Wenn Betriebsratstätigkeit in die Freizeit fällt

Grundsätzlich sollen Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben während der Arbeitszeit erledigen. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 03.12.1987 – 6 AZR 569/85).

In der betrieblichen Realität lässt sich das jedoch nicht immer verwirklichen. Schichtarbeit, Teilzeitmodelle, Gleitzeit, versetzte Arbeitszeiten, Dienstreisen oder kurzfristige Beteiligungsverfahren führen häufig dazu, dass erforderliche Betriebsratstätigkeit in die persönliche Freizeit fällt.

Genau für diese Fälle enthält § 37 Abs. 3 BetrVG eine Ausgleichsregelung. Der Grundgedanke ist klar: Niemand soll wegen des Ehrenamts finanziell oder zeitlich benachteiligt werden – aber auch niemand soll dadurch bessergestellt sein. Deshalb sieht das Gesetz vorrangig Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts vor. Eine Abgeltung in Geld ist nur ausnahmsweise möglich.

Wann entsteht ein Anspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG?

Ein Anspruch entsteht nur, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Es handelt sich um Betriebsratstätigkeit.
  2. Diese Tätigkeit wurde aus betriebsbedingten Gründen erbracht.
  3. Sie fand außerhalb der persönlichen Arbeitszeit statt.

In der Praxis liegt der Schwerpunkt der Auseinandersetzung meist bei zwei Fragen:
Was ist ein „betriebsbedingter Grund“? Und lag die Tätigkeit tatsächlich außerhalb der individuellen Arbeitszeit?

Was ist „Betriebsratstätigkeit“ im Sinne des Gesetzes?

Betriebsratstätigkeit umfasst nicht nur die Teilnahme an Sitzungen. Erfasst sind sämtliche Aufgaben, die dem Betriebsrat oder einzelnen Mitgliedern kraft Gesetzes, Tarifvertrags oder Betriebsvereinbarung übertragen sind. Dazu gehören etwa Anhörungen nach § 102 BetrVG, Mitbestimmungstatbestände nach § 87 BetrVG oder die Teilnahme an Einigungsstellenverfahren.

Auch vorbereitende und nachbereitende Tätigkeiten sind erfasst, sofern sie unmittelbar der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung dienen.

Wichtig ist jedoch: Die Tätigkeit muss erforderlich sein. § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Ausgleich für freiwillige Mehrarbeit oder rein persönliche Vertiefung.

Beispiel

Ein Betriebsratsmitglied liest abends zu Hause aus allgemeinem Interesse Fachliteratur zu einer geplanten Betriebsvereinbarung. Das kann sinnvoll sein, ist aber regelmäßig keine zwingend erforderliche Tätigkeit. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich entsteht dadurch grundsätzlich nicht.

Anders kann es liegen, wenn eine konkrete, kurzfristige betriebliche Entscheidung vorbereitet werden muss und die Vorbereitung zwingend außerhalb der Arbeitszeit erfolgen muss.

Reise- und Wegezeiten

Häufig stellt sich die Frage, ob auch Reisezeiten ausgleichspflichtig sind. Nach der Rechtsprechung des BAG können Reisezeiten unter § 37 Abs. 3 BetrVG fallen, wenn sie in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit stehen (BAG 27.07.2016 – 7 AZR 255/14; BAG 12.08.2009 – 7 AZR 218/08).

Maßgeblich ist dabei ein Vergleich mit „normalen“ Arbeitnehmern: Reisezeiten werden grundsätzlich nach denselben Maßstäben behandelt wie bei dienstlichen Reisen im Rahmen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit.

Der gewöhnliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist daher regelmäßig nicht ausgleichspflichtig.

Beispiel

Ein Betriebsratsmitglied fährt abends zu einer externen Einigungsstellenvorbesprechung. Die Reisezeit kann ausgleichspflichtig sein, wenn sie nach den betrieblichen oder tariflichen Regelungen als relevante Dienstreisezeit gilt und aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden musste.

Was sind „betriebsbedingte Gründe“?

Nicht jede Freizeit-Betriebsratstätigkeit ist automatisch ausgleichspflichtig. Erforderlich ist ein betrieblicher Sachzwang. Das bedeutet: Die Arbeitsorganisation oder betriebliche Abläufe machen es unmöglich oder unzumutbar, die Tätigkeit in die persönliche Arbeitszeit zu verlagern (BAG 28.05.2014 – 7 AZR 404/12).

