Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Die Arbeit im Betriebsrat erfordert weit mehr als Engagement, Einsatzbereitschaft und ein offenes Ohr für die Anliegen der Kolleginnen und Kollegen. Wer die Interessen der Belegschaft wirksam vertreten will, braucht neben praktischer Erfahrung im Betrieb vor allem fundiertes rechtliches und organisatorisches Fachwissen. Ohne dieses Wissen ist eine sachgerechte und rechtssichere Betriebsratsarbeit kaum möglich.
Betriebsratsmitglieder müssen Beteiligungsrechte erkennen, richtig einordnen und wirksam ausüben können. Sie begleiten personelle Einzelmaßnahmen, verhandeln mit dem Arbeitgeber über Betriebsvereinbarungen, achten auf die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, gestalten Arbeitszeitmodelle mit, begleiten Umstrukturierungen und vertreten die Interessen der Beschäftigten in schwierigen Konfliktsituationen. Gerade bei Themen wie Kündigungen, Versetzungen, Datenschutz, Arbeitszeit, Arbeitsschutz oder Digitalisierung reicht praktische Erfahrung allein regelmäßig nicht aus.
Der Gesetzgeber hat diese Notwendigkeit erkannt und deshalb einen gesetzlichen Schulungsanspruch geschaffen. Dieser soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder überhaupt erst in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen. Teilweise wird der Zweck dieses Anspruchs deshalb auch als Herstellung einer „intellektuellen Waffengleichheit“ zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beschrieben. Gemeint ist damit, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nicht wirksam erfüllen kann, wenn ihm das notwendige Wissen fehlt, während der Arbeitgeber regelmäßig auf Personalabteilungen, Rechtsabteilungen oder externe Berater zurückgreifen kann.
Gesetzliche Grundlage des Schulungsanspruchs
Die wichtigste Anspruchsgrundlage für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach sind Betriebsratsmitglieder ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.
Ergänzt wird dieser Anspruch durch § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden erforderlichen Kosten zu tragen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten einer erforderlichen Schulung.
Der Schulungsanspruch umfasst damit mehrere Ebenen:
Zum einen besteht ein Freistellungsanspruch für die Dauer der Schulung einschließlich der notwendigen An- und Abreise. Das Betriebsratsmitglied nimmt also nicht „privat“ an der Schulung teil, sondern erfüllt eine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe.
Zum anderen trägt der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten der Veranstaltung. Dazu gehören insbesondere Seminargebühren, Reise- und Fahrtkosten, Übernachtungskosten sowie notwendige Verpflegungskosten.
Darüber hinaus beinhaltet der Anspruch auch die Pflicht des Betriebsratsmitglieds, sich das für die Amtsausübung notwendige Wissen überhaupt anzueignen.
Wann ist eine Schulung erforderlich?
Nicht jede interessante oder nützliche Veranstaltung ist automatisch eine erforderliche Schulung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Maßgeblich ist vielmehr, ob die vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des konkreten Betriebsrats im konkreten Betrieb notwendig sind.
Das Bundesarbeitsgericht formuliert dies wie folgt:
Eine Schulung ist erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig ist, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12).
Entscheidend ist also nicht, ob eine Schulung allgemein sinnvoll erscheint, sondern ob sie für die tatsächliche Betriebsratsarbeit gebraucht wird. Der Betriebsrat muss prüfen, welche Aufgaben aktuell anstehen oder in naher Zukunft zu erwarten sind und welche Kenntnisse dafür notwendig sind.
Dabei steht dem Betriebsrat ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Er entscheidet grundsätzlich selbst über
- das Thema der Schulung
- den Anbieter
- den Zeitpunkt
- die Dauer
- die Form der Veranstaltung, also etwa Präsenzseminar oder Onlineformat
Gerichte überprüfen nur, ob der Betriebsrat den Begriff der Erforderlichkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.
Grundlagenschulungen und Spezialschulungen
Bei der Frage der Erforderlichkeit unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Grundlagenschulungen und Spezialschulungen.
Grundlagenschulungen
Grundlagenschulungen vermitteln das Wissen, das jedes Betriebsratsmitglied benötigt, um seine gesetzlichen Aufgaben überhaupt sachgerecht wahrnehmen zu können.
Dazu gehören insbesondere Kenntnisse im
- Betriebsverfassungsrecht
- Arbeitsrecht
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Datenschutz und Mitarbeiterüberwachung
Für neu gewählte Betriebsratsmitglieder muss die Erforderlichkeit solcher Grundlagenschulungen grundsätzlich nicht besonders begründet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass dieses Wissen für die Betriebsratsarbeit unverzichtbar ist und zeitnah benötigt wird (BAG, Urteil vom 07.05.2008 – 7 AZR 90/07).
Typische Grundlagenseminare sind daher beispielsweise BR 1 bis BR 5 der aas, Ar 1 bis AR 5 oder Seminare zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie zu Datenschutz und Arbeitnehmerüberwachung.
Spezialschulungen
Spezialschulungen vermitteln vertiefte Kenntnisse zu bestimmten Fachthemen, etwa
- Arbeitszeitgestaltung
- Datenschutz und Gesundheitsschutz
- Organisation der BR-Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Digitalisierung und Künstliche Intelligenz
- Umstrukturierungen und Betriebsänderungen usw.
Hier reicht die allgemeine Bedeutung des Themas nicht aus. Es muss regelmäßig ein konkreter betrieblicher Anlass bestehen. Der Betriebsrat muss darlegen können, warum gerade diese Kenntnisse aktuell oder in naher Zukunft benötigt werden.
