Spezialschulungen für Betriebsratsmitglieder
Neben den Grundlagenschulungen gibt es eine Vielzahl von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die sich mit speziellen Themen der Betriebsratsarbeit befassen. Diese werden in der Praxis als Spezialschulungen bezeichnet.
Grundsätzlich kann man sagen: Alle Schulungen, auf denen nicht das grundlegende Basiswissen für jedes Betriebsratsmitglied vermittelt wird, gehören zu den Spezialschulungen. In diesen Veranstaltungen werden Kenntnisse vermittelt, die über das allgemeine Grundwissen hinausgehen und der Vertiefung oder Erweiterung von Wissen dienen.
Während Grundlagenschulungen die rechtlichen Grundlagen der Betriebsratsarbeit vermitteln, beschäftigen sich Spezialseminare häufig mit konkreten Themenfeldern oder besonderen Herausforderungen im Betrieb. Dazu gehören beispielsweise Seminare zu Arbeitszeitmodellen, Datenschutz, Digitalisierung und KI im Betrieb, Eingruppierungsfragen, Konfliktmanagement, Gesundheitsmanagement, Betriebsänderungen oder auch zur strategischen Arbeit des Betriebsrats.
Nicht jedes Betriebsratsmitglied muss alles wissen
Für Spezialschulungen gilt ein anderer Maßstab als für Grundlagenschulungen. Während jedes Betriebsratsmitglied über grundlegende Kenntnisse verfügen muss, ist es nicht erforderlich, dass jedes Mitglied über Spezialwissen in allen Bereichen verfügt.
Vielmehr ist es Aufgabe des Betriebsrats, innerhalb des Gremiums eine Aufgabenverteilung und thematische Spezialisierung vorzunehmen. Einzelne Mitglieder können sich auf bestimmte Themenbereiche konzentrieren und dort vertiefte Kenntnisse erwerben. Das so erworbene Wissen wird anschließend in die Arbeit des gesamten Gremiums eingebracht.
Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass eine solche Spezialisierung innerhalb des Betriebsrats zulässig und sinnvoll ist. Danach kann es ausreichend sein, wenn diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, die im Gremium für einen bestimmten Aufgabenbereich zuständig sind (BAG, Beschluss vom 18.01.2012 – 7 ABR 73/10).
In der Praxis bedeutet das: Der Betriebsrat kann einzelne Mitglieder gezielt zu Spezialschulungen entsenden, damit diese sich als Ansprechpartner und Multiplikatoren für bestimmte Themen innerhalb des Gremiums entwickeln.
Erforderlichkeit von Spezialschulungen
Im Unterschied zu Grundlagenschulungen muss bei Spezialseminaren die Erforderlichkeit der Schulung im Einzelfall begründet werden. Der Arbeitgeber kann vom Betriebsrat verlangen, dass dieser darlegt, warum eine bestimmte Spezialschulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss für die Teilnahme an einer Spezialschulung ein aktueller betriebsbezogener Anlass bestehen. Die vermittelten Kenntnisse müssen entweder derzeit oder in naher Zukunft benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12).
Ein solcher Anlass kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass
- der Arbeitgeber eine Maßnahme plant, die mitbestimmungspflichtig ist
- der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung vorbereiten möchte
- im Betrieb neue technische Systeme eingeführt werden sollen
- Fragen der Arbeitszeitgestaltung, des Gesundheitsschutzes oder der Entgeltgestaltung neu geregelt werden sollen
Auch wenn der Betriebsrat selbst die Initiative ergreift, etwa um eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit oder zur Mobbingprävention zu entwickeln, kann dies einen ausreichenden betriebsbezogenen Anlass darstellen.
Wie der Betriebsrat Spezialschulungen begründen kann
In der Praxis hat es sich bewährt, die Begründung einer Spezialschulung strukturiert aufzubauen. Dabei können insbesondere vier Punkte herangezogen werden.
