Wie gründet man einen Betriebsrat?

Ausgangssituation, Voraussetzungen & Ablauf der Wahlversammlung

Inhaltsverzeichnis

I.
FAQ Betriebsratsgründung
II.
Analyse der Ausgangssituation
III.
Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats
1.
Weiterer Verlauf der Gründung eines Betriebsrats
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FAQ Betriebsratsgründung

Was sind die Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats?

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, gegründet werden.

Wer ist wahlberechtigt für die Betriebsratswahl?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Wer ist wählbar zum Betriebsrat?

Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wie wird die Betriebsratswahl initiiert?

Die Wahl wird durch einen Wahlvorstand organisiert und durchgeführt, der entweder durch den amtierenden Betriebsrat, eine Betriebsversammlung oder auf Antrag beim Arbeitsgericht gebildet wird. Wahlinitiatoren sind diejenigen, die zur Wahl eines Wahlvorstandes laden oder einen Antrag auf dessen Bestellung vor dem Arbeitsgericht stellen.

Welche Schritte sind für die Durchführung der Betriebsratswahl notwendig?

Zuerst muss ein Wahlvorstand bestellt werden. Dieser legt den Wahltermin fest, erstellt die Wählerliste, nimmt Wahlvorschläge entgegen, führt die Wahl durch und verkündet das Ergebnis.

Welche Formen der Betriebsratswahl gibt es?

Es gibt die normale Wahl (Listenwahl oder Personenwahl) in Betrieben mit mehr als 100 Wahlberechtigten und die vereinfachte Wahl (grundsätzlich immer Personenwahl) in kleineren Betrieben mit fünf bis 100 Wahlberechtigten. Die Entscheidung für das falsche Wahlverfahren macht die Wahl anfechtbar.

Müssen alle Arbeitnehmer über die Betriebsratsgründung informiert werden?

Ja, alle Arbeitnehmer müssen über den Prozess der Betriebsratsgründung und die Wahl informiert werden. Dies geschieht in der Regel durch Aushang des sogenannten Wahlausschreibens.

Wie lange dauert der Prozess der Betriebsratsgründung?

Der Prozess kann mehrere Wochen bis Monate dauern, abhängig von der Größe des Betriebes und des dementsprechenden Wahlverfahrens.

Welche Rolle spielt der Arbeitgeber bei der Betriebsratsgründung?

Der Arbeitgeber muss die Betriebsratswahl zulassen und darf sie nicht behindern. Er ist verpflichtet, den Wahlvorstand bei der Durchführung der Wahl durch das Zurverfügungstellen der erforderlichen Informationen zu unterstützen, z.B. bei der Erstellung der Wählerliste.

Können Leih- oder Zeitarbeiter einen Betriebsrat wählen oder gewählt werden?

Leih- und Zeitarbeitnehmer dürfen sowohl im Verleiherbetrieb als auch im Entleiherbetrieb (sofern sie länger als drei Monate dort eingesetzt werden) wählen, sind aber nur im Verleiherbetrieb wählbar.

Welche rechtlichen Grundlagen sind bei der Betriebsratsgründung zu beachten?

Die Betriebsratswahl muss nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bzw. nach der Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) durchgeführt werden.

Was passiert nach der Wahl des Betriebsrats?

Nach der Wahl tritt der Betriebsrat zusammen und konstituiert sich, indem er aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt.

Können Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeit freigestellt werden?

Grundsätzlich ist jedes Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. In größeren Betrieben (ab 200 Arbeitnehmern) können einzelne Betriebsratsmitglieder gewählt werden, die dann für ihre Tätigkeit im Betriebsrat teilweise oder vollständig von ihrer regulären Arbeit freigestellt werden.

Was geschieht, wenn in einem Betrieb kein Betriebsrat gegründet wird?

Ohne Betriebsrat fehlt eine offizielle Vertretung der Arbeitnehmerinteressen, was zu einer weniger effektiven Vertretung von Mitarbeiterrechten und -interessen führen kann.

Was braucht man, um einen Betriebsrat zu gründen?

Im Betrieb müssen mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein, von denen drei auch wählbar sind. Erst dann ist die Gründung eines Betriebsrats erlaubt. Zur konkreten Gründung ist die Bestellung eines Wahlvorstandes erforderlich, der den Wahlprozess organisiert.

Kann man einfach einen Betriebsrat gründen?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Prozess erfordert eine sorgfältige Planung und Einhaltung rechtlicher Bestimmungen.

Wann kann ich einen Betriebsrat gründen?

Nach dem Gesetz finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Gründung eines Betriebsrats ist jedoch jederzeit möglich, wenn es im Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt oder wenn ein sonstiger vom Gesetz definierter Umstand vorliegt, der eine außerordentliche Wahl rechtfertigt, z.B. wenn der bisherige Betriebsrat zurückgetreten ist oder wenn die bereits durchgeführte Wahl erfolgreich angefochten wurde.

Wer darf die Gründung eines Betriebsrats anregen?

Jeder Arbeitnehmer des Betriebes kann die Gründung eines Betriebsrats anregen.

Kann der Arbeitgeber verbieten, einen Betriebsrat zu gründen?

Nein, der Arbeitgeber kann die Gründung eines Betriebsrats nicht verbieten.

Wer entscheidet, ob es einen Betriebsrat gibt?

Die Entscheidung über die Einrichtung eines Betriebsrats liegt bei den Arbeitnehmern des Betriebes. Sie wird durch eine Betriebsratswahl umgesetzt.

Analyse der Ausgangssituation

Sie sind Arbeitnehmer in einem Betrieb und wollen dort einen Betriebsrat gründen, wissen aber nicht, wie Sie vorgehen sollen.

Sie sollten zunächst einmal die Ausgangssituation in Ihrem Betrieb analysieren.

