Arbeitsbefreiung für Betriebsratsarbeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG

 Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG).

Die Freistellung setzt zwei Dinge voraus:

  • Die Tätigkeit dient einer Betriebsratsaufgabe
  • Die Arbeitsbefreiung ist hierfür erforderlich

Betriebsratsmitglieder bleiben zwar Arbeitnehmer, die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben hat jedoch Vorrang vor der Arbeitspflicht. Erforderliche Betriebsratsarbeit ist daher keine freiwillige Nebentätigkeit, sondern gesetzlich geschützte Amtstätigkeit – das betont die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Langem.

Ob eine Arbeitsbefreiung zulässig ist, richtet sich nach einem objektiven Maßstab: Entscheidend ist, ob das Betriebsratsmitglied die Freistellung bei vernünftiger Würdigung der Umstände für notwendig halten durfte. Maßgeblich sind dabei insbesondere Aufgabenbezug und Erforderlichkeit.

Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder – Vorübergehend oder dauerhaft freigestellt?

Betriebsratsmitglieder üben ihr Amt nicht „nebenbei“, sondern nehmen gesetzlich zugewiesene Aufgaben wahr. Damit dies möglich ist, sieht das Betriebsverfassungsgesetz unterschiedliche Formen der Freistellung von der Arbeit vor. Grundsätzlich sind zwei Arten zu unterscheiden:

  • 37 Abs. 2 BetrVG regelt die vorübergehende Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass, also die Freistellung für erforderliche Betriebsratstätigkeiten im Einzelfall.
  • 38 BetrVG betrifft dagegen die generelle Freistellung, die unabhängig von einzelnen Anlässen aufgrund der Betriebsgröße erfolgt 

Im Folgenden geht es um die vorübergehende Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG.

Für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder hat § 37 Abs. 2 BetrVG praktisch nur geringe Bedeutung, da ihre Arbeitspflicht ruht. Anders verhält es sich bei teilweise freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Hier kann über den Umfang der festgelegten Freistellung hinaus ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bestehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.

Formen der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG

Die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist nicht auf einzelne Ausnahmefälle beschränkt, sondern umfasst verschiedene Erscheinungsformen betriebsverfassungsrechtlicher Tätigkeit.

Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass

Der klassische Anwendungsfall ist die Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass. Hierzu zählen insbesondere die Teilnahme an Betriebsrats- und Ausschusssitzungen, Gespräche mit Arbeitnehmern oder dem Arbeitgeber sowie die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten. Die Rechtsprechung stellt dabei klar, dass die Teilnahme an Betriebsratssitzungen stets erforderliche Betriebsratstätigkeit darstellt. Sie gehört zu den gesetzlichen Amtspflichten eines Betriebsratsmitglieds (BAG 21.03.2017 – 7 ABR 17/15).

Die Arbeitsbefreiung bleibt selbst dann gerechtfertigt, wenn sich eine Sitzung nachträglich als entbehrlich erweisen sollte oder Verfahrensfehler bei der Einberufung vorliegen. Auf die ordnungsgemäße Einberufung hat das einzelne Betriebsratsmitglied regelmäßig keinen Einfluss.

Anpassung des Arbeitspensums

Neben anlassbezogenen Freistellungen kann auch eine dauerhafte zeitliche Entlastung erforderlich sein, selbst wenn die Voraussetzungen des § 38 BetrVG nicht erfüllt sind. In der betrieblichen Praxis geschieht dies häufig durch feste Stundenkontingente oder regelmäßig freigestellte Tage. Gerade in kleineren Betrieben ist diese Form der Arbeitsorganisation von erheblicher Bedeutung, um eine sachgerechte Amtsausübung sicherzustellen.

Befreiung von bestimmten Arten der Arbeit

Der Freistellungsanspruch kann sich schließlich auch auf die Befreiung von bestimmten Arten der Arbeit erstrecken. Voraussetzung ist, dass andernfalls die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben unzumutbar erschwert oder beeinträchtigt würde. Die Rechtsprechung erkennt hierfür typische Fallkonstellationen an, etwa den Wechsel von der Wechselschicht in die Normalschicht, die Umsetzung vom Außendienst in den Innendienst oder die Befreiung von Akkordarbeit (BAG 13.11.1964 – 1 ABR 7/64; BAG 03.06.1969 – 1 ABR 1/69).

