orientieren können.
Wir empfehlen regelmäßig die Bestellung des Wahlvorstands ca. 6 Monate vor dem Ablauf der Amtszeit.
Gibt es Grenzen für eine frühe Bestellung?
Ja. Die Bestellung darf nicht beliebig früh erfolgen. Sie muss erforderlich sein, d. h. die Aufgaben des Wahlvorstands müssen mit Blick auf den Zeitplan sinnvoll und notwendig erscheinen. Das Kriterium der „Erforderlichkeit“ bestimmt die frühestmögliche Bestellung Otto/Schmidt, NZA 2014, 172). Deshalb muss sich der Betriebsrat an der oben aufgeführten Berechnung orientieren. Der Grund, weshalb der Wahlvorstand nicht beliebig früh bestellt werden darf, liegt darin, dass die Bestellung mehrere rechtliche und praktische Konsequenzen hat:
Mit der Bestellung erhalten Wahlvorstandsmitglieder Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG. Je früher der Wahlvorstand bestellt wird, desto früher gilt dieser Schutz.
Ab der Bestellung können Wahlvorschläge aufgestellt werden, wodurch Kandidaten ebenfalls Sonderkündigungsschutz erhalten. Je früher die Bestellung, desto früher beginnt dieser Schutz.
Sobald der Wahlvorstand bestellt ist, kann er von der Arbeit freigestellt werden (§ 20 Abs. 3 BetrVG), um die Wahl vorzubereiten. Je früher die Bestellung, desto früher greift diese Regelung.
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