  • Wie wird die Gründung eines Betriebsrats wohl aufgenommen?
  • Gibt es Mitstreiter, mit denen Sie gemeinsam die Gründung eines Betriebsrats angehen können?
  • Haben Sie oder andere Kollegen bereits Erfahrungen mit der Gründung bzw. Wahl eines Betriebsrats?
  • Was wollen Sie mit der Gründung eines Betriebsrats erreichen?
  • Sind Sie und noch weitere Kollegen bereit, Freizeit für die Gründung eines Betriebsrats zu opfern?
  • Sind Sie und weitere Kollegen bereit, sich in die rechtlichen Vorgaben für die Gründung eines Betriebsrats einzuarbeiten?
  • Könnte es Widerstände aus der Belegschaft oder von Seiten des Arbeitgebers geben?
  • Besteht die Gefahr, dass Ihr Arbeitgeber versuchen könnte, mit massiven Sanktionen die Gründung eines Betriebsrats unterbinden zu wollen?

Es ist wichtig, dass Sie sich vorab diese und weitere Fragen stellen und versuchen Antworten darauf zu finden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie auf halbem Wege aufgeben oder scheitern oder die Weichen gleich zu Beginn falsch stellen. Eine der größten Gefahren für das Scheitern der Gründung eines Betriebsrats ist, dass die Initiatoren plötzlich völlig unvorbereitet auf Hindernisse treffen, die sie vorher überhaupt nicht bedacht haben.

  • Gerne helfen wir Ihnen dabei, zunächst die Ausgangssituation bei Ihnen zu analysieren, um dann für das weitere Vorgehen die richtige Strategie zu entwickeln.

Wir können Ihnen aus unserer langjährigen Erfahrung sagen, dass sich die Gründung eines Betriebsrats fast immer lohnt und dass die Arbeit und die Freizeitopfer, die mit der Gründung auf jeden Fall verbunden sind, auf alle Fälle das Ergebnis wert sind.

Wir wollen Ihnen in diesem Leitfaden Schritt für Schritt die praktischen Hilfestellungen an die Hand geben, die Sie für die Gründung eines Betriebsrats benötigen.

Zunächst einmal muss bei einer geplanten Betriebsratsgründung vorab geklärt werden, ob die Wahl überhaupt möglich ist.

Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats

In welchen Betrieben ist die Wahl eines Betriebsrats überhaupt möglich?

Ein Betriebsrat kann in einem Betrieb gebildet werden, in dem

  • mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind,
  • von denen  drei wählbar

Was heißt das?

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt (dürfen wählen gehen) sind alle Arbeitnehmer, die im Betrieb tätig sind und bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Wahlberechtigten zählen auch Auszubildende, befristet Beschäftigte, Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen. Leiharbeitnehmer dürfen wählen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden oder ein Einsatz mit dieser Dauer geplant ist. Leitende Angestellte, die unternehmerische Aufgaben wahrnehmen, sind hingegen nicht wahlberechtigt.

Wer ist wählbar?

Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören und die mindestens 18 Jahre alt sind. Die Beschäftigungszeiten in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder einem anderen Unternehmen des Konzerns werden angerechnet.

Leiharbeitnehmer sind in dem Betrieb, in den sie entliehen wurden, nicht wählbar. Sie können aber in den Betriebsrat der Leiharbeitsfirma gewählt werden.

Ergebnis:

Wenn Ihr Betrieb die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wissen Sie schon einmal, dass bei Ihnen ein Betriebsrat gewählt werden kann.

Was muss als Erstes für die Wahl eines Betriebsrats unternommen werden?

Jede Betriebsratswahl wird von einem Wahlvorstand geleitet. Daher ist in einem ersten Schritt der Betriebsratsgründung zunächst ein Wahlvorstand zu bestellen. Dies ist Ihre erste Aufgabe.

Ein Wahlvorstand kann auf unterschiedliche Weise bestellt werden. Das werden wir im Folgenden genauer darstellen.

Ein Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Personen. In manchen Fällen kann ein Wahlvorstand auch größer sein. Daneben sollten auch Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand bestellt werden, die ggf. immer wieder tätig werden, wenn „Hauptmitglieder“ des Wahlvorstandes einmal verhindert sind. Das Gesetz sieht für jedes Wahlvorstandsmitglied mindestens ein Ersatzmitglied vor. Das ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber in jedem Fall zu empfehlen.

Das bedeutet, dass Sie auf alle Fälle noch nach weiteren Mitstreitern suchen müssen. Im Vorfeld sollten also bereits Kollegen gefunden werden, die bereit sind, die Aufgabe des Wahlvorstands zu übernehmen. Diese Kollegen können dann selbstverständlich auch später für den Betriebsrat kandidieren.

Wenn es ausreichend Kandidaten für den Wahlvorstand gibt, muss dafür gesorgt werden, dass dieser bestellt wird.

Praxistipp:

Vorab sollten ausreichend Personen gefunden werden, die bereit sind, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen. Dafür werden mindestens drei Personen benötigt. Besser ist es, dass vorab auch schon (mindestens drei) Kollegen gefunden werden, die bereit sind als Ersatzmitglieder zu kandidieren. Das sollte auf alle Fälle im Vorfeld geklärt werden.

Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?

Wie oben bereits erwähnt, kann ein Wahlvorstand auf unterschiedliche Art und Weise bestellt werden.

Bestellung eines Wahlvorstands durch GBR oder KBR

Das Gesetz sieht als ersten Weg zunächst vor, dass dann, wenn der Betrieb zu einem Unternehmen oder Konzern gehört, in dem bereits ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (GBR oder KBR) gebildet wurde, vorrangig der Gesamtbetriebsrat und wenn dieser nicht tätig wird, der Konzernbetriebsrat, die Aufgabe hat, einen Wahlvorstand zu bestellen.

