Weiterzahlung des Entgelts während der Betriebsratstätigkeit
Inhaltsverzeichnis
Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG)
Betriebsratsarbeit ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Das heißt: Für die Betriebsratstätigkeit gibt es keinen „Extra-Lohn“. Gleichzeitig gilt: Betriebsratstätigkeit darf nicht zu finanziellen Nachteilen führen. Genau hier setzt § 37 Abs. 2 BetrVG an. Muss ein Betriebsratsmitglied wegen erforderlicher Betriebsratstätigkeit während seiner Arbeitszeit die Arbeit ganz oder teilweise unterbrechen, bleibt der Anspruch auf das Arbeitsentgelt bestehen – und zwar so, als wäre regulär gearbeitet worden. Das ist das Lohnausfallprinzip.
Die Rechtsprechung versteht dieses Prinzip zugleich als praktische Ausprägung des Benachteiligungsverbots aus § 78 Satz 2 BetrVG. Wer ein Amt übernimmt, soll weder „bestraft“ werden noch Einkommenslücken riskieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt diese Linie seit Jahrzehnten, etwa in BAG 28.06.1995 – 7 AZR 1001/94, BAG 29.04.2015 – 7 AZR 123/13 und BAG 18.05.2016 – 7 AZR 401/14.
Was bedeutet das Lohnausfallprinzip in der Praxis?
Das Lohnausfallprinzip lässt sich in einem Satz erklären: Der Arbeitgeber muss wirtschaftlich so stellen, als hätte das Betriebsratsmitglied gearbeitet.
Wichtig ist die juristische Einordnung: Der Arbeitgeber vergütet nicht die Betriebsratstätigkeit (Ehrenamt!), sondern der arbeitsvertragliche Vergütungsanspruch läuft weiter. In der BAG-Rechtsprechung wird das regelmäßig so begründet, dass die Anspruchsgrundlage im Arbeitsvertrag (heute i. V. m. § 611a BGB) liegt und § 37 Abs. 2 BetrVG die Rechtfertigung der Arbeitsversäumnis liefert (z. B. BAG 08.09.2010 – 7 AZR 513/09; BAG 29.04.2015 – 7 AZR 123/13).
Wann § 37 Abs. 2 BetrVG greift: drei Voraussetzungen
Damit Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG verlangt werden kann, müssen im Kern drei Punkte erfüllt sein:
- Amtsaufgabe: Es muss sich um Betriebsratstätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben handeln (Sitzung, Anhörung, Gespräche, Vorbereitung von Beschlüssen usw.).
- Erforderlichkeit: Die Tätigkeit muss erforderlich sein – also notwendig, damit der Betriebsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
- Arbeitszeitbezug: Die Tätigkeit führt während der persönlichen Arbeitszeit dazu, dass Arbeit ausfällt.
Ein typischer Praxisstreitpunkt ist dabei die Frage, welche Angaben der Arbeitgeber verlangen darf. Die Entgeltfortzahlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Betriebsratsmitglied „in der Sache“ berichtet oder Unterlagen offenlegt. Für Planung und Abrechnung reichen regelmäßig organisatorische Angaben (Abmeldung, Zeitdauer, ggf. grober Anlass wie „BR-Sitzung“), nicht aber Inhalte.
Was alles „Arbeitsentgelt“ ist – und was nicht
Fortzuzahlen ist nicht nur der Grundlohn. Entscheidend ist, was bei hypothetischer Betrachtung ohne die Betriebsratstätigkeit angefallen wäre. Dazu gehören häufig auch:
- Zuschläge (Nacht-, Sonn-/Feiertags-, Mehrarbeitszuschläge), wenn sie ohne Freistellung angefallen wären (z. B. BAG 18.05.2016 – 7 AZR 401/14; BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17).
- Erschwernis- und Schmutzzulagen, Inkassoprämien, Antrittsgebühren u. ä.
- Jahressonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Anwesenheitsprämien, vermögenswirksame Leistungen
- Leistungs- oder erfolgsabhängige Vergütung (Bonus/Provision). Hier gilt: sauber herleiten, notfalls schätzen; pauschale Methoden sind riskant – BAG-relevant z. B. BAG 29.04.2015 – 7 AZR 123/13.
