Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit der JAV?
Inhaltsverzeichnis
Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist ein zentraler Bestandteil einer wirksamen Interessenvertretung für Jugendliche und Auszubildende im Betrieb. Sie funktioniert nur dann gut, wenn beide Seiten ihre jeweilige Rolle kennen und eng abgestimmt zusammenarbeiten. Denn die JAV ist zwar die besondere Interessenvertretung der jugendlichen Beschäftigten und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, sie ist aber kein eigenständiges Organ mit eigenen Mitbestimmungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber. Die unmittelbare Wahrnehmung der Beteiligungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber bleibt Aufgabe des Betriebsrats. Daraus folgt: Die JAV braucht den Betriebsrat, um die Interessen der von ihr vertretenen Beschäftigten wirksam durchzusetzen. Umgekehrt profitiert auch der Betriebsrat erheblich von einer aktiven JAV, weil diese meist näher an den Anliegen, Problemen und Erwartungen der jungen Beschäftigten und Auszubildenden ist.
Der Betriebsrat bleibt Verhandlungspartner des Arbeitgebers
Rechtlich ist der Betriebsrat der Ansprechpartner und Verhandlungspartner des Arbeitgebers auch in allen Angelegenheiten, die Jugendliche und Auszubildende betreffen. Die JAV steht nicht gleichberechtigt neben dem Betriebsrat, sondern bringt die besonderen Interessen ihrer Wählergruppe in die Betriebsratsarbeit ein. Deshalb funktioniert die Zusammenarbeit dann gut, wenn die JAV Themen, Probleme und Vorschläge frühzeitig an den Betriebsrat heranträgt und der Betriebsrat diese Anliegen aufnimmt, prüft und gegenüber dem Arbeitgeber weiterverfolgt.
Gerade bei Fragen der Ausbildung, der Ausbildungsbedingungen, der Beurteilung, der Arbeitszeit, der Qualität der Ausbildung oder der Übernahme nach Ausbildungsende ist diese enge Abstimmung besonders wichtig.
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Die JAV bringt Themen ein – der Betriebsrat setzt sie gegenüber dem Arbeitgeber um
Zu den gesetzlichen Aufgaben der JAV gehört es, Maßnahmen, die Jugendlichen und Auszubildenden dienen, beim Betriebsrat zu beantragen. Das betrifft insbesondere Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Außerdem soll die JAV Anregungen und Beschwerden aus dem Kreis der Jugendlichen und Auszubildenden aufnehmen und, wenn sie diese für berechtigt hält, beim Betriebsrat aufgreifen.
Der Betriebsrat hat seinerseits die Aufgabe, Anregungen der JAV entgegenzunehmen und, wenn sie berechtigt erscheinen, beim Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken. Gute Zusammenarbeit bedeutet also nicht nur Information, sondern auch eine klare Arbeitsteilung: Die JAV bringt die speziellen Anliegen der jungen Beschäftigten ein, der Betriebsrat macht daraus betriebsverfassungsrechtlich wirksame Schritte gegenüber dem Arbeitgeber.
Informations- und Unterrichtungspflichten des Betriebsrats gegenüber der JAV
Damit die JAV ihre Aufgaben erfüllen kann, muss der Betriebsrat sie rechtzeitig und umfassend informieren. Diese Unterrichtungspflicht bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die für die JAV relevant sind, also insbesondere auf Themen, die Jugendliche oder Auszubildende besonders oder überwiegend betreffen. Erhält der Betriebsrat etwa Unterlagen, Informationen oder Planungen des Arbeitgebers, die die Ausbildung oder die Arbeitsbedingungen junger Beschäftigter betreffen, muss er diese der JAV zugänglich machen.
Auf Verlangen der JAV muss der Betriebsrat ihr auch die Unterlagen zur Verfügung stellen, die sie für ihre Aufgaben braucht. Dazu gehören insbesondere Ausbildungsordnungen, Ausbildungsrahmenpläne, Prüfungsordnungen, einschlägige Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder andere Materialien, die für die Überwachung und Verbesserung der Ausbildung wichtig sind.
Teilnahme der JAV an Betriebsratssitzungen
Ein zentrales Element der Zusammenarbeit ist die Beteiligung der JAV an den Betriebsratssitzungen. Die JAV kann zu jeder Betriebsratssitzung ein Mitglied entsenden. Dieses Mitglied hat ein Teilnahme- und Rederecht, unabhängig davon, welche Themen auf der Tagesordnung stehen.