Würde bei Ihnen z. B. ein Gesamtbetriebsrat existieren, könnten Sie und die weiteren Mitstreiter zunächst versuchen, dass der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand für Ihren Betrieb bestellt.

Praxistipp:

Da die Gesamt- und Konzernbetriebsräte häufig keine Kenntnis davon haben, welche Personen als Kandidaten für das Amt des Wahlvorstands in Betracht kommen, ist es hilfreich, wenn sich Interessenten direkt an den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat wenden. Dann können diese Interessenten vom GBR bzw. KBR direkt als Wahlvorstandmitglieder bestellt werden. Sehr sinnvoll ist es auch, dass es Personen gibt, die bereit sind, als Ersatzmitglieder zur Verfügung zu stehen. Es ist also eine Voraufgabe der Initiatoren, sich vorab Gedanken zu machen, wer für den Wahlvorstand und als Ersatzmitglied in Betracht kommt.

Wenn Sie Kontakt zum Gesamtbetriebsrat Ihrer Firma aufgenommen haben, kann dieser per Beschluss den Wahlvorstand in Ihrem Betrieb bestellen.

Was müsste der Beschluss des GBR umfassen?

Per Beschluss müssten

  • d.R. drei Wahlvorstandsmitglieder bestellt werden (zweckmäßigerweise sollten auch Ersatzmitglieder für den Fall einer Verhinderung etc. bestellt werden) und
  • eines der Mitglieder müsste als Vorsitzender bestellt werden (für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden sollte ein stellvertretender Vorsitzender bestellt werden).

Muster:

Beschluss zum Tagesordnungspunkt Nr.: ....

Bestellung eines Wahlvorstands zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb …

  1. Der Gesamtbetriebsrat beschließt zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrats im Betrieb … die Bestellung eines Wahlvorstands.
  1. Der Wahlvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
  1. Als Mitglieder des Wahlvorstands werden bestellt:

Herr/Frau ………………………………………………

Herr/Frau ………………………………………………

Herr/Frau ………………………………………………

  1. Als Ersatzmitglieder des Wahlvorstands werden bestellt:

Herr/Frau ………………………………………………

Herr/Frau ………………………………………………

Herr/Frau ………………………………………………

  1. Als Vorsitzende/r des Wahlvorstands wird bestellt:

Herr/Frau ………………………………………………

  1. Als stellvertretende/r Vorsitzende/r des Wahlvorstands wird bestellt:

Herr/Frau ………………………………………………

Abstimmungsergebnis: Ja … / Nein … / Enthaltungen …

Der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat müsste sodann den Arbeitgeber über die Bestellung des Wahlvorstands informieren.

Muster:

Information des Arbeitgebers über Bestellung eines Wahlvorstands durch den Gesamt-/Konzernbetriebsrat

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass der Gesamtbetriebsrat auf seiner Sitzung am … zur Vorbereitung und Durchführung der ersten Betriebsratswahl in dem Betrieb … einen Wahlvorstand bestellt hat.

Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.

Als Mitglieder des Wahlvorstands wurden bestellt:

Herr/Frau ………………………………………………

Herr/Frau ………………………………………………

Herr/Frau ………………………………………………

Als Ersatzmitglieder des Wahlvorstands wurden bestellt:

Herr/Frau ………………………………………………

Herr/Frau ………………………………………………

Herr/Frau ………………………………………………

Als Vorsitzende/r des Wahlvorstands wurde bestellt:

Herr/Frau ………………………………………………

Als stellvertretende/r Vorsitzende/r des Wahlvorstands wurde bestellt:

Herr/Frau ………………………………………………

Der Wahlvorstand wird sich an Sie wenden, sobald er zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben Ihre Unterstützung benötigt.

Mit freundlichen Grüßen

............................................................

(Gesamt-/Konzernbetriebsratsvorsitzende/r)

Ist ein Wahlvorstand durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt worden, unternimmt dieser dann die weiteren Schritte bis zur Wahl des Betriebsrats.

Praxistipp:

Gerne senden wir Ihnen das aas-Wahlhilfepaket kostenlos zu. Da die Wahl eines Betriebsrats jedoch sehr kompliziert ist und schon vermeintlich kleine Fehler zur Anfechtung der Wahl oder sogar zur Nichtigkeit führen können, empfehlen wir den bestellten Wahlvorstandsmitgliedern dringend eine entsprechende Inhouse-Schulung.

Nach der Rechtsprechung des LAG Hessen haben alle Mitglieder des erstmals bestellten Wahlvorstands einen Anspruch auf eine entsprechende Schulung zu den Wahlvorschriften. Das gleiche gilt für die Ersatzmitglieder. Ein solcher Anspruch kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden.

Existiert hingegen kein GBR oder KBR oder werden diese Gremien nicht tätig, müssten die Initiatoren selbst aktiv werden und für die Bestellung eines Wahlvorstands sorgen.

Bestellung des Wahlvorstands auf einer Betriebsversammlung

Wenn der Wahlvorstand nicht durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt wurde, können die Beschäftigten einen solchen Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung selbst wählen. Sie und Ihre Mitstreiter müssen also dafür sorgen, dass eine Betriebsversammlung abgehalten wird, auf der dann der Wahlvorstand gewählt wird. Findet diese Versammlung trotz Einladung nicht statt oder wird dort kein Wahlvorstand gewählt, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 4 BetrVG).

Was muss für das Zustandekommen einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands unternommen werden?

Zunächst einmal muss zu einer solchen Betriebsversammlung wirksam eingeladen werden.

Wer kann zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen?

Es bestehen zwei Möglichkeiten für die Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands.