Voraussetzungen der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG

Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit ist an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden. § 37 Abs. 2 BetrVG verlangt, dass zwei Bedingungen erfüllt sind:

Die Arbeitsversäumnis muss der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben dienen und sie muss zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderlich sein.

Diese beiden Voraussetzungen bilden den zentralen Maßstab für die Beurteilung von Freistellungsansprüchen in der betrieblichen Praxis.

Betriebsratsaufgaben als Grundlage der Arbeitsbefreiung

Von § 37 Abs. 2 BetrVG erfasst sind sämtliche Tätigkeiten, die dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesen oder wirksam innerhalb des Gremiums übertragen wurden. Hierzu zählen insbesondere die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse, die Vorbereitung und Nachbereitung von Sitzungen, die Durchführung von Betriebsversammlungen, Aufgaben nach § 80 BetrVG sowie die Wahrnehmung von Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechten. Ebenso geschützt ist die Mitwirkung in Einigungsstellenverfahren.

Die Rechtsprechung stellt dabei klar, dass Betriebsratsarbeit nicht auf formale Sitzungen beschränkt ist. Auch das Aufsuchen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz gehört zu den zulässigen Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds (BAG 21.01.1982 – 6 ABR 17/79; BAG 13.06.1989 – 1 ABR 4/88).

Der Schutzbereich der Arbeitsbefreiung umfasst darüber hinaus auch Tätigkeiten außerhalb des Betriebs, sofern ein betriebsverfassungsrechtlicher Bezug besteht. Dazu gehören beispielsweise Behördentermine, Rechtsanwaltsbesuche oder Gerichtstermine (BAG 23.09.1982 – 6 ABR 86/79; LAG Hamm 08.10.1986).

Tätigkeiten ohne Bezug zur Betriebsratsarbeit

Nicht jede betriebsnahe Tätigkeit stellt automatisch Betriebsratsarbeit dar. Entscheidend ist stets der betriebsverfassungsrechtliche Aufgabenbezug. Tätigkeiten ohne diesen Bezug unterfallen nicht § 37 Abs. 2 BetrVG.

Hierzu zählen insbesondere gewerkschaftliche Werbetätigkeiten, die Teilnahme an Tarifverhandlungen oder individuelle Unterstützungsleistungen ohne gesetzlichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang (BAG 21.06.2006 – 7 AZR 418/05; BAG 04.06.2003 – 7 ABR 42/02).

Was sind Betriebsratsaufgaben und was nicht?

Als Betriebsratsaufgaben gelten sämtliche Tätigkeiten, die gesetzlich vorgesehen oder dem Betriebsratsmitglied wirksam übertragen sind. Dazu gehören insbesondere

  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Ausschusssitzungen einschließlich Vor- und Nachbereitung
  • Durchführung von Sprechstunden und Gesprächen mit Beschäftigten
  • Vorbereitung und Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen
  • Wahrnehmung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, etwa bei personellen Maßnahmen
  • Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden von Arbeitnehmern
  • Gespräche und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Teilnahme an Einigungsstellenverfahren
  • Aufsuchen von Beschäftigten am Arbeitsplatz zur Klärung betrieblicher Anliegen
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Unfalluntersuchungen
  • Besprechungen mit Betriebsarzt, Sicherheitsfachkräften oder Sicherheitsbeauftragten
  • Besuche auswärtiger Betriebsstätten, sofern betriebsverfassungsrechtlich erforderlich
  • Termine bei Behörden, Gerichten oder Rechtsanwälten mit betriebsverfassungsrechtlichem Bezug
  • Die Rechtsprechung stellt dabei klar, dass Betriebsratstätigkeit nicht auf den Betrieb beschränkt ist. Auch außerhalb des Betriebs wahrgenommene Aufgaben können erforderlich sein.

