Stellung des Betriebsratsvorsitzenden nach § 26 BetrVG
Aufgaben und Befugnisse des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
Der Betriebsrat handelt grundsätzlich als Kollegialorgan. Entscheidungen trifft daher immer das gesamte Gremium durch Beschluss. Der Betriebsratsvorsitzende hat in diesem Zusammenhang eine wichtige organisatorische und repräsentative Rolle – er ist jedoch nicht „Chef des Betriebsrats“. Seine Befugnisse ergeben sich vor allem aus § 26 BetrVG.
Rolle des Betriebsratsvorsitzenden
Nach § 26 Abs. 2 BetrVG vertritt der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der vom Gremium gefassten Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorsitzende ist damit das Sprachrohr des Betriebsrats nach außen und zugleich der zentrale organisatorische Ansprechpartner des Arbeitgebers. Wichtig ist jedoch: Er vertritt den Betriebsrat nicht im Willen, sondern nur in der Erklärung. Das bedeutet, dass der Vorsitzende grundsätzlich keine eigenen Entscheidungen für den Betriebsrat treffen darf, sondern nur das umsetzt, was das Gremium zuvor beschlossen hat.
Fehlt ein entsprechender Beschluss, sind Erklärungen des Vorsitzenden rechtlich ohne Wirkung. Das zeigt sich etwa bei einer Kündigungsanhörung: Würde der Vorsitzende ohne vorherigen Beschluss des Betriebsrats einer Kündigung widersprechen, wäre dieser Widerspruch rechtlich unwirksam. Der Betriebsrat würde so behandelt, als hätte er sich gar nicht geäußert.
Neben dieser Vertretungsfunktion hat der Vorsitzende eine Reihe weiterer gesetzlicher Aufgaben. Zu seinen wichtigsten Tätigkeiten gehören insbesondere:
- Einberufung der Betriebsratssitzungen (§ 29 BetrVG)
- Festlegung der Tagesordnung
- ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder zur Sitzung
- Leitung der Betriebsratssitzungen
- Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften (§ 34 BetrVG)
- Leitung der Betriebsversammlung (§ 42 BetrVG)
- Teilnahme an Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Mitgliedschaft kraft Amtes im Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG)
In kleineren Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern kann der Betriebsrat dem Vorsitzenden zusätzlich die Führung der laufenden Geschäfte übertragen, sofern kein Betriebsausschuss gebildet werden kann.
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Ansprechpartner für den Arbeitgeber
Eine wichtige Funktion des Vorsitzenden besteht darin, Erklärungen für den Betriebsrat entgegenzunehmen. Sobald dem Vorsitzenden eine Erklärung des Arbeitgebers zugeht, gilt sie rechtlich als dem gesamten Betriebsrat zugegangen. Dies ist besonders relevant, wenn mit der Erklärung Fristen beginnen zu laufen, etwa bei:
- Anhörungen zu Kündigungen (§ 102 BetrVG)
- Zustimmungsersuchen bei personellen Maßnahmen (§ 99 BetrVG)
Erklärungen gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern gelten dagegen zunächst nicht als Zugang beim Betriebsrat. Das betreffende Mitglied ist dann lediglich „Bote“ und muss die Erklärung erst an den Vorsitzenden weiterleiten.
Der Vorsitzende ist allerdings nicht verpflichtet, jederzeit und überall Erklärungen entgegenzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss er außerhalb seiner Arbeitszeit oder außerhalb des Betriebs grundsätzlich keine Erklärungen annehmen (BAG 27.08.1982 – 7 AZR 30/80). Nimmt er sie dennoch entgegen, gelten sie allerdings als zugegangen und mögliche Fristen beginnen zu laufen.
Rolle des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden
Der stellvertretende Vorsitzende ist kein „zweiter Vorsitzender“ mit eigenständigen Befugnissen. Seine Aufgabe besteht darin, den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung zu vertreten (§ 26 Abs. 2 BetrVG).
Eine solche Verhinderung liegt vor, wenn der Vorsitzende vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Typische Beispiele sind:
- Urlaub
- Krankheit
- Dienstreisen
- Teilnahme an Schulungen
- rechtliche Verhinderung, etwa bei eigener Betroffenheit in einer Angelegenheit
Nur während dieser Zeit darf der Stellvertreter die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden wahrnehmen.
Wenn Vorsitzender und Stellvertreter gleichzeitig verhindert sind
Problematisch wird es, wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt die Zuständigkeit für Einberufung und Ladung zu Betriebsratssitzungen grundsätzlich ausschließlich beim Vorsitzenden und – im Verhinderungsfall – bei seinem Stellvertreter (BAG 28.07.2020 – 1 ABR 5/19).
Wird diese gesetzliche Zuständigkeitskette nicht eingehalten, handelt es sich nicht lediglich um einen formalen Fehler. Vielmehr kann dies dazu führen, dass Beschlüsse, die auf einer so einberufenen Sitzung gefasst werden, unwirksam sind.
Gerade deshalb empfiehlt es sich, in der Geschäftsordnung des Betriebsrats eine klare Regelung für diesen Fall zu treffen. Dort kann beispielsweise festgelegt werden, welches Betriebsratsmitglied bei gleichzeitiger Verhinderung von Vorsitzendem und Stellvertreter zur Einberufung einer Sitzung berechtigt ist. Eine solche Regelung verhindert organisatorische Unsicherheiten und reduziert das Risiko, dass wichtige Beschlüsse – etwa zu Kündigungen oder personellen Maßnahmen – später wegen formaler Fehler angegriffen werden können.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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