Catch-all-Klauseln – Was ist das eigentlich?

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Verlässt ein Arbeitnehmer ein Unternehmen, nimmt er sein Wissen über betriebliche Produktionsverfahren, Kundendaten, Absatz- und Preislisten mit. Diese sensiblen Firmeninformationen können für Konkurrenzbetriebe Gold wert sein. Um zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verrät, bauen Arbeitgeber in Arbeitsverträge umfassende Geheimhaltungsklauseln (sog. Catch-all-Klauseln) ein. Welche Bedeutung diese Klauseln haben und ob sie überhaupt zulässig sind, lesen Sie hier.  

Verschwiegenheitspflicht während der Dauer des Arbeitsvertrages 

Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses sind Arbeitnehmer bereits ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, über geheimhaltungsbedürftige Unternehmensangelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht folgt aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), nach der jede Partei des Arbeitsverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet ist. Zugleich wird in § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen während der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages unter Strafe gestellt. 

Nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht? 

Anders sieht es hingegen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus: Dann ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers Stillschweigen zu bewahren. So darf er auch bei seinem neuen Arbeitgeber seine Kenntnisse über Betriebsinterna einsetzten. Jedoch: Kann der „alte“ Arbeitgeber dies vertraglich vielleicht anders regeln? 

Wirksamkeit von ,,Catch-All-Klauseln“: BAG v. 17.10.2024 - 8 AZR 172/23 

Dass die Weitergabe von Geschäftsinterna dem Arbeitgeber missfällt, ist verständlich. Denn schließlich handelt es sich regelmäßig um wirtschaftlich wertvolle Informationen, die in ,,falschen Händen‘‘ geschäftsschädigend sein könnten.  

Deshalb finden sich in Arbeitsverträgen häufig Regelungen, nach denen der Arbeitnehmer während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfassend ,,über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge des Unternehmens Stillschweigen bewahren muss.‘‘ Bei einer solchen vertraglichen Bestimmung handelt es sich um eine sog. „Catch-all-Klausel“, die den Arbeitnehmer – zeitlich unbegrenzt und allumfassend – zum Stillschweigen über Betriebsinterna verpflichtet. 

In seinem Urteil vom 17.10.2024, Az. 8 AZR 172/23 hat das BAG entschieden, dass eine derart weit gefasste Verschwiegenheitsklausel unwirksam ist. Sie betrifft nämlich nicht nur bestimmte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sondern sämtliche internen Vorgänge und gilt zeitlich unbegrenzt. Damit kommt sie einem nachvertraglichen, zeitlich unbegrenzten Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer gleich. Mit den Worten des BAG: Die Klausel ,,würde bei ihrer Wirksamkeit einem ehemaligen Arbeitnehmer die Nutzung seines Wissens bei einem neuen Arbeitgeber in adäquater Position faktisch untersagen.‘‘ Das stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, da seine Interessen durch die Klausel überhaupt nicht berücksichtigt werden.  

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