Einladung durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft

Einladung durch drei Arbeitnehmer

Einladung zur Betriebsversammlung durch die Gewerkschaft

Zu einer solchen Betriebsversammlung kann zunächst einmal eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Sie könnten sich also an die Gewerkschaft mit der Bitte um Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands wenden. Voraussetzung dafür ist, dass es in Ihrem Betrieb Arbeitnehmer gibt, die Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft sind.

Praxistipp:

Interessenten zur Gründung eines Betriebsrats können Kontakt zur Gewerkschaft aufnehmen und frühzeitig eine gemeinsame Strategie für die Gründung eines Betriebsrats besprechen. Die Gewerkschaft kann dann auch wirksam zu der Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen. Der Vorteil ist, dass eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft nach vorheriger Unterrichtung des Arbeitgebers auch ein Zutrittsrecht zum Betrieb hat. Insbesondere dann, wenn Sie mit massiver Gegenwehr Ihres Arbeitgebers gegen die Wahl eines Betriebsrats rechnen müssen, kommen Sie um eine Unterstützung durch die Gewerkschaft häufig nicht herum. Die Gewerkschaft kann Sie insbesondere in der ersten Phase aus der „Schusslinie“ nehmen.

Einladung zur Betriebsversammlung durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer (Initiatoren)

Kommt die Einladung durch die Gewerkschaft - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Frage, ist die Einladung zur Betriebsversammlung durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer (Initiatoren) eine weitere Möglichkeit (§ 17 Abs. 3 BetrVG).

Sie müssen sich also mindestens drei Mitstreiter finden, die dann zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen.

Bei der Einladung können eine Reihe von Fehlern gemacht werden, die dann zur Anfechtung oder sogar zur Nichtigkeit bzw. zum Abbruch der Betriebsratswahl führen. Deshalb müssen ein paar Grundsätze unbedingt beachtet werden.

Wie erfolgt die richtige Einladung zur Betriebsversammlung?

Zunächst einmal müssen alle wahlberechtigten Arbeitnehmer rechtzeitig vom Termin und Gegenstand der Betriebsversammlung unterrichtet werden. Es reicht also nicht aus, ein Paar „Getreue“ heimlich zusammen zu holen. Vielmehr müssen alle Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit erhalten, an der Wahl teilzunehmen (sog. Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl).

Es ist also wichtig, dass die Einladung zur Betriebsversammlung richtig erfolgt.

Form der Einladung

Das BetrVG sieht keine bestimmte Form für die Einladung zur Betriebsversammlung vor. Die Einladung sollte jedoch auf alle Fälle schriftlich verfasst und mit den Originalunterschriften der drei einladenden Arbeitnehmer versehen werden.

Die richtige Bekanntmachung der Einladung

Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass alle Arbeitnehmer von der Einladung Kenntnis erlangen können. Wie das sichergestellt werden kann, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten des Betriebs ab. In der Regel genügt ein Aushang an einer geeigneten, für alle Arbeitnehmer gut zugänglichen, Stelle im Betrieb, z. B. am „Schwarzen Brett“. Wichtig ist aber, dass die Stelle, an der die Einladung ausgehängt wird, tatsächlich für alle Beschäftigten gut zugänglich ist. Es reicht z. B. nicht aus, nur in der Werkshalle einen Aushang zu machen, wenn die Beschäftigten aus der Verwaltung dort nicht vorbeikommen. Hat der Betrieb mehrere Betriebsstätten muss die Einladung in jeder Betriebsstätte ausgehängt werden.

Praxistipp:

Machen Sie lieber an einer Stelle zu viel einen Aushang! Es ist noch keine Wahl wegen zu vieler Aushänge angefochten worden, wegen zu weniger aber schon!

In Betrieben, in denen nicht alle Beschäftigten regelmäßig von Aushängen Kenntnis erlangen, z. B. in Betrieben mit Außendienstmitarbeitern oder in Heimarbeit Beschäftigten, muss durch persönliche Anschreiben sichergestellt werden, dass auch diese Kollegen über Ort und Zeit der Betriebsversammlung rechtzeitig informiert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Initiatoren vom Arbeitgeber verlangen, dass er diesen Personen die Einladung auf seine Kosten zukommen lässt.

Muster

Aufforderung an den Arbeitgeber zur Einladung von Beschäftigten zur Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands

 

An den Arbeitgeber

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir Sie freundlich auffordern, allen Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer typischen Tätigkeit in der Regel nicht in den Räumen des Betriebes arbeiten oder erreichbar sind, bis zum ........... eine Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Bestellung eines Wahlvorstandes zukommen zu lassen.

Es handelt sich hierbei um eine notwendige Mitwirkungshandlung ihrerseits, ohne die eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung nicht möglich wäre.

Mit freundlichen Grüßen

....................................           ....................................                       ....................................

(Unterschriften der drei Einladenden)

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Information nicht nach, können die

Initiatoren diese Verpflichtung auch vor dem Arbeitsgericht erzwingen oder die Initiatoren können selbst per E-Mail oder Intranet tätig werden.

Praxistipp:

Sollen und müssen auch Außendienstmitarbeiter angeschrieben werden, sollte zunächst der Aushang für die Einladung zur Betriebsversammlung im Betrieb erfolgen. Das hat Auswirkungen auf den Kündigungsschutz der Initiatoren (dazu unten mehr). Unverzüglich nach dem erfolgten Aushang kann dann der Arbeitgeber aufgefordert werden, die Außendienstmitarbeiter bzgl. der Einladung zur Betriebsversammlung anzuschreiben.

Nicht erforderlich ist hingegen eine besondere Einladung an kranke oder im Urlaub befindliche Arbeitnehmer.

