Arbeitszeit, Vergütung und Gleichbehandlung

Die Behandlung von Wege- und Reisezeiten im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit ist rechtlich differenziert zu beurteilen. Der häufigste Fehler besteht darin, arbeitszeitschutzrechtliche und vergütungsrechtliche Fragen miteinander zu vermengen.

Tatsächlich sind diese Ebenen strikt zu trennen.

Ausgangspunkt ist das Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG. Danach wird das Betriebsratsamt unentgeltlich geführt. Betriebsratstätigkeit ist keine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Sie steht nicht im klassischen Austauschverhältnis „Arbeit gegen Entgelt“. Vergütungsrechtlich handelt es sich also nicht um Arbeit im Sinne des § 611a BGB.

Gleichzeitig darf jedoch nicht vorschnell geschlossen werden, Betriebsratstätigkeit sei „keine Arbeitszeit“. Diese Aussage wäre zu pauschal. Vielmehr ist zwischen Vergütung und Arbeitszeitschutz zu unterscheiden.

Arbeitszeitschutzrechtliche Einordnung (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz dient dem Gesundheitsschutz. Es fragt nicht danach, ob eine Tätigkeit arbeitsvertraglich geschuldet ist, sondern ob der Arbeitnehmer betriebsbedingt gebunden ist und seine Zeit nicht frei disponieren kann.

Erforderliche Betriebsratstätigkeit wird daher überwiegend wie Arbeitszeit im Sinne des ArbZG eingeordnet. Denn während einer Betriebsratssitzung oder einer erforderlichen auswärtigen Tätigkeit steht das Mitglied nicht zur freien Verfügung. Es ist betriebsbezogen tätig.

Das ist wichtig für:

  • die tägliche Höchstarbeitszeit,
  • Ruhezeiten,
  • Sonn- und Feiertagsarbeit.

Ein Beispiel verdeutlicht dies:
Ein Arbeitnehmer arbeitet von 8:00 bis 16:00 Uhr und nimmt anschließend von 17:00 bis 20:00 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Arbeitszeitschutzrechtlich ist diese Gesamtbelastung zu berücksichtigen. Andernfalls könnte das Arbeitszeitgesetz faktisch umgangen werden.

Reisezeiten sind arbeitszeitschutzrechtlich ebenfalls zu bewerten. Fährt ein Betriebsratsmitglied selbst mit dem Pkw zu einer auswärtigen Sitzung, ist das Lenken des Fahrzeugs eine aktive Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BAG zur Dienstreiseproblematik (vgl. etwa BAG 23.07.1996 – NZA 1997, 216; BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17) ist eine solche Tätigkeit grundsätzlich als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn einzuordnen. Diese Zeiten zählen daher für Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten.

Anders kann es bei Bahn- oder Flugreisen liegen. Hier ist entscheidend, ob eine betriebliche Bindung besteht oder ob der Arbeitnehmer frei über seine Zeit verfügen kann. Muss während der Fahrt gearbeitet werden oder besteht eine dienstliche Verpflichtung zur Anwesenheit, spricht viel für Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Besteht hingegen echte freie Verfügungsmöglichkeit, kann arbeitsschutzrechtlich Ruhezeit vorliegen.

Arbeitszeitschutzrecht ist zwingend. Tatsächliche Belastung kann nicht durch Vertrag „zur Freizeit erklärt“ werden.

Vergütungsrechtliche Einordnung (§ 37 BetrVG)

Von der arbeitszeitschutzrechtlichen Bewertung ist strikt zu trennen, ob ein Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich besteht. Diese Frage richtet sich ausschließlich nach § 37 BetrVG.

Tätigkeit während der persönlichen Arbeitszeit

Fällt die Reisezeit in die reguläre Arbeitszeit, greift § 37 Abs. 2 BetrVG. Das Betriebsratsmitglied ist von der Arbeitspflicht freigestellt und erhält das Entgelt, das es ohne die Betriebsratstätigkeit verdient hätte. Hier gilt das Lohnausfallprinzip.

Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Anders ist die Situation bei Reisezeiten außerhalb der individuellen Arbeitszeit. Hier kommt § 37 Abs. 3 BetrVG ins Spiel.

Ein Anspruch auf Freizeitausgleich entsteht nur, wenn:

  1. es sich um erforderliche Betriebsratstätigkeit handelt und
  2. die Lage außerhalb der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen erforderlich war.

Entscheidend ist also die betriebliche Veranlassung der zeitlichen Lage.

Das BAG hat für Schulungsreisen klargestellt (BAG 10.11.2004 – 7 AZR 131/04), dass ein Ausgleichsanspruch nur besteht, wenn die Reisezeit wegen der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung außerhalb der individuellen Arbeitszeit liegt. Liegt die Reise auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer, fehlt es an einem betriebsbedingten Grund.

Der normale Weg Wohnung – Betrieb

Eine klare Grenze zieht das BAG beim normalen Arbeitsweg.

Mit Urteil vom 27.07.2016 (7 AZR 255/14) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Wegezeiten zwischen Wohnung und Betrieb auch dann nicht nach § 37 Abs. 3 BetrVG ausgleichspflichtig sind, wenn der Betrieb ausschließlich zur Teilnahme an einer außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung aufgesucht wird.

Begründung: Der Weg zur Arbeit gehört zur privaten Lebensführung. Eine andere Behandlung würde eine unzulässige Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG darstellen.

Beispiel

Eine Betriebsratssitzung findet abends um 18:00 Uhr statt. Das Mitglied fährt von zu Hause in den Betrieb und danach zurück. Die Sitzungszeit kann ausgleichspflichtig sein – die Fahrtzeit Wohnung–Betrieb jedoch nicht.

Fahrtkosten können allerdings nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig sein. Zeit und Kosten sind strikt zu unterscheiden.

Gleichbehandlung und betriebliche Regelungen

78 Satz 2 BetrVG verbietet sowohl Benachteiligung als auch Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern.

Deshalb ist stets zu prüfen, wie vergleichbare Dienstreisezeiten bei anderen Arbeitnehmern behandelt werden.

Das BAG hat mehrfach klargestellt (vgl. BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19; BAG 15.11.2018 – 6 AZR 294/17), dass Reisezeiten vergütungsrechtlich grundsätzlich gestaltbar sind. Arbeits- oder Tarifverträge können festlegen, ob und in welchem Umfang Reisezeiten vergütungspflichtig sind, solange zwingende Schutzvorschriften – insbesondere Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz – eingehalten werden.

Wenn im Betrieb etwa geregelt ist, dass Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit nicht vergütet werden, entsteht auch für das Betriebsratsmitglied kein weitergehender Anspruch. Umgekehrt darf es nicht schlechter gestellt werden, wenn bei anderen Arbeitnehmern eine Anrechnung erfolgt.

Hier zeigt sich erneut die Zweiteilung:

  • Arbeitszeitschutzrechtlich kann eine Reisezeit Arbeitszeit sein.
  • Vergütungsrechtlich kann sie dennoch nicht vergütungspflichtig sein, wenn entsprechende Regelungen bestehen.
Beispiel

Im Unternehmen gilt tariflich, dass Dienstreisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit nur zu 50 % vergütet werden. Reist ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit zu einer auswärtigen Sitzung, darf es nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden.

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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