1. Darlegung des betriebsbezogenen Anlasses
Zunächst sollte der Betriebsrat darlegen, aus welchem konkreten betrieblichen Anlass sich der Schulungsbedarf ergibt. Das kann beispielsweise eine geplante Maßnahme des Arbeitgebers oder ein eigenes Vorhaben des Betriebsrats sein.
2. Zuständigkeit des zu entsendenden Betriebsratsmitglieds
Der Betriebsrat sollte erläutern, warum gerade das betreffende Mitglied an der Schulung teilnehmen soll. Dies kann sich aus einer Aufgabenverteilung innerhalb des Gremiums ergeben, etwa wenn ein Mitglied für ein bestimmtes Themenfeld zuständig ist.
3. Fehlende Kenntnisse
Der Betriebsrat sollte darlegen, dass das zu entsendende Mitglied die entsprechenden Kenntnisse bislang noch nicht besitzt. Dies kann etwa dadurch begründet werden, dass ein entsprechendes Seminar bislang nicht besucht wurde.
4. Passende Inhalte der Schulung
Schließlich sollte erkennbar sein, dass gerade die ausgewählte Schulung die Kenntnisse vermittelt, die für die konkrete Aufgabe benötigt werden. Hierfür ist der Themenplan der Schulung besonders wichtig.
Aufgabenverteilung im Betriebsrat
Eine sinnvolle Aufgabenverteilung erleichtert nicht nur die Arbeit im Gremium, sondern kann auch die Teilnahme an Spezialschulungen rechtfertigen. Wenn der Betriebsrat bestimmte Mitglieder mit der Bearbeitung bestimmter Themen beauftragt, liegt es nahe, dass diese Mitglieder auch die entsprechenden Schulungen besuchen.
Spezialschulungen für Ausschussmitglieder
Hat der Betriebsrat Ausschüsse gebildet oder Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen, können auch die Mitglieder dieser Ausschüsse Anspruch auf die entsprechenden Spezialschulungen haben.
Nach der Rechtsprechung ist verantwortliche Ausschussarbeit nur möglich, wenn die Mitglieder über die notwendigen Kenntnisse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung auf einen Ausschuss übertragen, ist es erforderlich – aber auch ausreichend –, wenn die Mitglieder dieses Ausschusses geschult werden (LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2012 – 10 TaBV 11/12).
Auch die Gerichte betonen, dass Ausschussarbeit nur dann sachgerecht durchgeführt werden kann, wenn die Mitglieder über die notwendigen Kenntnisse verfügen (LAG Hamm, Beschluss vom 08.06.2005 – 10 Sa 2149/04).
Kongresse und Symposien als Schulungsveranstaltungen
Auch Kongresse und Symposien können Schulungsveranstaltungen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG sein. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung der Veranstaltung, sondern deren tatsächlicher Charakter.
Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die Veranstaltung darauf ausgerichtet ist, bei den Teilnehmern einen bestimmten Wissensstand zu vermitteln. Dafür muss eine individuelle Wissensvermittlung zwischen Referenten und Teilnehmern möglich sein (LAG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2012 – 4 TaBV 14/11).
Die Kongresse der aas erfüllen diese Voraussetzungen. Neben den Plenarvorträgen werden zahlreiche Workshops angeboten, die in kleinen Gruppen stattfinden. Dadurch ist ein intensiver Austausch zwischen Referenten und Teilnehmern möglich.
Bedeutung der Workshopauswahl bei Kongressen
Bei Kongressen mit frei wählbaren Workshops reicht ein allgemeiner Beschluss über die Teilnahme nicht aus. Der Betriebsratsbeschluss muss konkret festlegen, welche Workshops das jeweilige Betriebsratsmitglied besuchen soll. Nur dann kann beurteilt werden, welche Inhalte vermittelt werden und ob diese für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind.
Auch der Arbeitgeber muss über diese konkreten Inhalte informiert werden. Dies hat auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt (ArbG Osnabrück, Beschluss vom 16.02.2022 – 2 BV 8/21).
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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