In Betracht kann auch eine Einladung mittels der innerbetrieblichen Informations- und Kommunikationstechnik (z.B. Intranet, E-Mail-Verteiler) kommen. Einladungen per Social Media (z.B. per Facebook) sind jedoch grundsätzlich ungeeignet zur Bekanntmachung.

Die richtige Frist für die Einladung

Jetzt wird es etwas kompliziert und wir müssen erstmalig auf den Unterschied zwischen dem sog. „vereinfachten“ und dem „normalen Wahlverfahren“ eingehen.

In Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten wird im sog. „vereinfachten Wahlverfahren“ gewählt und in größeren Betrieben im normalen Wahlverfahren.

Ob in Ihrem Betrieb das vereinfachte oder das normale Verfahren zur Anwendung kommt, hat Auswirkungen auf den Ablauf der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands (dazu unten mehr) und auf diverse Fristen.

Die Frist zur Einladung zur Betriebsversammlung (Wahlversammlung) im vereinfachten Wahlverfahren, wenn bei Ihnen also bis zu 100 wahlberechtigte Personen beschäftigt sind, beträgt gem. § 28 Abs. 1 WO mindestens sieben Tage.

Für das normale Wahlverfahren (also Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten) sieht das Gesetz keine Frist für die Einladung zur Betriebsversammlung vor. Entscheidend ist lediglich, dass alle Arbeitnehmer so rechtzeitig vom Termin der Betriebsversammlung unterrichtet werden müssen, dass sie die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen.

Was das genau bedeutet, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. Wir wollen diesen rechtlichen Streit nicht weiter ausführen. Die Initiatoren sollten beachten, dass die Einladung zur Betriebsversammlung (Wahlversammlung) bei beiden Wahlverfahren mindestens eine Woche, besser noch zwei Wochen vor der Betriebsversammlung erfolgen sollte. Dann haben die Beschäftigten auf alle Fälle ausreichend Zeit, sich auf die Teilnahme einzustellen. Bei zwei Wochen gehen Sie auf Nummer Sicher, dass die Einladung auf alle Fälle rechtzeitig erfolgt ist.

Der richtige Inhalt der Einladung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands mindestens den Zeitpunkt, den Ort, die Einladenden und insbesondere das Thema der Betriebsversammlung - beabsichtigte Wahl eines Wahlvorstands - angeben. Je nachdem, ob im Betrieb bis zu 100 Arbeitnehmern beschäftigt werden oder aber mehr als 100 Arbeitnehmer, führen die unterschiedlichen, zur Anwendung kommenden Wahlverfahren dazu, dass auf den jeweiligen Betriebsversammlungen Unterschiedliches passiert, was dann wiederum Auswirkungen auf die erforderlichen Einladungen hat.

Hinweis:

Nach § 2 Abs. 5 WO soll der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Um das zu erreichen, soll der Wahlvorstand die Aushänge im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl auch in den Sprachen machen, die von den ausländischen Arbeitnehmern verstanden werden. Die Einladenden zur Betriebsversammlung (Wahlversammlung) sind zwar (noch) keine Wahlvorstandsmitglieder, dennoch sollten möglichst auch die Einladungen zu der Versammlung auch in anderen Sprachen erfolgen, soweit den Initiatoren bekannt ist, dass Beschäftigte die deutsche Sprache nicht ausreichend gut beherrschen, um die Bedeutung der Einladung zu verstehen.

  • Einladung zur Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten

Auf der Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands in Betrieben, in denen in denen im normalen Wahlverfahren (mehr als 100 Beschäftigte) gewählt wird, geht es im Grunde „nur“ um die Bestellung des Wahlvorstands. Deshalb muss die ordnungsgemäße Einladung insbesondere alles enthalten, was die Bestellung des Wahlvorstands zum Thema hat.

Muster:

Einladung zur Betriebsversammlung in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten

Einladung zur Betriebsversammlung zur

Wahl eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl

..................................................................................................................

..................................................................................................................

..................................................................................................................

(Namen der drei einladenden Arbeitnehmer(innen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserem Betrieb besteht bislang noch kein Betriebsrat, der die Interessen der Belegschaft vertreten kann. Wir wollen das ändern und haben deshalb die Initiative zur Wahl eines Betriebsrats in unserem Betrieb ergriffen.

Um die Einleitung und Durchführung der Wahl kümmert sich ein Wahlvorstand. Deshalb laden wir alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unseres Betriebs zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein.

Die Betriebsversammlung findet am …….… um …….… Uhr in …….… statt.

Tagesordnung:

  1. Information über die Bedeutung eines Betriebsrats für die Beschäftigten und kurze Vorstellung des Ablaufs der Betriebsratswahl
  2. Wahl eines Versammlungsleiters
  3. Wahl eines Wahlvorstands
  4. Wahl eines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstands
  5. Wahl von Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands

Hinweis:

Dem Wahlvorstand können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unseres Betriebs angehören, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind auch Leiharbeitnehmer, die voraussichtlich länger als drei Monate in unserem Betrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG).

Wir werden auf der Betriebsversammlung einen Vorschlag für die Zusammensetzung des Wahlvorstands unterbreiten. Ihr könnt auf der Betriebsversammlung weitere Kandidatinnen und Kandidaten für den Wahlvorstand vorschlagen.

Die Teilnahme an dieser Betriebsversammlung ist Arbeitszeit. Für die Zeit der Betriebsversammlung müsst ihr von den üblichen Arbeitsaufgaben freigestellt werden. Für diejenigen, für die die Betriebsversammlung außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindet, ist die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten als Arbeitszeit zu vergüten; Fahrkosten, die durch die Teilnahme entstehen, sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu erstatten (§ 44 Abs. I Satz 2 BetrVG).

Wir würden uns freuen, wenn ihr möglichst zahlreich auf der Betriebsversammlung erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

.............................                  ............................                               ............................