Nicht jede betriebsnahe oder sinnvolle Tätigkeit ist zugleich Betriebsratsarbeit. Keine Betriebsratsaufgaben sind insbesondere

  • Rein gewerkschaftliche Tätigkeiten oder Veranstaltungen
  • Werbung für eine Gewerkschaft oder Mitgliederwerbung
  • Teilnahme an Tarifverhandlungen, auch bei Firmentarifverträgen
  • Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen außerhalb der betriebsverfassungsrechtlichen Rolle
  • Übernahme sonstiger Ehrenämter, etwa als Arbeitsrichter
  • Individuelle Rechtsberatung ohne Bezug zu gesetzlichen Betriebsratsaufgaben
  • Vertretung einzelner Arbeitnehmer in deren persönlichen Arbeitsgerichtsverfahren
  • Beratung in privaten Steuer- oder Sozialversicherungsangelegenheiten

Solche Tätigkeiten können zwar zulässig oder sinnvoll sein, lösen jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG aus.

Bestimmte Konstellationen erfordern eine genauere Betrachtung:

  • Besprechungen mit Betriebsräten anderer Betriebe sind nur dann Betriebsratsaufgaben, wenn ein konkreter betrieblicher Anlass besteht
  • Gerichtsteilnahmen als Zuhörer sind nur ausnahmsweise zulässig, etwa bei Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung für die eigene Betriebsratsarbeit
  • Besprechungen mit Gewerkschaften sind zulässig, sofern sie der Zusammenarbeit nach dem BetrVG dienen

Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung

Neben dem Aufgabenbezug verlangt § 37 Abs. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Arbeitsversäumnis.

Das Bundesarbeitsgericht erkennt insoweit einen Beurteilungsspielraum des Betriebsratsmitglieds an. Die Erforderlichkeit ist daher keine starre Größe, sondern orientiert sich an der praktischen Notwendigkeit der Amtsausübung.

Wichtig ist jedoch, dass ein bloßer Beschluss des Betriebsrats die gesetzlich gebotene Prüfung der Erforderlichkeit nicht ersetzt. Auch bei einer internen Aufgabenübertragung bleibt das einzelne Betriebsratsmitglied verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob eine Arbeitsbefreiung im konkreten Umfang erforderlich ist (BAG 06.08.1981 – 6 AZR 505/78; BAG 31.08.1994 – 7 AZR 893/93).

Inhaltliche und zeitliche Dimension der Erforderlichkeit

Die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit ist sowohl inhaltlich als auch zeitlich zu beurteilen. Inhaltlich muss die Tätigkeit dem gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats zuzuordnen sein. Zeitlich kommt es darauf an, ob die Tätigkeit zu dem gewählten Zeitpunkt und in dem beanspruchten Umfang notwendig ist.

Nicht jede denkbare Tätigkeit rechtfertigt daher eine Arbeitsbefreiung.

Beispielsweise stellt gewerkschaftliche Mitgliederwerbung keine Betriebsratsaufgabe dar. Ebenso kann eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme unverhältnismäßig sein, wenn die betreffende Angelegenheit auch mit geringerem Zeitaufwand sachgerecht bearbeitet werden könnte. Auch die zeitliche Lage einer Tätigkeit kann relevant sein, wenn eine Vorbereitung ohne sachlichen Nachteil zu einem weniger arbeitsintensiven Zeitpunkt möglich wäre.

Eigenverantwortliche Entscheidung des Betriebsratsmitglieds

Grundsätzlich entscheidet jedes Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich, wann und in welchem Umfang es Betriebsratsaufgaben wahrnimmt. Eine vorherige Genehmigung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. § 37 Abs. 2 BetrVG enthält kein Stundenlimit und gewährt der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Tätigkeit.

Erhebt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Einwände, hat das Betriebsratsmitglied zu prüfen, ob eine Verschiebung der Tätigkeit möglich und zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt die erforderliche Betriebsratstätigkeit vorrangig.

Absicherung durch Beschlüsse des Betriebsrats

In der Praxis kann es sinnvoll sein, Betriebsratstätigkeiten durch Beschlüsse des Gremiums abzusichern. Dies gilt insbesondere für Aufgaben, die außerhalb von Sitzungen anfallen. Eine klare Aufgabenübertragung erhöht die Transparenz und reduziert Konfliktpotenziale.

Allerdings ersetzt auch eine solche Aufgabenübertragung nicht die eigenständige Prüfung der Erforderlichkeit durch das jeweilige Betriebsratsmitglied (BAG 21.06.2006 – 7 AZR 418/05).

