Der Umgang mit Verhinderungen und Ersatzmitgliedern gehört zu den wichtigsten organisatorischen Fragen im Betriebsrat. Gleichzeitig ist dieses Thema rechtlich besonders sensibel. Denn der Betriebsrat kann nur dann wirksam entscheiden, wenn er ordnungsgemäß zusammengesetzt ist. Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, muss daher ein Ersatzmitglied nachrücken.

Fehler bei der Beurteilung von Verhinderungen oder bei der Ladung von Ersatzmitgliedern können dazu führen, dass Beschlüsse des Betriebsrats später angegriffen oder sogar unwirksam sind. Deshalb sollten neue Betriebsratsmitglieder die grundlegenden Regeln zu diesem Thema kennen.

Wann ein Betriebsratsmitglied verhindert ist

Ein Betriebsratsmitglied ist verhindert, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht an einer Sitzung teilnehmen oder sein Amt ausüben kann. Nur in diesen Fällen darf und muss ein Ersatzmitglied nachrücken.

Typische tatsächliche Verhinderungsgründe sind zum Beispiel:

  • Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit
  • Urlaub oder Reha
  • Dienstreise oder auswärtiger Arbeitseinsatz
  • Teilnahme an einer Schulung
  • zwingende persönliche Gründe, die eine Teilnahme unmöglich machen

Neben tatsächlichen Gründen kann auch eine rechtliche Verhinderung vorliegen. Diese besteht etwa dann, wenn ein Betriebsratsmitglied persönlich und unmittelbar von einer Maßnahme betroffen ist, über die der Betriebsrat beraten oder entscheiden soll. In solchen Fällen darf das Mitglied an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen. Für diesen Tagesordnungspunkt rückt ein Ersatzmitglied nach.

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Pflichtenkollision zwischen Arbeit und Betriebsratsamt

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Betriebsratsmitglied erklärt, es könne nicht an einer Sitzung teilnehmen, weil es arbeiten müsse. Hier ist Vorsicht geboten: Grundsätzlich hat Betriebsratsarbeit Vorrang vor der Arbeitspflicht, soweit sie zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss das Mitglied dafür von der Arbeit freistellen.

Dennoch kann es in der Praxis zu sogenannten Pflichtenkollisionen kommen. Das sind Situationen, in denen ein Betriebsratsmitglied gleichzeitig zwei Pflichten hat – etwa die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung und eine dringende betriebliche Aufgabe, die nicht ohne Weiteres verschoben werden kann.

In solchen Fällen darf das Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Verhinderung vorliegt. Typische Beispiele können sein:

  • eine unaufschiebbare Notfallsituation im Betrieb
  • eine dringende betriebliche Aufgabe, die nur von diesem Mitglied erledigt werden kann
  • eine kurzfristige personelle Notbesetzung

Der Betriebsratsvorsitzende muss diese Entscheidung grundsätzlich akzeptieren. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe im Detail zu überprüfen. Wichtig ist jedoch, dass eine solche Pflichtenkollision tatsächlich vorliegt und nicht nur pauschal behauptet wird.

Rechtzeitige Mitteilung an den Vorsitzenden

Kann ein Betriebsratsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, sollte es dies möglichst frühzeitig dem Betriebsratsvorsitzenden mitteilen. Nur so kann rechtzeitig geprüft werden, ob ein Ersatzmitglied geladen werden muss.

Auch Ersatzmitglieder müssen grundsätzlich ordnungsgemäß eingeladen werden und sollen ausreichend Zeit haben, sich auf die Sitzung vorzubereiten. Eine frühzeitige Information hilft deshalb, organisatorische Probleme zu vermeiden und die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats zu sichern.

Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Liegt eine Verhinderung vor, rückt automatisch ein Ersatzmitglied nach. Dieses nimmt für die Dauer der Verhinderung an der Sitzung teil und hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Betriebsratsmitglied.

Der Vorsitzende kann dabei nicht frei entscheiden, welches Ersatzmitglied eingeladen wird. Maßgeblich ist die gesetzliche Reihenfolge der Ersatzmitglieder entsprechend dem Wahlergebnis.

Wichtig ist außerdem: Ersatzmitglieder dürfen nur teilnehmen, wenn tatsächlich eine Verhinderung vorliegt. Eine Teilnahme „zur Übung“ oder „zum Zuhören“ ist nicht zulässig.

Typische Fälle aus der Praxis

In der Praxis treten bestimmte Situationen besonders häufig auf:

Krankheit
Ist ein Betriebsratsmitglied krank und kann deshalb nicht an der Sitzung teilnehmen, liegt in der Regel eine Verhinderung vor.

Urlaub
Während des Urlaubs gilt ein Mitglied grundsätzlich als verhindert. Es kann aber freiwillig an einer Sitzung teilnehmen, wenn es dies ausdrücklich möchte.

Dienstliche Verpflichtungen
Grundsätzlich geht Betriebsratsarbeit der Arbeitspflicht vor. Nur in echten Pflichtenkollisionen kann eine Verhinderung vorliegen.

Persönliche Betroffenheit
Wenn der Betriebsrat über eine Maßnahme entscheidet, die ein Mitglied selbst betrifft, darf dieses Mitglied nicht an Beratung und Beschlussfassung teilnehmen. Für diesen Tagesordnungspunkt rückt ein Ersatzmitglied nach.

Warum das Thema so wichtig ist

Die richtige Behandlung von Verhinderungen ist entscheidend für die Wirksamkeit von Beschlüssen des Betriebsrats. Wird ein Ersatzmitglied nicht geladen, obwohl ein Mitglied verhindert ist, oder nimmt ein Ersatzmitglied teil, obwohl kein Vertretungsfall vorliegt, kann das die Beschlussfassung rechtlich angreifbar machen.

Für neue Betriebsratsmitglieder gilt deshalb: Wer verhindert ist, sollte dies frühzeitig mitteilen. Und wer als Ersatzmitglied geladen wird, übernimmt für die Dauer der Vertretung die volle Verantwortung eines Betriebsratsmitglieds.

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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