(Unterschriften der drei einladenden Arbeitnehmer(innen))

  • Einladung zur Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten

Beim vereinfachten Wahlverfahren heißt die Betriebsversammlung „Wahlversammlung“ und auf dieser sog. (ersten) Wahlversammlung passiert auch noch mehr als die Wahl des Wahlvorstands.

Gem. § 14a Abs. 1, 2 BetrVG wird auf der (ersten) Wahlversammlung

  • der Wahlvorstand gewählt,
  • die Wählerliste aufgestellt,
  • das Wahlausschreiben erlassen und
  • die Wahlvorschläge eingereicht und geprüft.

Für die Einladung zu einer (ersten) Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren bedeutet das, dass gem. § 28 Abs. 1 WO in der Einladung zusätzlich darauf hingewiesen werden muss,

  • dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden können;
  • dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern mindestens zwei Stützunterschriften benötigen. In Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten sind keine Stützungsunterschriften erforderlich;
  • dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen.

Muster:

Einladung zur Betriebsversammlung in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten

Einladung zur ersten Wahlversammlung zur

Wahl eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl

..................................................................................................................

..................................................................................................................

..................................................................................................................

(Namen der drei einladenden Arbeitnehmer(innen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserem Betrieb besteht bislang noch kein Betriebsrat, der die Interessen der Belegschaft vertreten kann. Wir wollen das ändern und haben deshalb die Initiative zur Wahl eines Betriebsrats in unserem Betrieb ergriffen.

Um die Einleitung und Durchführung der Wahl kümmert sich ein Wahlvorstand. Deshalb laden wir alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unseres Betriebs zu einer ersten Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein.

Die erste Wahlversammlung findet am …….… um …….… Uhr in …….… statt.

Tagesordnung:

  1. Information über die Bedeutung eines Betriebsrats für die Beschäftigten und kurze Vorstellung des Ablaufs der Betriebsratswahl
  2. Wahl eines Versammlungsleiters
  3. Wahl eines Wahlvorstands
  4. Wahl eines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstands
  5. (ggf.) Wahl von Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands
  6. Aufstellung der Wählerliste durch den Wahlvorstand
  7. Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand
  8. Entgegennahme von Wahlvorschlägen für die Betriebsratswahl und Prüfung der Gültigkeit durch den Wahlvorstand
  9. Verschiedenes

Hinweis:

Dem Wahlvorstand können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unseres Betriebs angehören, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind auch Leiharbeitnehmer, die voraussichtlich länger als drei Monate in unserem Betrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG).

Wir werden auf der Wahlversammlung einen Vorschlag für die Zusammensetzung des Wahlvorstands unterbreiten. Ihr könnt auf der Wahlversammlung weitere Kandidatinnen und Kandidaten für den Wahlvorstand vorschlagen.

Hinweis:

Wahlvorschläge für den Betriebsrat können nur bis zum Ende der Wahlversammlung gemacht werden. Nach dem Ende der Wahlversammlung können keine weiteren Wahlvorschläge mehr eingereicht werden.

Wahlvorschläge können schon vor der Wahlversammlung aufgestellt werden. Das empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Kandidatinnen und Kandidaten nicht an der Wahlversammlung teilnehmen können. Diese Wahlvorschläge müssen während der Wahlversammlung dem Wahlvorstand persönlich oder durch Boten schriftlich übergeben werden.

Dafür sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in erkennbarer Reihenfolge unter einer fortlaufenden Nummer aufgeführt werden.
  • Es müssen Angaben zum Geschlecht (m/w/d), Familienname und Vorname, das Geburtsdatum und die Angabe zur Art der Beschäftigung erfolgen.
  • Es muss die Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich durch eigenhändige Unterschrift der Kandidierenden erklärt werden.
  • Der Wahlvorschlag sollte mit einem Kennwort versehen sein.
  • Eine(r) der Kandidatinnen und Kandidaten soll als Listenvertreter(in) bezeichnet werden.
  • Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein[1].
  • Jede(r) Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

Wahlvorschläge können auf der ersten Wahlversammlung auch mündlich gemacht werden. Die oben genannten Punkte werden dann zu Protokoll gegeben. Bitte beachtet, dass dies die persönliche Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten und der Unterstützer (s.u.) erfordert.

Hinweis:

Die Teilnahme an dieser Wahlversammlung ist Arbeitszeit. Für die Zeit der Wahlversammlung müsst ihr von den üblichen Arbeitsaufgaben freigestellt werden. Für diejenigen, für die die Wahlversammlung außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindet, ist die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten als Arbeitszeit zu vergüten; Fahrkosten, die durch die Teilnahme entstehen, sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu erstatten.

Wir würden uns freuen, wenn ihr möglichst zahlreich auf der Wahlversammlung erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

.............................                  ............................                               ............................

(Unterschriften der drei einladenden Arbeitnehmer(innen))

[1] Dieser Punkt muss in Betrieben mit bis zu 20 Wahlberechtigten geändert werden. Dort werden für die Wahlvorschläge keine Stützungsunterschriften benötigt.

Die Initiatoren können Formblätter für die Wahlvorschläge bereithalten. Ggfls. kann darauf auch in der Einladung zur Wahlversammlung hingewiesen werden.

Ort und Zeit der Wahlversammlung

Die Wahlversammlung findet grundsätzlich während der betrieblichen Arbeitszeit statt. Die Arbeitnehmer erhalten für die Zeit der Teilnahme an der Wahlversammlung ihr Arbeitsentgelt weitergezahlt, § 44 Abs. I Satz 2 BetrVG). Wenn nicht alle Arbeitnehmer zur selben Zeit arbeiten (Teilzeitbeschäftigte, Schichtarbeiter usw.), muss diesen Arbeitnehmern die zusätzlich aufgewendete Zeit und zusätzliche Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstattet werden.