Dokumentation der Betriebsratstätigkeit

Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten empfiehlt sich eine stichwortartige Dokumentation der Betriebsratstätigkeit. Bewährt hat sich das Führen eines sogenannten Betriebsratstagebuchs. Dieses dient nicht der Rechtfertigung der Amtsausübung, sondern der sachlichen Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Inanspruchnahme.

Der Arbeitgeber darf die Arbeitsbefreiung jedoch nicht von einer lückenlosen Darlegung sämtlicher Tätigkeiten abhängig machen. Eine solche Forderung würde gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG verstoßen (BAG 15.03.1995 – 7 AZR 643/94).

Muster

Betriebsratstagebuch – Dokumentation der Betriebsratstätigkeit

Name des Betriebsratsmitglieds: …………………………………………

Art und Thema der Betriebsratstätigkeit (Stichworte):

………………………………………………………………………………

 

Ort der Tätigkeit (z. B. Büro BR, Besprechungsraum, extern):

………………………………………………………………………………

 

Datum:             ………………

Beginn:             ………………Uhr

Ende:                 ……………… Uhr

Abmeldung erfolgt bei:          …………………………………………………..
Rückmeldung erfolgt bei:     …………………………………………………..

Ab- und Rückmeldepflicht

Vor Aufnahme der Betriebsratstätigkeit hat sich das Betriebsratsmitglied ordnungsgemäß abzumelden und nach Beendigung zurückzumelden. Die Mitteilung muss lediglich den Ort und die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit enthalten. Angaben zur Art der Betriebsratstätigkeit können grundsätzlich nicht verlangt werden (BAG 15.03.1995 – 7 AZR 643/94).

Nur bei begründeten Zweifeln an der Erforderlichkeit kann der Arbeitgeber stichwortartige Erläuterungen verlangen.

Eine vorherige Abmeldung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt (BAG 29.06.2011 − 7 ABR 135/09).

Ob das so ist, hängt insbesondere ab von

  • der Art der Arbeitsaufgabe (z. B. stark team-/schicht-/kundenabhängig oder eher projektbezogen) und
  • der voraussichtlichen Dauer der Unterbrechung.

In den Ausnahmefällen ohne vorherige Abmeldung kann der Arbeitgeber verlangen, dass das Betriebsratsmitglied nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitteilt. Hintergrund ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, den entgeltfortzahlungspflichtigen Arbeitsausfall nachvollziehen zu können.

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorgabe dazu, gegenüber wem sich ein Betriebsratsmitglied bei der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben abzumelden hat. In der betrieblichen Praxis erfolgt die Abmeldung regelmäßig gegenüber dem zuständigen fachlichen oder disziplinarischen Vorgesetzten, etwa dem Abteilungsleiter. In manchen Betrieben ist es zudem üblich, die Abmeldung gegenüber der Personalabteilung vorzunehmen.

aas-Praxistipp

Es ist sinnvoll, die organisatorischen Fragen der Ab- und Rückmeldung für Betriebsratstätigkeiten frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu klären.

Handlungsanleitung: Ab- und Rückmeldung bei Betriebsratstätigkeit

Erledigst du während deiner Arbeitszeit Aufgaben als Betriebsratsmitglied, gelten folgende Grundregeln:

Bevor du deine Arbeit unterbrichst, melde dich beim Arbeitgeber oder deinem zuständigen Vorgesetzten ab.

Teile dabei nur mit:

  • wo du dich aufhältst (Ort der Tätigkeit)
  • wie lange die Unterbrechung voraussichtlich dauert

Angaben zur Art oder zum Inhalt der Betriebsratstätigkeit sind nicht erforderlich.

Sobald du deine berufliche Tätigkeit wieder aufnimmst, melde dich zurück.

Eine vorherige Abmeldung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Umorganisation der Arbeit praktisch nicht ernsthaft in Betracht kommt.

Typische Fälle können sein:

  • sehr kurze Unterbrechungen
  • Tätigkeiten ohne unmittelbare Auswirkungen auf Arbeitsabläufe
  • Arbeitssituationen ohne Vertretungsbedarf

Im Zweifel ist eine kurze Abmeldung jedoch der sicherste Weg.

