Mit wachsender Zahl von Themen, Verfahren und Projekten reicht es oft nicht aus, wenn der Betriebsrat alles ausschließlich im Plenum behandelt. Dann braucht das Gremium eine klare Aufgabenverteilung. Dazu gehören feste Zuständigkeiten einzelner Mitglieder, vor allem aber auch der Betriebsausschuss und – in größeren Betrieben – weitere Ausschüsse. Sie dienen dazu, die Arbeit des Betriebsrats zu strukturieren, Themen vorzubereiten und in bestimmten Fällen auch eigenständig zu erledigen. Die gesetzlichen Grundlagen stehen in §§ 27 und 28 BetrVG. 

Aufgabenverteilung im Betriebsrat

Auch ohne Ausschüsse braucht jedes Gremium eine funktionierende Aufgabenverteilung. Im Betriebsrat fallen viele unterschiedliche Arbeiten an: Sitzungen vorbereiten, Unterlagen sichten, Fristen im Blick behalten, Gespräche mit Beschäftigten führen, Rückmeldungen aus dem Betrieb aufnehmen, mit JAV oder SBV zusammenarbeiten, personelle Maßnahmen prüfen oder Themen wie Arbeitszeit, Gesundheitsschutz, Digitalisierung oder Qualifizierung bearbeiten.

All das kann auf Dauer nicht sinnvoll an einer Person hängen bleiben. Deshalb ist es wichtig, Zuständigkeiten im Gremium zu verteilen. Das kann organisatorische Aufgaben betreffen, etwa Protokollführung, Fristenkontrolle, Dokumentenablage oder die Vorbereitung von Tagesordnungspunkten. Es kann aber auch thematische Zuständigkeiten geben, etwa für Arbeitszeit, Arbeitsschutz, personelle Einzelmaßnahmen, Datenschutz, Ausbildung oder Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

Wichtig ist dabei: Aufgabenverteilung bedeutet nicht, dass einzelne Mitglieder allein für den Betriebsrat entscheiden. Der Betriebsrat bleibt ein Kollegialorgan. Das heißt: Themen können vorbereitet, Informationen gesammelt und Gespräche geführt werden, aber die eigentliche Entscheidung trifft grundsätzlich das Gremium durch Beschluss. Die Verteilung von Aufgaben dient also der Arbeitserleichterung und Spezialisierung, nicht der Verlagerung der Verantwortung.

Gerade in größeren Gremien stößt eine rein informelle Aufgabenverteilung allerdings irgendwann an Grenzen. Dann stellt sich die Frage, ob Ausschüsse gebildet werden sollen oder sogar gebildet werden müssen.

Der Betriebsausschuss: Pflicht ab neun Betriebsratsmitgliedern

Hat der Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, muss ein Betriebsausschuss gebildet werden. Das ist keine freiwillige Organisationsentscheidung, sondern eine gesetzliche Pflicht.

Unterbleibt die Bildung trotz bestehender Pflicht, kann das sogar als grobe Pflichtverletzung gewertet werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Bildung des Betriebsausschusses zwingend vorgeschrieben ist, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (BAG 16.11.2005 – 7 ABR 12/05).

Der Betriebsausschuss besteht aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und – je nach Größe des Betriebsrats – aus weiteren Mitgliedern. Das Gesetz staffelt die Größe so:

  • bei 9 bis 15 Betriebsratsmitgliedern: 3 weitere Mitglieder
  • bei 17 bis 23: 5 weitere Mitglieder
  • bei 25 bis 35: 7 weitere Mitglieder
  • bei 37 oder mehr: 9 weitere Mitglieder


Damit hat der Betriebsausschuss insgesamt – je nach Betriebsratsgröße – zwischen 5 und 11 Mitgliedern. Vorsitzender des Betriebsausschusses ist der Betriebsratsvorsitzende, Stellvertreter ist der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Diese beiden gehören dem Betriebsausschuss kraft Gesetzes an.

Wann der Betriebsausschuss gebildet werden muss

Das Gesetz nennt keinen starren Kalendertag. Praktisch bedeutet die gesetzliche Pflicht aber: Der Betriebsausschuss muss gebildet werden, sobald der neu gewählte Betriebsrat arbeitsfähig ist und feststeht, dass er neun oder mehr Mitglieder hat. Zulässig ist das bereits in der konstituierenden Sitzung, wenn der Punkt ordnungsgemäß auf der Tagesordnung steht; ist er dort nicht angekündigt, kommt nur unter den allgemeinen Voraussetzungen eine wirksame Ergänzung der Tagesordnung in Betracht. 

Welche Aufgaben der Betriebsausschuss hat

Der Betriebsausschuss hat zunächst die gesetzliche Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen. Dazu gehören vor allem interne, organisatorische und wiederkehrende Arbeiten. Gemeint sind insbesondere solche Aufgaben, die den Betriebsrat arbeitsfähig halten und die eigentliche Gremienarbeit vorbereiten.