Typische Fallgruppen sind:

Schichtarbeit

Wenn Sitzungen in der „Normalarbeitszeit“ stattfinden, fallen sie für Schichtarbeiter häufig in die Freizeit. Das ist ein klassischer Anwendungsfall (BAG 15.05.2019 – 7 AZR 396/17).

Beispiel

Ein Schichtarbeiter hat laut Plan mittwochs frei. Die regelmäßige BR-Sitzung findet von 10–12 Uhr statt. Für dieses Mitglied liegt die Sitzung außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit. Aufgrund der Arbeitszeitgestaltung ist die Betriebsbedingtheit gegeben.

Unterschiedliche Arbeitszeiten (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG)

Das Gesetz fingiert die Betriebsbedingtheit ausdrücklich, wenn unterschiedliche Arbeitszeiten der Mitglieder verhindern, dass alle während ihrer persönlichen Arbeitszeit teilnehmen können. Das betrifft sowohl die Lage als auch die Dauer der Arbeitszeit.

Beispiel

Ein Teilzeitmitglied arbeitet von 8–12 Uhr. Die Sitzung findet von 13–16 Uhr statt. Hier greift die gesetzliche Fiktion – die Teilnahme ist ausgleichspflichtig.

Arbeitgeberbedingter Zeitdruck

Auch wenn der Arbeitgeber durch kurzfristige Fristsetzungen oder Terminwünsche faktisch erzwingt, dass Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgt, kann Betriebsbedingtheit vorliegen (BAG 26.01.1994 – 7 AZR 593/92).

Keine Betriebsbedingtheit bei persönlichen Gründen

Kein Anspruch entsteht, wenn das Mitglied freiwillig außerhalb der Arbeitszeit tätig wird, obwohl eine Erledigung während der Arbeitszeit möglich gewesen wäre.

Auch die Unterbrechung des Urlaubs für eine Sitzung begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Urlaubsverlängerung (BAG 28.05.2014 – 7 AZR 404/12).

Maßgeblich ist die persönliche Arbeitszeit

Ob eine Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit liegt, bestimmt sich nach der individuellen Arbeitszeit des jeweiligen Mitglieds – nicht nach der betriebsüblichen Regelarbeitszeit (BAG 03.12.1987 – 6 AZR 569/85).

Bei Gleitzeit ist zunächst zu prüfen, ob ein interner Ausgleich im Gleitzeitrahmen möglich ist. Erst wenn dies nicht gelingt, greift § 37 Abs. 3 BetrVG (BAG 22.09.2016 – 7 AZR 248/14).

Vorrang von Freizeitausgleich

Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht zunächst ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Nur wenn Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen innerhalb eines Monats nicht möglich ist, kommt eine Abgeltung in Geld in Betracht (BAG 08.11.2017 – 5 AZR 11/17).

Weder kann der Arbeitgeber einseitig „einfach auszahlen“, noch kann das Betriebsratsmitglied sofort Geld verlangen.

Umfang des Ausgleichs

Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich „Minute für Minute“. Zuschläge wie bei Überstunden sind gesetzlich nicht vorgesehen (BAG 26.09.2018 – 7 AZR 829/16).

Entscheidend ist allein, dass die Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen in einer Zeit erbracht wurde, in der keine Arbeitspflicht bestand (BAG 15.05.2019 – 7 AZR 396/17).

Geltendmachung und Monatsfrist

Das Betriebsratsmitglied muss dem Arbeitgeber mitteilen, wann und wie lange die außerhalb der Arbeitszeit liegende Tätigkeit stattgefunden hat. Die Monatsfrist dient einem zeitnahen Ausgleich, ist aber keine Ausschlussfrist (BAG 19.03.2014 – 7 AZR 480/12).

Freizeitausgleich darf grundsätzlich nicht eigenmächtig genommen werden. Er bedarf der Gewährung durch den Arbeitgeber.

Abgeltung nur als Ausnahme

Ein Anspruch auf Geld entsteht nur, wenn Freizeitausgleich objektiv aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Das ist eng auszulegen.

Zudem muss der Freizeitausgleich regelmäßig zuvor konkret verlangt worden sein. Eine bloße Mitteilung „Ich war in Sitzung“ genügt nicht (BAG 18.01.2017 – 7 AZR 224/15).

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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