Falls keine vorherige Abmeldung erfolgt ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass du die Gesamtdauer deiner Betriebsratstätigkeit nachträglich mitteilst. Wir empfehlen, auf alle Fälle nachträglich mitzuteilen (und intern im Betriebsratstagebuch zu vermerken), dass und wie lange Betriebsratsarbeit geleistet wurde, da auch kurzzeitige Unterbrechungen die Arbeitsleistung beeinträchtigen können.

Anpassung des Arbeitspensums bei Betriebsratsmitgliedern

Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG beschränkt sich nicht auf einzelne, punktuelle Freistellungen. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber vielmehr, die Arbeitsbedingungen eines Betriebsratsmitglieds insgesamt so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben möglich bleibt. Dazu gehört auch die Pflicht, bei der Zuteilung der Arbeitsmenge und der Arbeitsorganisation angemessen Rücksicht auf die Inanspruchnahme durch Betriebsratstätigkeit zu nehmen.

Die Rechtsprechung stellt insoweit klar, dass der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied nicht lediglich zeitweise von der Arbeit freistellen darf, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum auferlegen kann, das auf eine ungekürzte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Eine solche Vorgehensweise würde das Betriebsratsmitglied in eine unzulässige Konfliktlage bringen, da zwangsläufig entweder die Betriebsratsarbeit oder die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit leiden müsste. Erforderlich ist daher eine realistische Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Arbeitsbelastung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Betriebsratsmitglieder einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitspensum entsprechend angepasst wird, wenn und soweit dies aufgrund der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist (BAG 23.11.2022 – 7 AZR 122/22; BAG 27.06.1990 – 7 ABR 43/89). Die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich damit nicht in der bloßen Gewährung freier Zeit, sondern umfasst auch organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung struktureller Überlastung.

Anpassung Arbeitspensum – wie kann das funktionieren?

Arbeitspensum bei Bürotätigkeiten sachgerecht anpassen – Praxisleitfaden für Betriebsratsmitglieder

Die Anpassung des Arbeitspensums von Betriebsratsmitgliedern stellt bei klassischen Bürotätigkeiten eine besondere Herausforderung dar. Anders als bei körperlich geprägten Tätigkeiten lässt sich die Arbeitsmenge häufig nicht unmittelbar an Anwesenheitszeiten festmachen. Arbeitsaufgaben sind oft projektbezogen, wissensintensiv oder von wechselnden Prioritäten geprägt. Umso wichtiger ist ein strukturiertes und praxisnahes Vorgehen, das sowohl den gesetzlichen Vorrang der Betriebsratstätigkeit als auch die betrieblichen Abläufe berücksichtigt.

Eine tragfähige Anpassung des Arbeitspensums setzt zunächst eine realistische Einschätzung der tatsächlichen Arbeitsbelastung voraus. Ziel ist dabei keine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit, sondern eine sachliche Planungsgrundlage. In der Praxis empfiehlt es sich, die typischen Arbeitsaufgaben zu erfassen. Ergänzend sollte eine zeitliche Orientierung erfolgen: Welche Tätigkeiten sind zwingend zeitkritisch, welche Aufgaben können verschoben oder flexibler eingeplant werden?

Ebenso hilfreich ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Inanspruchnahme durch Betriebsratstätigkeit über einen gewissen Zeitraum. Dabei geht es nicht um minutengenaue Nachweise, sondern um belastbare Erfahrungswerte. Praxisziel ist, sichtbar zu machen, wo Arbeitszeit tatsächlich gebunden wird, ohne dass das Betriebsratsmitglied seine Amtsausübung rechtfertigen oder „beweisen“ muss.

Bei Bürotätigkeiten führt eine rein rechnerische Reduzierung der Arbeitszeit häufig nicht zu einer echten Entlastung. Entscheidend ist vielmehr die qualitative Anpassung der Aufgaben. Statt einer abstrakten Stundenkürzung ist es in der Regel sachgerechter, klar abgegrenzte Aufgaben oder Verantwortungsbereiche zu verändern.