Ein Betriebsratsmitglied ist für eine Nachtschicht eingeplant. In dieser Zeit findet eine erforderliche Betriebsratssitzung statt und das Mitglied wird freigestellt.
Nachtzuschläge sind fortzuzahlen, wenn sie ohne BR-Tätigkeit angefallen wären (vgl. u. a. BAG 18.05.2016 – 7 AZR 401/14).
Akkordarbeit. Das Mitglied nimmt zwei Stunden an einer erforderlichen Anhörung teil.
Die Zeit ist so zu vergüten, wie sie ohne die BR-Tätigkeit typischerweise angefallen wäre (oft über Durchschnitt/Referenzwerte).
Abgrenzung: Aufwendungsersatz ist nicht automatisch Entgelt
Nicht alles, was gezahlt wird, ist Arbeitsentgelt. Reiner Aufwendungsersatz wird grundsätzlich nicht fortgezahlt, wenn der Aufwand durch die Freistellung gar nicht entsteht. Typisch: Wegegelder, Auslösungen, Beköstigungspauschalen – wenn sie objektiv nur Kosten abgelten (vgl. BAG 29.04.2015 – 7 AZR 123/13; BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17).
Der Maßstab ist stets: Welchen Zweck hat die Leistung?
- Entgelt für Arbeit/Belastung = eher fortzuzahlen
- Ersatz typischer Mehrkosten = entfällt, wenn keine Mehrkosten anfallen
Sachbezüge wie Dienstwagen: Arbeitsmittel oder Vergütungsbestandteil?
Hier ist die Linie der Rechtsprechung sehr klar:
Besteht nur eine dienstliche Nutzung des Dienstwagens, handelt es sich beim Wagen um ein Arbeitsmittel. Dann kann die Nutzung des Dienstwagens bei Freistellung entfallen.
Ist eine Privatnutzung des Dienstwagens vereinbart, ist der Dienstwagen Teil der Vergütung (Sachbezug) und muss fortgewährt werden.
Das BAG hat das ausdrücklich entschieden (BAG 23.06.2004 – 7 AZR 514/03).
Gleitzeit und Arbeitszeitkonto: Umsetzung ohne Minusstunden
In Betrieben mit Gleitzeit oder Arbeitszeitkonto wird das Lohnausfallprinzip meistens über Zeitgutschriften umgesetzt: Erforderliche Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit muss im Zeitkonto so erscheinen, als wäre gearbeitet worden. Das gilt nicht nur für Kernzeiten, sondern auch in der Gleitzeitphase, weil auch sie Teil der individuellen Arbeitszeit ist.
Überstunden, Rufdienst, Zusatzdienste: „Was wäre angefallen?“
Das Lohnausfallprinzip kann auch Entgeltbestandteile erfassen, die nicht jeden Tag gleich sind – etwa Mehrarbeit oder zusätzliche Einsätze. Maßgeblich ist immer die hypothetische Frage: Wäre der Einsatz ohne BR-Tätigkeit typischerweise angefallen? Wenn ja, kann er Teil des fortzuzahlenden Entgelts sein.
Ein Mitglied wird regelmäßig zusätzlich eingeplant. Wegen einer erforderlichen BR-Sitzung entfällt ein Einsatz.
Wenn der Einsatz typischerweise angefallen wäre, kann er in die Lohnausfallbetrachtung fallen.
Keine Entgeltfortzahlung für BR-Tätigkeit in der Freizeit – dafür § 37 Abs. 3 BetrVG
37 Abs. 2 BetrVG ist die Regel für BR-Arbeit während der Arbeitszeit. Findet erforderliche Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit statt (klassisch: Schichtarbeit), greift nicht § 37 Abs. 2 BetrVG, sondern § 37 Abs. 3 BetrVG. Das Betriebsratsmitglied bekommt dann Freizeitausgleich für die entsprechend aufgewendete Zeit außerhalb der Arbeitszeit. Eine Abgeltung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn Freizeitausgleich unmöglich ist.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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