Die Wahlversammlung hat in den Betriebsräumen stattzufinden. Ist ein geeigneter Raum vorhanden, muss die Wahlversammlung im Betrieb stattfinden, weil es sich bei einer solchen Versammlung um einen innerbetrieblichen Vorgang handelt und auf diese Art und Weise die Nähe zum Betriebsgeschehen gewährleistet ist. Die Rechtsprechung ist der Ansicht, dass Arbeitnehmer, die zur Wahl eines Wahlvorstandes aufgerufen werden, eher geneigt sind, an einer Versammlung in räumlicher Nähe zu ihrem Arbeitsplatz im Betrieb teilzunehmen, als den Arbeitsplatz zu verlassen und auswärts zu einer solchen Versammlung zu fahren.

Deshalb sind die Initiatoren gehalten, sich wegen der Überlassung eines entsprechenden Raumes an den Arbeitgeber zu wenden.

Praxistipp:

Es sollte auf alle Fälle zunächst geprüft werden, welcher Raum für die Wahlversammlung in Betracht kommt. Besser ist es natürlich, wenn sich die Initiatoren vorab mit dem Arbeitgeber über den Raum verständigen. Ist jedoch zu befürchten, dass der Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Mitteln versuchen wird, die Betriebsratswahl zu verhindern, sollte zunächst der Aushang mit dem Raumvorschlag erfolgen. Das hat Auswirkungen auf den Kündigungsschutz (dazu unten mehr). Sollte der Arbeitgeber begründete Einwände gegen den vorgeschlagenen Raum haben, kann die Wahlversammlung immer noch an einen anderen Ort verlegt werden. In diesem Fall ist aber sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer von der Verlegung rechtzeitig Kenntnis erlangen.

Verweigert der Arbeitgeber grundlos die Zurverfügungstellung eines Raumes, muss gegebenenfalls gerichtlich eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.

Nur wenn ein geeigneter Raum nicht zur Verfügung steht, ist es zulässig, die Versammlung außerhalb des Betriebes durchzuführen. Die Einladenden können in diesem Fall die Anmietung der notwendigen Räume durch den Arbeitgeber verlangen und wenn dieser sich weigert, die Zahlung eines Kostenvorschusses im Wege einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Arbeitsgericht durchsetzen.

Auf alle Fälle reicht es nicht aus, auf einen Raum außerhalb des Betriebs auszuweichen, ohne eine arbeitgeberseitige Stellungnahme einzuholen. Dies kann dazu führen, dass die Betriebsratswahl angefochten werden kann.

Wer darf an der Wahlversammlung teilnehmen?

An der Wahlversammlung dürfen alle Arbeitnehmer des Betriebs, unabhängig von ihrer Wahlberechtigung, teilnehmen. Auch verhinderte Arbeitnehmer (z.B. Urlaub/Krankheit und Arbeitnehmer in Eltern- und Pflegezeit) bleiben Arbeitnehmer des Betriebes und sind teilnahmeberechtigt. Lediglich wenn feststeht, dass Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werden (z.B. Altersteilzeit im Block-Modell in der Freistellungsphase), erlischt die Teilnahmeberechtigung.

Teilnahmeberechtigt sind auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer unabhängig von ihrer Einsatzdauer und der Frage, ob sie auf einer Dauerstelle beschäftigt werden.

Für gekündigte Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erhoben haben, steht nicht fest, ob sie in den Betrieb zurückkommen werden (das hängt vom Ausgang des Verfahrens ab). Deshalb haben sie nach der Rechtsprechung ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsversammlung.

Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben ebenfalls ein Teilnahmerecht.

Leitende Angestellte dürfen hingegen nicht teilnehmen. Der Begriff des leitenden Angestellten ist in § 5 Abs. 3 BetrVG definiert. Leitender Angestellter ist demnach, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG sind frei von Weisungen in Bezug auf ihre Befugnis, selbständig einzustellen und zu entlassen. Es wird im Zweifel für die Einladenden nicht ganz leicht zu beantworten sein, ob jemand leitender Angestellter ist oder nicht. Die Teilnahme sollte wirklich nur denjenigen untersagt werden, die in der Firma eine so herausragende Stellung einnehmen, dass sie selbständig einstellen und entlassen können, ohne vorher die Einwilligung von höherer Stelle einzuholen. Wenn die Einladenden unsicher sind, sollten sie die Teilnahme im Zweifel eher zulassen.

Ob der Arbeitgeber ein Teilnahmerecht hat, ist umstritten. Hierzu gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Wenn der Arbeitgeber auf einer Teilnahme besteht, ist es eher nicht zu empfehlen, ihm diese zu verwehren.

Was müssen die Initiatoren in Betrieben bis zu 100 Beschäftigten vor der Wahlversammlung noch erledigen?

Abhängig von der Frage, ob im vereinfachten oder im normalen Wahlverfahren gewählt wird, kommt auf die drei Initiatoren unmittelbar nach der Einladung noch eine weitere Aufgabe zu.

Weil im vereinfachten Wahlverfahren, wie oben bereits erwähnt, noch mehr als die Wahl des Wahlvorstands passiert, müssen die Initiatoren bereits vor der Wahlversammlung alle zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen vom Arbeitgeber einfordern. Diese müssen auf der (ersten) Wahlversammlung vorliegen.

Die drei einladenden wahlberechtigten Arbeitnehmer haben bereits nach Aushang der Einladung zur ersten Wahlversammlung einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen alle für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen in einem versiegelten Umschlag unverzüglich überreicht (§ 28 Abs. 2 WO).

