Arbeitsbefreiung und Freizeitausgleich bei Betriebsratstätigkeit rund um Schichtarbeit
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Gerade im Schichtbetrieb stellt sich häufig die Frage, wie Betriebsratstätigkeit zeitlich und finanziell korrekt auszugleichen ist.
Der Grundsatz lautet:
Erforderliche Betriebsratsarbeit darf weder zu Entgelteinbußen führen noch das Betriebsratsmitglied gesundheitlich überfordern. Gleichzeitig bleibt das Betriebsratsamt ein Ehrenamt. Es gibt also keinen „Bonus“ über die tatsächlich aufgewendete Zeit hinaus – sondern ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Ausgleichsmechanismen.
Im Schichtbetrieb sind dabei zwei Anspruchsgrundlagen zu unterscheiden:
Bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.
Dieser Anspruch greift nicht nur dann, wenn die Betriebsratstätigkeit während der persönlichen Arbeitszeit stattfindet. Er erfasst auch Konstellationen, in denen eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit dazu führt, dass die Arbeitsleistung davor oder danach unzumutbar wird.
Das bedeutet:
- Wird durch eine Sitzung die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit gefährdet,
- oder entsteht eine unzumutbare Doppelbelastung zwischen Schichtarbeit und Betriebsratstätigkeit,
darf das Betriebsratsmitglied die Arbeit entsprechend reduzieren oder unterbrechen.
Die dadurch ausfallenden Stunden sind ohne Entgeltminderung freizustellen.
Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG
37 Abs. 3 BetrVG regelt den Freizeitausgleich, wenn Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfinden muss.
Typischer Fall im Schichtbetrieb:
Die Betriebsratssitzung liegt für einzelne Mitglieder in deren „Freizeit“, weil die Arbeitszeiten im Gremium auseinanderfallen.
In diesem Fall gilt:
- Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch Freizeit in entsprechender Dauer.
- Er ist typischerweise innerhalb eines Monats zu gewähren.
- Der Anspruch ist auf Freistellung gerichtet, nicht auf Geld.
Eine pauschale Zahlung ersetzt den Freizeitausgleich grundsätzlich nicht. Eine Abgeltung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen tatsächlich unmöglich ist.
Die Rechtsprechung des BAG zur Ruhezeit im Schichtbetrieb
Wie die Abgrenzung konkret funktioniert, zeigt die Entscheidung des BAG vom 18.01.2017 (7 AZR 224/15).
Das BAG lässt offen, ob Betriebsratstätigkeit „Arbeitszeit“ im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist. Entscheidend ist jedoch:
Bei der Beurteilung, ob Arbeit unzumutbar ist, sind die Wertungen des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen – insbesondere die tägliche Ruhezeit von elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
Ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied arbeitet in Nachtschicht. Zwischen zwei Nachtschichten soll eine Betriebsratssitzung stattfinden.
Kann die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden nur eingehalten werden, wenn die vorherige Schicht früher beendet wird, darf das Mitglied die Arbeit vorzeitig einstellen.
Die ausfallenden Stunden sind über § 37 Abs. 2 BetrVG bezahlt freizustellen.
Wichtig: Die elfstündige Ruhezeit ist echte Erholungszeit. In dieser Phase darf weder gearbeitet noch Betriebsratstätigkeit ausgeübt werden.
Typischer Schichtfall: Beide Ansprüche nebeneinander
In der Praxis greifen im Schichtbetrieb häufig beide Vorschriften nebeneinander.
- Vorzeitiges Schichtende zur Einhaltung der Ruhezeit = bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG.
- Teilnahme an einer Sitzung in der Freizeit = zusätzlicher Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG.
Wichtig ist: Diese Ansprüche dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied arbeitet im Wechselschichtsystem. Am Montag beginnt seine Nachtschicht um 22:00 Uhr und endet regulär am Dienstagmorgen um 06:00 Uhr. Für Dienstag ist eine Betriebsratssitzung von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr angesetzt. Am Dienstagabend beginnt um 22:00 Uhr die nächste Nachtschicht des Mitglieds.
Würde das Mitglied die Nachtschicht vollständig bis 06:00 Uhr ableisten, verblieben bis zur Betriebsratssitzung lediglich vier Stunden. Zudem müsste zwischen dem Ende der Sitzung um 13:00 Uhr und dem Beginn der nächsten Nachtschicht um 22:00 Uhr die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG eingehalten werden. Um eine ausreichende Erholungszeit sicherzustellen und eine unzumutbare Doppelbelastung zu vermeiden, beendet das Betriebsratsmitglied die Nachtschicht bereits um 02:00 Uhr statt um 06:00 Uhr.
Die dadurch ausfallenden vier Arbeitsstunden sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG bezahlt freizustellen. Es handelt sich um eine Arbeitsbefreiung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeit.
Die Betriebsratssitzung selbst findet für das Mitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit statt. Die Teilnahme ist jedoch erforderlich und betriebsbedingt, da der Sitzungstermin für das gesamte Gremium einheitlich festgelegt wurde. Für die drei Stunden Sitzung entsteht daher zusätzlich ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG.
Es bestehen somit zwei voneinander unabhängige Ansprüche: Zum einen die bezahlte Arbeitsbefreiung wegen der vorzeitigen Beendigung der Nachtschicht nach § 37 Abs. 2 BetrVG und zum anderen der Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG.
Diese Ansprüche dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Der Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG entsteht erst mit der außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit. Er kann eine zuvor angefallene bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG weder ersetzen noch nachträglich ausgleichen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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