Der Schulungsanspruch für neugewählte Betriebsratsmitglieder
Inhaltsverzeichnis
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Ist man als neugewähltes Betriebsratsmitglied verpflichtet, an Betriebsratsschulungen teilzunehmen?
Mit der Übernahme des Betriebsratsamtes verpflichtet man sich auch zur Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden gesetzlichen Amtspflichten. Dafür wird Kompetenz und Wissen benötigt. Deshalb ist das einzelne Betriebsratsmitglied nach der Rechtsprechung des BAG nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet, wegen seines Betriebsratsamtes an erforderlichen Schulungen teilzunehmen (so bereits BAG, vom 29.01.1974 - 1 ABR 41/73).
Lehnt ein Betriebsratsmitglied die Teilnahme an einer erforderlichen Schulungsmaßnahme grundlos ab, kann dies ggf. eine grobe Verletzung der ihm obliegenden Amtspflichten darstellen (Fitting, BetrVG, § 37 Rn. 137).
Wer trägt die Kosten für die Teilnahme an Betriebsratsschulungen?
Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds (BAG, vom 14.01.2015 - 7 ABR 95/12).
Wann handelt es sich bei einem Seminar um eine „erforderliche“ Schulungsveranstaltung?
Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist dann erforderlich, wenn das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
Die Schulungsinhalte müssen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sein, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (BAG, vom 28.09.2016 - 7 AZR 699/14).
Was bedeutet das praktisch?
Jedes Betriebsratsmitglied braucht ein Grundwissen, um seine Aufgaben sach- und fachgerecht auszuüben. Deshalb ist für jedes Betriebsratsmitglied das Wissen, das auf sog. Grundlagenseminaren vermittelt wird, regelmäßig erforderlich.
Bestimmte Betriebsratsmitglieder benötigen über das Grundwissen hinaus Spezialwissen, um – je nach anstehenden Aufgaben und Arbeitsteilung im Betriebsrat – spezielle Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können. Deshalb ist für bestimmte Betriebsratsmitglieder das Wissen, das auf sog. Spezialseminaren vermittelt wird, erforderlich.
Was gehört zu dem Grundwissen, über das jedes Betriebsratsmitglied verfügen muss?
Nach der Rechtsprechung des BAG muss jedes Betriebsratsmitglied mindestens über Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht sowie im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung verfügen.
Dieses Wissen wird bei der aas auf den „Grundlagenseminaren für jedes Betriebsratsmitglied“ vermittelt.
Welche Seminare gehören zu den „Grundlagenseminaren für jedes Betriebsratsmitglied“?
Zu den Grundlagenseminaren für jedes Betriebsratsmitglied gehören bei der aas insbesondere:
- Betriebsverfassungsrecht – Teil 1 (BR 1)
- Betriebsverfassungsrecht – Teil 2 (BR 2)
- Betriebsverfassungsrecht – Teil 3 (BR 3)
- Betriebsverfassungsrecht – Teil 4 (BR 4)
- Betriebsverfassungsrecht – Teil 5 (BR 5)
- Arbeitsrecht – Teil 1 (AR 1)
- Arbeitsrecht – Teil 2 (AR 2)
- Arbeitsrecht – Teil 3 (AR 3)
- Arbeitsrecht – Teil 4 (AR 4)
- Arbeitsrecht – Teil 5 (AR 5)
- Arbeits- und Gesundheitsschutz – Teil 1
- Arbeits- und Gesundheitsschutz – Teil 2
- Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle – Teil 1
- Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle – Teil 2
- Wirtschaftliches Grundwissen für Betriebsräte
Was sind die Voraussetzungen für den Besuch einer Grundlagenschulung?
Für den Besuch einer Grundlagenschulung muss der Betriebsrat insbesondere zwei Dinge beachten:
Er muss einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Schulungsteilnahme fassen.
Er muss den Arbeitgeber rechtzeitig über die geplante Schulungsteilnahme informieren, damit dieser ggf. Einwände gegen die Schulungsteilnahme erheben kann.
Bevor der Betriebsrat den Beschluss über die Schulungsteilnahme trifft, muss er das passende Seminar für das zu entsendende Betriebsratsmitglied auswählen.
Der Betriebsrat sollte sich bei der aas unverbindlich einen Platz für die vorgesehene Schulung reservieren. So hat der Betriebsrat den Platz gesichert, bevor alles Weitere mit dem Arbeitgeber geklärt wird. Mit der unverbindlichen Reservierung geht der Betriebsrat keinerlei Verpflichtung ein.
Was sind die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Teilnahme an einem Grundlagenseminar?