Werden in der Sitzung Angelegenheiten behandelt, die Jugendliche und Auszubildende besonders betreffen, hat bei einer mehrköpfigen JAV sogar die gesamte JAV ein Teilnahmerecht. Werden Angelegenheiten behandelt, die Jugendliche und Auszubildende überwiegend betreffen, haben die JAV-Mitglieder darüber hinaus auch ein Stimmrecht. Dann zählt ihre Stimme genauso viel wie die eines Betriebsratsmitglieds.
Für die Praxis ist deshalb wichtig, dass der Betriebsratsvorsitzende bei der Vorbereitung jeder Sitzung prüft, ob Themen auf der Tagesordnung stehen, die ein besonderes Teilnahmerecht oder sogar ein Stimmrecht der JAV auslösen. Die JAV muss dann ordnungsgemäß eingeladen und über die Tagesordnung informiert werden.
Die JAV kann Themen auf die Tagesordnung setzen
Die JAV ist nicht darauf beschränkt, auf Einladungen zu reagieren. Sie kann auch verlangen, dass Angelegenheiten, die Jugendliche und Auszubildende besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung gesetzt werden. Dieses Recht ist für die Zusammenarbeit besonders wichtig, weil es der JAV ermöglicht, Probleme oder Anliegen gezielt in die Betriebsratsarbeit einzuspeisen.
Eine gute Zusammenarbeit zeigt sich daher auch darin, dass der Betriebsrat solche Anliegen nicht als Störung, sondern als wichtigen Beitrag zur gemeinsamen Interessenvertretung versteht.
Zusammenarbeit in Besprechungen mit dem Arbeitgeber
Die JAV hat auch das Recht, an Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber teilzunehmen, wenn dort Angelegenheiten behandelt werden, die Jugendliche oder Auszubildende besonders betreffen. Das gilt insbesondere für offizielle Gesprächsformate wie das Monatsgespräch. Auch hier muss der Betriebsrat die JAV einbeziehen, wenn Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Agenda stehen.
In der Praxis ist es sinnvoll, im Vorfeld abzustimmen, wer welche Themen anspricht und welche Punkte aus Sicht der JAV besonders wichtig sind. So kann die JAV ihre spezifische Perspektive einbringen, während der Betriebsrat die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber wahrnimmt.
Der Betriebsrat unterstützt auch die Arbeitsfähigkeit der JAV
Zur Zusammenarbeit gehört nicht nur die inhaltliche Abstimmung, sondern auch die Unterstützung der JAV in ihrer eigenen Arbeit. Der Betriebsrat muss die JAV-Wahl vorbereiten und durchführen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine JAV vorliegen. Er muss außerdem die erforderlichen Beschlüsse fassen, wenn JAV-Mitglieder Schulungen besuchen oder Arbeitsmittel benötigen. Da die JAV nicht selbstständig handelt, braucht sie insoweit die Unterstützung des Betriebsrats.
Verweigert der Betriebsrat der JAV dauerhaft notwendige Schulungen, Unterlagen oder Materialien, kann dies eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Gute Zusammenarbeit bedeutet deshalb auch, die JAV organisatorisch und fachlich handlungsfähig zu machen.
Konflikte zwischen Betriebsrat und JAV
Nicht immer sind Betriebsrat und JAV einer Meinung. Für solche Fälle sieht das Gesetz besondere Regelungen vor. Hält die JAV einen Beschluss des Betriebsrats für eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der von ihr vertretenen Beschäftigten, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung dieses Beschlusses für eine Woche verlangen. In dieser Zeit sollen Betriebsrat und JAV versuchen, eine Verständigung zu erreichen.
Schon diese Regelung zeigt: Die JAV ist nicht nur „Anhängsel“ des Betriebsrats, sondern eine eigenständige Interessenvertretung innerhalb der Betriebsratsarbeit, deren Stimme ernst genommen werden muss.
Gute Zusammenarbeit in der Praxis
In der Praxis funktioniert die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV besonders gut, wenn sie nicht nur auf formalen Rechten beruht, sondern im Alltag bewusst organisiert wird.
Dazu gehören zum Beispiel:
- regelmäßiger Austausch zwischen Betriebsrat und JAV,
- frühzeitige Information über relevante Themen,
- feste Ansprechpartner im Betriebsrat für JAV-Anliegen,
- gemeinsame Vorbereitung von Themen rund um Ausbildung und Übernahme,
- Unterstützung der JAV bei Öffentlichkeitsarbeit, Sprechstunden und Betriebsbegehungen,
- und die ernsthafte Behandlung von Vorschlägen und Beschwerden aus dem Kreis der Auszubildenden.
Gerade bei Themen wie Ausbildungsqualität, Ausbildungsplanung, Beurteilungssystemen, Übernahme, Problemen mit Ausbildern oder Arbeitszeitfragen ist die enge Zusammenarbeit besonders wertvoll.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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