In der Praxis kann dies bedeuten, den Umfang fester Zuständigkeiten zu reduzieren, etwa durch die Betreuung weniger Projekte oder Kunden. Auch die Abgabe von Teilaufgaben wie Reporting, Dokumentation oder Routinetätigkeiten kann eine wirksame Entlastung darstellen. Sinnvoll ist zudem, während Phasen hoher Betriebsratsbelastung auf die Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder neuer Projekte zu verzichten. Gerade im Büro wird die Arbeitsmenge maßgeblich durch Komplexität und Verantwortung bestimmt, nicht allein durch Anwesenheit.

Besonders konfliktträchtig sind Tätigkeiten mit starren Fristen oder hoher Fremdabhängigkeit. Dazu zählen etwa tagesaktuelle Bearbeitungspflichten, Hotline- oder Supportfunktionen sowie Aufgaben mit erheblichem externem Termindruck. Auch stark unterbrechungssensitive Tätigkeiten können problematisch sein, wenn regelmäßige Betriebsratstätigkeit zu häufigen Arbeitsunterbrechungen führt.

Eine praxistaugliche Lösung besteht darin, solche Aufgaben gezielt zu reduzieren oder nach Möglichkeit zu vermeiden. Stattdessen sollten stärker planbare Tätigkeiten bevorzugt werden, die Unterbrechungen besser tolerieren. Diese Form der Anpassung schafft sowohl für das Betriebsratsmitglied als auch für das Arbeitsumfeld größere Stabilität.

Nicht jede Lösung erfordert eine dauerhafte Verringerung der Arbeitsmenge. Häufig genügt bereits eine veränderte Arbeitsorganisation. Besonders bewährt hat sich die Bündelung von Zeiten für Betriebsratstätigkeit. Anstelle vieler kurzer Unterbrechungen kann die Festlegung fester Zeitfenster oder bestimmter Tage eine erhebliche Entlastung bringen. Der Effekt liegt in einer besseren Konzentrationsfähigkeit, weniger Kontextwechseln und höherer Planbarkeit für Vorgesetzte und Kolleginnen und Kollegen.

Ebenso wichtig ist die Klärung von Vertretungsregelungen. Im Büro entstehen Konflikte oft weniger aus der Arbeitsmenge als aus Unsicherheiten. Wer übernimmt eingehende Aufgaben? Wie wird mit kurzfristigen Abwesenheiten umgegangen? Welche Vorgänge können warten? Klare und verlässliche Vertretungslogiken reduzieren sozialen Druck und vermeiden Missverständnisse.

Sofern Leistungskennzahlen existieren, etwa Fallzahlen, Bearbeitungsquoten oder Zielvorgaben, müssen diese an die tatsächliche Verfügbarkeit angepasst werden. Eine faktische Vollzeiterwartung trotz erheblicher Betriebsratstätigkeit widerspricht dem gesetzlichen Schutz der Amtsausübung. Ebenso unzulässig ist eine verdeckte Leistungsverdichtung, bei der die Arbeitsmenge unverändert bleibt, obwohl ein erheblicher Teil der Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit aufgewendet wird.

In der Praxis sind Leistungssysteme häufig die eigentliche Konfliktquelle. Eine sachliche und transparente Anpassung der Erwartungshaltungen ist daher zentral.

Bürotätigkeiten unterliegen oft starken Schwankungen. Starre Modelle führen daher nicht selten zu neuen Problemen. Bewährt haben sich flexible Lösungen, bei denen das Ausgangspensum zunächst bestehen bleibt, aber bei tatsächlichem Arbeitsrückstand eine gezielte Entlastung erfolgt. Ergänzend können regelmäßige Überprüfungen vereinbart werden, ohne dass eine dauerhafte Neuverhandlung der Arbeitsbedingungen entsteht.

Dieses Vorgehen entspricht auch der arbeitsgerichtlichen Linie: Es besteht keine pauschale Verpflichtung zur dauerhaften Reduzierung, wohl aber ein Schutz vor struktureller Überforderung.

Ein wesentlicher Erfolgsfaktor liegt in der Art der Kommunikation. Statt die Situation als individuelles Leistungsproblem darzustellen, sollte die Diskussion sachlich auf die Arbeitsorganisation gelenkt werden. Maßgeblich ist nicht, ob das Betriebsratsmitglied seine Arbeit „schafft“, sondern ob Arbeitsmenge und verfügbare Arbeitszeit realistisch zueinander passen. Diese Perspektive entpersonalisiert die Debatte und erleichtert pragmatische Lösungen.