Wenn das passende Seminar gefunden wurde, muss der Betriebsratsvorsitzende ordnungsgemäß zu der Betriebsratssitzung laden, auf der der Beschluss über die Schulungsteilnahme gefasst werden soll. Eine ordnungsgemäße Ladung setzt insbesondere die rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung voraus.
Die Tagesordnung muss erkennen lassen,
- welches Mitglied wann zu welcher Schulungsveranstaltung entsendet werden soll und
- dass darüber ein Beschluss gefasst werden soll.
Für den Beschluss selbst muss der Betriebsrat beschlussfähig sein und mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder die Teilnahme an der Schulung beschließen.
Der Betriebsrat muss darauf achten, dass den Betriebsratsmitgliedern zum Zeitpunkt der Beschlussfassung alle relevanten Informationen über die Schulung (Ort, Zeit, Thema, Veranstalter) sowie die voraussichtlich entstehenden Kosten vorliegen. Nur so kann der Betriebsrat im Streitfall darlegen, dass er die Schulung für erforderlich halten durfte.
Das zu entsendende Betriebsratsmitglied darf und muss – sofern es nicht anderweitig verhindert ist – an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Entsendung zu einer Schulungsveranstaltung stellt keine persönliche Angelegenheit dar, sondern betrifft die ordnungsgemäße Organisation der Betriebsratsarbeit.
Wie muss die Information des Arbeitgebers über die geplante Schulungsteilnahme erfolgen?
Nachdem der Betriebsrat den Beschluss über die Schulungsteilnahme gefasst hat, muss er den Arbeitgeber rechtzeitig über die geplante Seminarteilnahme unterrichten (§ 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG).
Sinn und Zweck dieser Unterrichtungspflicht ist es, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen der Erforderlichkeit vorliegen und ob betriebliche Belange ausreichend berücksichtigt wurden.
Der Betriebsrat ist verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen,
- welches Betriebsratsmitglied an der Schulungsmaßnahme teilnimmt,
- das Thema der Schulung einschließlich Themenplan,
- Ort und Zeit sowie
- die anfallenden Kosten.
Eine gesetzliche Frist enthält das BetrVG nicht. Die Unterrichtung muss jedoch so rechtzeitig erfolgen, dass dem Arbeitgeber eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
Müssen neu gewählte Betriebsratsmitglieder die Erforderlichkeit von Grundlagenseminaren begründen?
Nein.
Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, vom 07.05.2008 - 7 AZR 90/07) ist bei Schulungsveranstaltungen, auf denen das für die Ausübung des Betriebsratsamtes unverzichtbare Grundwissen vermittelt wird, regelmäßig ohne besondere Darlegung davon auszugehen, dass diese Kenntnisse alsbald oder zumindest in naher Zukunft benötigt werden.
Bei neu gewählten Betriebsratsmitgliedern wird die Erforderlichkeit von Grundlagenschulungen daher grundsätzlich vermutet.
Muss der Arbeitgeber die Schulungsteilnahme genehmigen?
Eine Genehmigung des Arbeitgebers ist rechtlich nicht erforderlich. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann jedoch Einwände gegen die Erforderlichkeit, die Kosten oder den Zeitpunkt erheben.
Kann der Arbeitgeber auf eine billigere oder kürzere Schulung verweisen?
Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, den billigsten Anbieter zu wählen. Er muss jedoch unnötige Kosten vermeiden. Maßgeblich sind sachliche Kriterien wie Inhalt, Umfang, Qualität der Referenten und methodische Ausgestaltung.
Kann der Arbeitgeber auf eine ortsnähere Schulungen verweisen?
Besteht eine inhaltlich und zeitlich gleichwertige Schulung in räumlicher Nähe, kann sich der Betriebsrat grundsätzlich auf diese verweisen lassen, um Reise- und Übernachtungskosten zu reduzieren.
Allerdings ist stets zu prüfen, ob ein späterer Termin unzumutbar ist. Für neu gewählte Betriebsratsmitglieder kann ein zeitlich deutlich späteres Seminar unzumutbar sein (LAG Hessen, vom 22.03.2017 - 16 TaBVGa 116/17).
Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Eine Übernachtung kann erforderlich sein, wenn eine tägliche An- und Abreise unzumutbar wäre. Die betriebliche Reisekostenregelung findet grundsätzlich Anwendung, soweit sie sachgerecht ist.
Tagungspauschalen, die zwingend anfallen, sind auch dann vom Arbeitgeber zu tragen, wenn sie über internen Verpflegungspauschalen liegen (Fitting, BetrVG, § 40 Rn. 54).
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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