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Der Betriebsrat ist ein gesetzlich vorgesehenes Organ der betrieblichen Mitbestimmung. Damit er seine Aufgaben erfüllen kann, verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber, die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen.
Die zentrale Vorschrift ist § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.
Für neue Betriebsratsmitglieder ist das eine wichtige Grundregel:
Die Arbeit im Betriebsrat darf nicht daran scheitern, dass notwendige Mittel fehlen. Der Betriebsrat muss über die Ressourcen verfügen, die er zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
Welche Kosten typischerweise entstehen
Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören alle erforderlichen Sachmittel und Aufwendungen, die für die Arbeit des Betriebsrats notwendig sind.
Typische Beispiele sind:
- Schulungen und Seminare für Betriebsratsmitglieder
- Sachmittel und technische Ausstattung, etwa Computer, Telefon oder Software
- Büromaterial, z. B. Papier, Ordner oder Druckkosten
- erforderliche Fachliteratur, Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz oder arbeitsrechtliche Fachzeitschriften
- Reisekosten, etwa für Schulungen oder auswärtige Termine
Der Maßstab ist dabei immer die Erforderlichkeit. Der Betriebsrat darf nur solche Kosten auslösen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
Seminarempfehlungen zum Start in die Amtszeit
Schulungen als wichtiger Teil der Betriebsratsarbeit
Gerade für neu gewählte Betriebsratsmitglieder spielt der Schulungsanspruch eine große Rolle.
Betriebsratsmitglieder haben nach § 37 Abs. 6 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen. Dazu gehören insbesondere Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht.
Die Kosten solcher Schulungen trägt ebenfalls der Arbeitgeber. Dazu gehören:
- Seminargebühren
- Reise- und Übernachtungskosten
- Verpflegungskosten
Der Hintergrund ist einfach:
Nur ein gut geschulter Betriebsrat kann seine gesetzlichen Aufgaben sachgerecht erfüllen.
Reisekosten im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit
Wenn Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit reisen müssen – etwa zu Schulungen, Einigungsstellen oder auswärtigen Terminen – können die entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sein.
Hierzu gehören insbesondere:
- Fahrtkosten (z. B. Bahn, Flug oder Pkw)
- Übernachtungskosten
- notwendige Nebenkosten
Diese Kostenerstattung folgt ebenfalls aus § 40 Abs. 1 BetrVG.
Wichtig ist jedoch: Kosten und Zeit sind rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dass Fahrtkosten erstattet werden müssen, bedeutet nicht automatisch, dass auch die Reisezeit vergütungspflichtig ist.
Wege- und Reisezeiten von Betriebsratsmitgliedern
- Unterschied zwischen Arbeitszeit und Vergütung
Bei Wege- und Reisezeiten im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit kommt es häufig zu Missverständnissen. Der Grund liegt darin, dass zwei rechtliche Ebenen unterschieden werden müssen:
- Arbeitszeitschutzrecht (Arbeitszeitgesetz – ArbZG)
- Vergütungsrecht nach § 37 BetrVG
Diese beiden Fragen sind strikt voneinander zu trennen.
Ausgangspunkt ist das Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsratsamt wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. Betriebsratstätigkeit ist keine arbeitsvertragliche Arbeitsleistung im Sinne von „Arbeit gegen Entgelt“.
Gleichzeitig darf das Betriebsratsmitglied durch sein Amt weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG).
Arbeitszeitschutzrechtliche Bewertung
Das Arbeitszeitgesetz dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Entscheidend ist daher nicht, ob eine Tätigkeit arbeitsvertraglich geschuldet ist, sondern ob der Arbeitnehmer tatsächlich zeitlich gebunden ist.
Erforderliche Betriebsratstätigkeit wird deshalb überwiegend wie Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes behandelt.
Das ist wichtig für:
- die tägliche Höchstarbeitszeit,
- die gesetzlichen Ruhezeiten,
- den Schutz bei Sonn- und Feiertagsarbeit.
Reisezeiten und Arbeitszeit
Auch Reisezeiten können arbeitszeitschutzrechtlich relevant sein.
Fährt ein Betriebsratsmitglied beispielsweise selbst mit dem Auto zu einem auswärtigen Termin, ist das aktive Fahren eine belastende Tätigkeit. Solche Zeiten werden daher regelmäßig als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes bewertet.
Anders kann es bei Bahn- oder Flugreisen sein. Hier kommt es darauf an, ob das Betriebsratsmitglied während der Fahrt frei über seine Zeit verfügen kann oder nicht.
Vergütung und Freizeitausgleich
Ob ein Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich besteht, richtet sich nicht nach dem Arbeitszeitgesetz, sondern ausschließlich nach § 37 BetrVG.
Dabei gilt:
- Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit
Fällt eine Reise oder Tätigkeit in die persönliche Arbeitszeit, gilt das Lohnausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
Das Betriebsratsmitglied erhält das Arbeitsentgelt, das es ohne die Betriebsratstätigkeit verdient hätte.
- Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
Findet die Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit statt, kann ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG entstehen.
Voraussetzungen sind:
- Es handelt sich um erforderliche Betriebsratstätigkeit.
- Die Tätigkeit musste aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
Der normale Weg zur Arbeit
Eine klare Grenze zieht die Rechtsprechung beim normalen Arbeitsweg.
Der Weg zwischen Wohnung und Betrieb gehört grundsätzlich zur privaten Lebensführung. Auch wenn ein Betriebsratsmitglied nur wegen einer Betriebsratssitzung in den Betrieb fährt, entsteht dafür kein Anspruch auf Freizeitausgleich.
Das hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich entschieden (BAG 27.07.2016 – 7 AZR 255/14).
Die Fahrtkosten können allerdings erstattungsfähig sein.
Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern
Ein wichtiger Grundsatz ist das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.
Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihres Amtes:
- nicht schlechter gestellt,
- aber auch nicht besser gestellt werden.
Deshalb ist bei Reisezeiten immer zu prüfen, wie vergleichbare Dienstreisen im Betrieb behandelt werden.
Wenn beispielsweise im Unternehmen geregelt ist, dass Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit nicht vergütet werden, gilt diese Regel grundsätzlich auch für Betriebsratsmitglieder.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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