Die Einladenden (Initiatoren) dürfen den Umschlag nicht öffnen, sondern müssen diesen nach der Wahl des Wahlvorstands dem Wahlvorstand verschlossen übergeben (§ 30 Abs. 1 Satz 3 WO).

Muster:

Benachrichtigung des Arbeitgebers über die Durchführung der ersten Wahlversammlung und Bitte um Aushändigung der Unterlagen nach § 28 Abs. 2 WO

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(Namen der drei einladenden Arbeitnehmerinnen)

(Ort, Datum)

An den Arbeitgeber

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Unterlagen für die Erstellung der Wählerliste

Sehr geehrte Damen und Herren,

bislang besteht in unserem Betrieb noch kein Betriebsrat. Das wollen wir ändern und haben deshalb die Belegschaft für den .... zu einer Betriebsversammlung (ersten Wahlversammlung) zur Wahl eines Wahlvorstands gemäß §§ 14a Abs. 1, 17a Nr. 3 BetrVG eingeladen.

Eine Kopie der Einladung zu dieser ersten Wahlversammlung fügen wir bei.

Bitte sorgen Sie dafür, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Wahlversammlung freigestellt werden, damit sie an der gesamten Wahlversammlung teilnehmen können.

Wir möchten Sie bitten, uns gem. § 28 Abs. 2 WO für die Anfertigung der Wählerliste unverzüglich eine vollständige Aufstellung aller volljährigen und nicht volljährigen im Betrieb Beschäftigten

  • getrennt nach Geschlechtern,
  • jeweils in alphabetischer Reihenfolge,
  • unter Nennung der Familien- und Vornamen sowie
  • mit Angabe der Geburtsdaten und
  • unter Nennung des jeweiligen Eintrittsdatums in den Konzern bzw. das Unternehmen bzw. den Betrieb

in einem versiegelten Umschlag zu übergeben.

Bitte beachten Sie, dass zu den Arbeitnehmern unseres Betriebs auch Beschäftigte in Mutterschutz bzw. Elternzeit, Wehr-/Zivildienstleistende, im Krankenstand befindliche Arbeitnehmer, Aushilfskräfte, Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte, Heimarbeiter, die in der Hauptsache für unseren Betrieb arbeiten, sowie auch Auszubildende zählen.

Teilen Sie uns in einer weiteren Aufstellung nach dem obigen Muster auch die Daten der Ihnen von einem anderen Arbeitgeber überlassenen Beschäftigten (z.B. echte und unechte Leiharbeitnehmer/innen, auf Grundlage einer Konzernleihe überlassene Beschäftigte), nebst Rechtsgrundlage der Überlassung, Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes und die voraussichtliche Dauer ihres Einsatzes im Betrieb mit (§ 7 Satz 2 BetrVG) mit. Bitte kennzeichnen Sie gesondert die von einer Fremdfirma überlassenen Beschäftigten.

Wir bitten Sie außerdem um eine Aufstellung der Beschäftigten, die Ihrer Auffassung nach dem Kreis der leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG zuzuordnen sind.

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der bevorstehenden Betriebsratswahl zu gewährleisten, benötigen wir den versiegelten Umschlag spätestens bis zum ..... .

Den versiegelten Umschlag werden wir dem Wahlvorstand nach seiner Wahl auf der ersten Wahlversammlung übergeben.

Da die Wählerliste auch nach Erlass des Wahlausschreibens laufend auf Stand gehalten werden muss, möchten wir Sie an dieser Stelle bereits darum bitten, dass Sie den Wahlvorstand nach seiner Wahl bis zum Tag der Stimmabgabe laufend über Änderungen bzgl. der Wählerliste informieren. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen

  • Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden oder neu eintreten,
  • Leiharbeitnehmer länger oder kürzer als geplant unserem Betrieb überlassen werden,
  • Arbeitnehmer neu als leitende Angestellte beschäftigt oder nicht mehr als leitende Angestellte beschäftigt werden.

Wir möchten Sie darum bitten, dass Sie dem Wahlvorstand umgehend nach seiner Bestellung mitteilen, welche Arbeitnehmer aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigte im Außendienst, Telearbeit, in Heimarbeit) voraussichtlich am Tag der Wahl nicht anwesend sein werden. Diese Beschäftigten werden den Wahlvorstand im Wege der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe wählen. Deshalb benötigt der Wahlvorstand deren private Postadressen, damit ihnen die Briefwahlunterlagen zugesandt werden können.

Bitte teilen Sie dem Wahlvorstand umgehend nach seiner Bestellung die privaten Postadressen derjenigen Beschäftigten mit, die aus anderen Gründen (z.B. Krankheit, Kur, Elternzeit, Mutterschutz, Geschäftsreise etc.) voraussichtlich am Tag der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein werden. Diesen Beschäftigten wird der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zusenden.

Bitte teilen Sie uns auch mit, bei welchen Beschäftigten die Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um die Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Für diese Beschäftigten benötigen wir die Information, welche Muttersprache sie sprechen, da der Wahlvorstand gem. § 2 Abs. 5 WO verpflichtet ist, Aushänge im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl in den Sprachen zu machen, die von den ausländischen Arbeitnehmern verstanden werden.

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Betriebsratswahl, sind wir auf die oben genannten Informationen angewiesen. Wir möchten Sie daher bitten, uns den versiegelten Umschlag unverzüglich, spätestens bis zum .................... zukommen zu lassen.

Für Ihre Mithilfe und Unterstützung bedanken wir uns schon vorab.

Mit freundlichen Grüßen

...............................                ...............................                ...............................

(Unterschriften der drei Einladenden)

Händigt der Arbeitgeber die notwendigen Unterlagen den Einladenden in der gesetzten Frist nicht aus, muss er arbeitsgerichtlich – ggf. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung – durch die Einladenden zur Aushändigung gezwungen werden.

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