Zur Absicherung empfiehlt es sich, den zeitlichen Umfang der Betriebsratstätigkeit über einen gewissen Zeitraum zu dokumentieren. Solche Aufzeichnungen ermöglichen eine sachliche Einschätzung, in welchem Umfang die berufliche Tätigkeit durchschnittlich eingeschränkt ist. Auf dieser Grundlage kann gemeinsam mit dem Arbeitgeber geprüft werden, welche Aufgaben diesem zeitlichen Umfang entsprechen und wie eine sinnvolle Umverteilung erfolgen kann.

Darüber hinaus kann die Bündelung von Betriebsratsaufgaben eine erhebliche Entlastung bewirken. Viele kurze Unterbrechungen werden im Arbeitsalltag häufig als besonders belastend empfunden. Feste, abgestimmte Zeitfenster schaffen dagegen Planungssicherheit und ermöglichen konzentriertes Arbeiten sowohl im Betriebsratsamt als auch in der regulären Tätigkeit.

Befreiung von bestimmten Tätigkeitsarten und Umsetzung von Betriebsratsmitgliedern

Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG beschränkt sich nicht zwingend auf eine rein zeitliche Freistellung. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Befreiung von einzelnen Tätigkeitsarten oder sogar auf eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erstrecken. Maßgeblich ist dabei stets, ob die konkrete Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben als Betriebsratsmitglied unzumutbar erschwert oder faktisch beeinträchtigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits früh klargestellt, dass die Arbeitsorganisation und die Art der Tätigkeit einer sachgerechten Amtsausübung nicht entgegenstehen dürfen. So kann eine Befreiung von bestimmten Arbeitsformen erforderlich sein, wenn die Tätigkeit keine realistische Unterbrechung zulässt oder mit einer besonderen Bindung an Arbeitsrhythmen und Leistungsverdichtungen verbunden ist. Klassische Beispiele sind Akkordarbeit, stark taktgebundene Tätigkeiten oder Arbeitsabläufe, die durch häufige Unterbrechungen erheblich gestört würden. In solchen Konstellationen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, das Betriebsratsmitglied von dieser Tätigkeit zu entlasten oder eine andere, besser geeignete Aufgabe zuzuweisen (BAG 13.11.1964 – 1 ABR 7/64; BAG 03.06.1969 – 1 ABR 1/69).

Der rechtliche Maßstab ist dabei nicht die individuelle Zweckmäßigkeit oder persönliche Präferenz des Betriebsratsmitglieds. Entscheidend ist vielmehr eine objektive Betrachtung: Es muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der konkreten Tätigkeit und einer Beeinträchtigung der Amtsausübung bestehen. Nur wenn die bisherige Tätigkeit strukturell mit den gesetzlichen Aufgaben kollidiert, kommt eine Befreiung von bestimmten Tätigkeitsarten oder eine Umsetzung in Betracht.

Die Rechtsprechung erkennt zudem an, dass auch die Lage der Arbeitszeit betroffen sein kann. Ist ein Betriebsratsmitglied beispielsweise dauerhaft in Nacht- oder Wechselschicht eingesetzt und führt dies zu praktischen Problemen bei der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, kann eine Umsetzung in eine andere Arbeitszeitregelung erforderlich sein. Auch hier gilt jedoch: Nicht jede Erschwernis genügt. Erforderlich ist eine konkrete, erhebliche Beeinträchtigung der Amtsausübung.

Von besonderer praktischer Bedeutung sind die möglichen Vergütungsfolgen einer solchen Tätigkeits- oder Schichtänderung. Zwar bleibt der Entgeltanspruch nach dem Lohnausfallprinzip grundsätzlich bestehen. Zuschläge und Erschwerniszulagen knüpfen jedoch regelmäßig an die tatsächliche Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Arbeitszeiten an. Wechselt ein Betriebsratsmitglied etwa von Nacht- in Tagschicht, entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge, da die zugrunde liegende Belastung nicht mehr vorliegt (BAG 18.05.2016 – 7 AZR 401/14).

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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