Zu den laufenden Geschäften zählen typischerweise etwa:

  • Vorbereitung von Betriebsratssitzungen
  • Sichtung und Entgegennahme eingehender Unterlagen
  • Einholung von Informationen
  • Vorbereitung von Beschlüssen
  • Organisation von Unterlagen und Abläufen
  • Vorbereitung von Betriebs- oder Abteilungsversammlungen
  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden
  • Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber

Nicht jede Tätigkeit des Betriebsrats ist allerdings schon deshalb ein laufendes Geschäft, weil sie regelmäßig vorkommt. So gehört etwa das Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber nach § 74 Abs. 1 BetrVG nicht automatisch zu den laufenden Geschäften.

Es ist sinnvoll, in der Geschäftsordnung oder durch interne Absprachen möglichst klar festzuhalten, was im eigenen Gremium zu den laufenden Geschäften des Betriebsausschusses zählen soll. Das schafft Klarheit und verhindert Streit über Zuständigkeiten.

Übertragung weiterer Aufgaben auf den Betriebsausschuss

Der Betriebsausschuss ist nicht auf die laufenden Geschäfte beschränkt. Der Betriebsrat kann ihm darüber hinaus weitere Aufgaben übertragen. Dabei muss aber unterschieden werden zwischen bloßer Vorbereitung und echter selbständiger Erledigung.

Vorbereitung von Angelegenheiten

Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss Aufgaben zur Vorbereitung übertragen. Dann bearbeitet der Betriebsausschuss ein Thema, sammelt Informationen, führt Vorbesprechungen, entwickelt Vorschläge oder bereitet einen Beschluss vor. Die Entscheidung selbst bleibt aber beim Betriebsrat.

Diese Form der Aufgabenübertragung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Themen umfangreich sind oder regelmäßig vorkommen, das Gesamtgremium aber nicht jede einzelne Vorarbeit selbst leisten soll.

Selbständige Erledigung von Aufgaben

Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss auch Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Dann tritt der Betriebsausschuss in diesen Angelegenheiten an die Stelle des Betriebsrats.

Das Bundesarbeitsgericht (15.01.1997 – 7 ABR 14/96) hat klargestellt, dass eine solche Delegation zulässig ist, wenn

  • der Aufgabenbereich klar bestimmt ist und
  • der Betriebsrat seine eigenen Zuständigkeiten nicht vollständig aufgibt

Solche Übertragungen sind grundsätzlich möglich, müssen aber klar und genau geregelt sein. Der Umfang der übertragenen Aufgabe muss eindeutig feststehen. Außerdem muss der Arbeitgeber darüber informiert werden, weil er sich eine interne Aufgabenverlagerung nicht entgegenhalten lassen muss, wenn er davon keine Kenntnis hat.

Umfang und Grenzen der Delegation von Aufgaben

Grundsätzlich kann der Betriebsausschuss mit vielen Aufgaben betraut werden, für die sonst der Betriebsrat zuständig ist. Häufig betrifft das etwa:

  • Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen
  • Schulungsentscheidungen
  • bestimmte Gespräche mit dem Arbeitgeber
  • wiederkehrende organisatorisch oder sachlich eingegrenzte Aufgaben

Allerdings gibt es eine wichtige Grenze: Der Betriebsrat darf sich nicht so weit entleeren, dass er als Gesamtgremium praktisch bedeutungslos wird.

Das Bundesarbeitsgericht (13.03.1991 – 7 ABR 5/90) spricht hier davon, dass der Betriebsrat einen Kernbereich eigener Entscheidungszuständigkeit behalten muss.

Was nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden darf

Einige Aufgaben dürfen nicht zur selbständigen Erledigung auf den Betriebsausschuss übertragen werden. Dazu gehören insbesondere zentrale Organisationsentscheidungen des Betriebsrats selbst, etwa:

  • Bestellung oder Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
  • Bestellung oder Abberufung von Ausschussmitgliedern
  • Bildung weiterer Ausschüsse
  • Entsendung in Gesamt- oder Konzernbetriebsrat
  • weitere Angelegenheiten, für die das Gesetz ausdrücklich die Stimmenmehrheit der Betriebsratsmitglieder verlangt

Vor allem gilt: Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen darf nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden.

Das Bundesarbeitsgericht (03.05.1994 – 1 ABR 24/93) hat ausdrücklich entschieden, dass der Abschluss von Betriebsvereinbarungen dem Betriebsrat als Gesamtgremium vorbehalten ist.

Weitere Ausschüsse nach § 28 BetrVG

Neben dem Betriebsausschuss kann der Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden. Das ist in § 28 BetrVG geregelt.

Anders als der Betriebsausschuss sind diese Ausschüsse nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Sie dürfen aber nur gebildet werden, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer hat. In kleineren Betrieben sind Ausschüsse nach § 28 BetrVG unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (17.02.2010 – 7 ABR 81/08) handelt es sich dabei um Fachausschüsse, die für bestimmte Themenbereiche zuständig sein müssen.

Typische Themenbereiche sind etwa:

  • Arbeitszeit
  • Gesundheitsschutz
  • personelle Angelegenheiten
  • IT und Digitalisierung
  • Qualifizierung
  • Gleichstellung oder Inklusion

Nicht zulässig ist es, beliebige Organisations- oder Verwaltungstätigkeiten in einen Ausschuss auszulagern, wenn es sich dabei gerade nicht um ein fachlich abgegrenztes Thema handelt. Reine interne Verwaltung oder allgemeine Öffentlichkeitsarbeit sind keine typischen Fachausschussthemen im Sinne des § 28 BetrVG.

