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Betriebsratsmitglieder bleiben auch nach ihrer Wahl weiterhin Arbeitnehmer. Gleichzeitig übernehmen sie jedoch ein gesetzliches Amt. Damit dieses Amt tatsächlich ausgeübt werden kann, enthält das Betriebsverfassungsgesetz eine klare Regel: Erforderliche Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor der Arbeitspflicht.
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG müssen Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Die Freistellung erfolgt ohne Minderung des Arbeitsentgelts.
Das bedeutet: Betriebsratsarbeit ist kein „Hobby neben der Arbeit“, sondern eine gesetzlich geschützte Amtstätigkeit. Der Arbeitgeber muss die dafür notwendige Zeit zur Verfügung stellen.
Zu den typischen Betriebsratsaufgaben gehören beispielsweise:
- Teilnahme an Betriebsratssitzungen oder Ausschusssitzungen
- Gespräche mit Beschäftigten
- Vorbereitung und Nachbereitung von Sitzungen
- Gespräche und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
- Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten, z. B. bei personellen Maßnahmen
- Teilnahme an Einigungsstellen
- Arbeitsschutz- und Beschwerdeangelegenheiten
Die Rechtsprechung stellt dabei klar: Betriebsratsarbeit ist nicht auf Sitzungen beschränkt, sondern umfasst alle Tätigkeiten, die zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
Abmeldung vor Aufnahme der Betriebsratsarbeit
Wenn ein Betriebsratsmitglied während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, muss es sich grundsätzlich vorher beim Arbeitgeber abmelden.
Diese Abmeldung dient ausschließlich der Organisation des Arbeitsablaufs. Der Arbeitgeber soll wissen, warum ein Beschäftigter vorübergehend nicht an seinem Arbeitsplatz ist.
Bei der Abmeldung müssen nur wenige Angaben gemacht werden:
- Ort der Betriebsratstätigkeit (z. B. Betriebsratsbüro, Besprechungsraum)
- voraussichtliche Dauer der Abwesenheit
Der Arbeitgeber hat kein Recht zu erfahren, welche Betriebsratsaufgabe konkret wahrgenommen wird. Angaben zum Inhalt der Betriebsratstätigkeit können grundsätzlich nicht verlangt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt (BAG 15.03.1995 – 7 AZR 643/94).
In der Praxis erfolgt die Abmeldung meist beim direkten Vorgesetzten oder bei der zuständigen Führungskraft. In manchen Betrieben ist auch eine organisatorische Meldung an die Personalabteilung üblich.
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Rückmeldung nach der Betriebsratsarbeit
Sobald das Betriebsratsmitglied seine arbeitsvertragliche Tätigkeit wieder aufnimmt, muss es sich wieder zurückmelden.
Auch diese Rückmeldung dient ausschließlich der Organisation des Arbeitsablaufs. Der Arbeitgeber kann so nachvollziehen, wann das Betriebsratsmitglied wieder für seine reguläre Arbeit zur Verfügung steht.
Wenn eine Abmeldung keinen Sinn ergibt
In bestimmten Situationen kann eine vorherige Abmeldung entbehrlich sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Abmeldung ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn eine Umorganisation der Arbeit praktisch nicht ernsthaft in Betracht kommt (BAG 29.06.2011 – 7 ABR 135/09).
Typische Beispiele können sein:
- sehr kurze Unterbrechungen der Arbeit
- Tätigkeiten ohne unmittelbare Auswirkungen auf Arbeitsabläufe
- Arbeitsplätze ohne Vertretungsbedarf
- Situationen, in denen eine Abmeldung organisatorisch keinen Sinn ergibt
Im Zweifel ist eine kurze Abmeldung jedoch immer der sicherste Weg.
Wenn keine vorherige Abmeldung erfolgt ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass das Betriebsratsmitglied nachträglich die Gesamtdauer der Betriebsratstätigkeit mitteilt, um den Arbeitsausfall nachvollziehen zu können.
Keine Genehmigung durch den Arbeitgeber erforderlich
Wichtig ist ein häufiger Praxisirrtum:
Für Betriebsratsarbeit braucht es keine Genehmigung des Arbeitgebers.
Das Betriebsratsmitglied entscheidet grundsätzlich selbst, ob eine Tätigkeit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Abmeldung dient lediglich der Information über die Abwesenheit – sie ist keine Bitte um Erlaubnis.
Das Bundesarbeitsgericht betont deshalb:
Betriebsratsmitglieder dürfen die Freistellung in Anspruch nehmen, wenn sie diese bei vernünftiger Würdigung der Umstände für erforderlich halten durften.
Dokumentation der Betriebsratstätigkeit
Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, Betriebsratstätigkeiten stichwortartig zu dokumentieren. Viele Betriebsratsmitglieder führen dazu ein sogenanntes Betriebsratstagebuch.
Darin können beispielsweise festgehalten werden:
- Datum der Betriebsratstätigkeit
- Beginn und Ende der Tätigkeit
- Ort der Tätigkeit
- kurze Stichworte zum Thema
Eine solche Dokumentation dient nicht der Rechtfertigung gegenüber dem Arbeitgeber, sondern der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Inanspruchnahme.
Der Arbeitgeber darf die Freistellung jedoch nicht von einer detaillierten inhaltlichen Rechtfertigung abhängig machen. Eine solche Kontrolle würde gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verstoßen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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