Wie groß dürfen weitere Ausschüsse sein?

Für weitere Ausschüsse macht das Gesetz keine feste Größenvorgabe. Der Betriebsrat entscheidet also selbst, wie viele Mitglieder ein Ausschuss haben soll. Die Größe muss sich nicht an der des Betriebsausschusses orientieren. Sie muss nur sachlich zur Aufgabe passen.

Das BAG (17.02.2010 – 7 ABR 81/08) betont, dass diese Zweckmäßigkeitsentscheidung grundsätzlich Sache des Betriebsrats ist.

Anders als beim Betriebsausschuss sind der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter dort keine automatischen Mitglieder. Sie können Mitglied eines solchen Ausschusses sein, müssen es aber nicht. 

Welche Aufgaben auf weitere Ausschüsse übertragen werden können

Auch bei den weiteren Ausschüssen gilt die Unterscheidung zwischen

  • Vorbereitung und
  • selbständiger Erledigung.

Sowohl der Betriebsausschuss als auch weitere Ausschüsse können Themen vorbereiten.

Das bedeutet:

Sie sammeln Informationen, prüfen Unterlagen, führen Vorarbeiten durch, entwickeln Vorschläge und berichten an das Gremium. Die endgültige Entscheidung bleibt dann beim Betriebsrat.

Diese vorbereitende Tätigkeit ist der Regelfall und rechtlich unproblematisch.

Selbständige Erledigung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Aufgaben zur selbständigen Erledigung dürfen nur übertragen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beim Betriebsausschuss ist das grundsätzlich möglich. Der Betriebsrat kann ihm also zusätzlich zu den laufenden Geschäften weitere Aufgaben so übertragen, dass der Betriebsausschuss in diesen Angelegenheiten selbst entscheidet.

Bei weiteren Ausschüssen ist eine solche Übertragung enger begrenzt. Weitere Ausschüsse dürfen nur dann Aufgaben zur selbständigen Erledigung erhalten, wenn ein Betriebsausschuss besteht (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Das bedeutet in der Praxis:

  • In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern, aber ohne Betriebsausschuss, können zwar weitere Ausschüsse gebildet werden, diese dürfen dann aber nur vorbereitend tätig sein.
  • Erst wenn ein Betriebsausschuss besteht, können auch weitere Ausschüsse mit eigener Entscheidungsbefugnis ausgestattet werden.

Praktisch kommt die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf weitere Ausschüsse deshalb nur in entsprechend größeren Betriebsräten in Betracht.

Was nur vorbereitend übertragen werden kann

Es gibt Angelegenheiten, bei denen der Ausschuss zwar vorbereitend tätig werden kann, bei denen die endgültige Entscheidung aber beim Betriebsrat bleiben muss.

Das gilt vor allem dann, wenn eine Angelegenheit nur sinnvoll durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann. In solchen Fällen kann der Ausschuss Entwürfe vorbereiten, Informationen sammeln, Gespräche vorstrukturieren oder Empfehlungen ausarbeiten. Der Abschluss der Betriebsvereinbarung selbst bleibt aber immer beim Betriebsrat.

Was nicht delegiert werden darf

Nicht delegiert werden dürfen insbesondere zentrale Organisationsentscheidungen des Betriebsrats selbst. Dazu gehören etwa:

  • Bestellung und Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
  • Bestellung und Abberufung von Ausschussmitgliedern
  • Bildung weiterer Ausschüsse
  • Entsendung in Gesamt- oder Konzernbetriebsrat
  • weitere Angelegenheiten, bei denen das Gesetz ausdrücklich die Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder verlangt
Außerdem gilt ausdrücklich:

Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen darf weder auf den Betriebsausschuss noch auf weitere Ausschüsse übertragen werden.

Auch der Betriebsrat als Gesamtgremium muss stets einen Kernbereich eigener Zuständigkeit behalten. Er darf sich also nicht durch zu weitgehende Delegation seiner eigentlichen Verantwortung entleeren.

Vorbereitung oder Erledigung – was ist sinnvoll?

Nicht jede rechtlich mögliche Delegation ist auch praktisch sinnvoll. Gerade zu Beginn der Amtszeit ist häufig ein vorsichtiger Einstieg besser: Ausschüsse können zunächst Themen vorbereiten und das Gremium entlasten, ohne dass die Entscheidungskompetenz aus der Hand gegeben wird.

Eine Übertragung zur selbständigen Erledigung kann dann sinnvoll sein, wenn

  • Aufgaben häufig wiederkehren
  • der Zuständigkeitsbereich klar eingegrenzt ist
  • schnelle Entscheidungen erforderlich sind
  • das Gremium sicherstellen kann, dass die Arbeit des Ausschusses transparent bleibt

Je wichtiger oder grundsätzlicher ein Thema ist, desto eher sollte die Entscheidung im Gesamtgremium bleiben.

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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