Dies kann sich beispielsweise ergeben durch
- eine geplante Betriebsvereinbarung
- ein neues Zeiterfassungssystem
- eine Einführung von KI-Systemen
- Umstrukturierungen im Unternehmen
- personelle Einzelmaßnahmen
- eine besondere Aufgabenverteilung im Gremium
Gerade deshalb ist es sinnvoll, wenn der Betriebsrat intern Zuständigkeiten festlegt. Mitglieder, die bestimmte Themenbereiche dauerhaft betreuen, können für diese Bereiche vertiefende Spezialschulungen besuchen und ihr Wissen anschließend in das Gremium einbringen.
Zu den Spezialschulungen gehören auch die Kongresse und Symposien der aas.
Nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg können Kongresse erforderliche Schulungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein, wenn sie nicht nur allgemeine Vorträge bieten, sondern gezielt den Erwerb konkreter Kenntnisse ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg ist entscheidend, dass ein bestimmter Wissenstand vermittelt wird und eine individuelle Beziehung zwischen Referenten und Teilnehmenden möglich ist (LAG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2012 – 4 TaBV 14/11). Genau diese Voraussetzungen erfüllen die Kongresse der aas durch individuell wählbare Workshops in kleinen Gruppen mit regelmäßig nur 8 bis maximal etwa 18 Teilnehmenden, sodass ein intensiver fachlicher Austausch und eine direkte Wissensvermittlung gewährleistet sind.
Keine Begrenzung der Anzahl erforderlicher Schulungen
Für erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG gibt es keine gesetzliche Obergrenze.
Ein Betriebsratsmitglied darf also nicht nur ein-, zwei- oder dreimal während seiner Amtszeit an Schulungen teilnehmen. Auch eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl pro Jahr existiert nicht.
Maßgeblich ist allein die Erforderlichkeit der jeweiligen Schulung.
In der Praxis hält sich dennoch hartnäckig die Fehlvorstellung, Betriebsratsmitglieder dürften nur drei oder vier Seminare besuchen. Diese Annahme beruht meist auf einer Verwechslung mit § 37 Abs. 7 BetrVG.
Diese Vorschrift betrifft jedoch nicht die erforderlichen Schulungen, sondern sogenannte geeignete Schulungen. Dort kann ein Freistellungsanspruch bestehen, ohne dass der Arbeitgeber die Kosten übernehmen muss. Die dort vorgesehenen zeitlichen Begrenzungen gelten gerade nicht für erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Schulung ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht
Mit der Übernahme eines Betriebsratsamtes geht nicht nur das Recht einher, an Schulungen teilzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht grundsätzlich auch die Pflicht, sich die für das Amt erforderlichen Kenntnisse anzueignen.
Bereits das BAG hat entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied verpflichtet sein kann, an erforderlichen Schulungen teilzunehmen (BAG, Beschluss vom 29.01.1974 – 1 ABR 41/73).
Das ist konsequent: Wer ein gesetzliches Amt übernimmt, muss auch in der Lage sein, dieses ordnungsgemäß auszuüben. Betriebsratsarbeit ist keine bloße Ehrenfunktion ohne Anforderungen, sondern mit konkreten gesetzlichen Pflichten verbunden.
Lehnt ein Betriebsratsmitglied die Teilnahme an einer erforderlichen Schulung dauerhaft ohne sachlichen Grund ab, kann dies im Einzelfall sogar als grobe Pflichtverletzung bewertet werden.
Wer hat Anspruch auf Schulungen
Ordentliche Betriebsratsmitglieder
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die ordentlichen Mitglieder des Betriebsrats. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Mitglied jede Schulung besuchen kann. Auch hier gilt immer das Prinzip der Erforderlichkeit.
Bestimmte Schulungen können für einzelne Mitglieder notwendig sein, für andere dagegen nicht.
Ersatzmitglieder
Auch Ersatzmitglieder können einen Schulungsanspruch haben.
Rückt ein Ersatzmitglied dauerhaft für ein ausgeschiedenes Mitglied nach, wird es vollwertiges Betriebsratsmitglied. Dann gelten dieselben Grundsätze wie für jedes ordentliche Mitglied.
Aber auch vorübergehend eingesetzte Ersatzmitglieder können Anspruch auf Grundlagenschulungen haben, wenn ihre Heranziehung eine gewisse Dauer und Häufigkeit erreicht oder voraussichtlich erreichen wird.
Das BAG hat anerkannt, dass auch Ersatzmitglieder Anspruch auf Schulungen haben können, wenn sie regelmäßig eingesetzt werden (BAG, Beschluss vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00).
Hier muss der Betriebsrat eine Prognose vornehmen. Berücksichtigt werden können insbesondere
- bisherige Häufigkeit des Nachrückens
- Größe des Betriebsrats
- Urlaubszeiten
- Elternzeiten
- längerfristige Erkrankungen
- bekannte Ausfälle
- Betriebsratsstruktur und Listenverteilung
Eine starre Grenze gibt es nicht. Anerkannt wurde die Erforderlichkeit etwa dann, wenn eine Teilnahme an jeder dritten bis vierten Betriebsratssitzung zu erwarten ist.
Der ordnungsgemäße Entsendebeschluss
Vor dem Besuch einer Schulung muss der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Entsendebeschluss fassen.
Dabei gelten die allgemeinen Regeln der Betriebsratsbeschlussfassung:
Die Einladung zur Sitzung muss ordnungsgemäß erfolgen und die Tagesordnung muss erkennen lassen, welches Mitglied zu welcher Schulung, bei welchem Anbieter, wann und wo entsendet werden soll.
In der Sitzung muss Beschlussfähigkeit bestehen. Der Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Anschließend sollte der Beschluss eindeutig im Sitzungsprotokoll dokumentiert werden.
Das zu entsendende Betriebsratsmitglied darf an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Entscheidung über die Teilnahme an einer Schulung ist ein organisatorischer Vorgang des Betriebsrats und kein Fall rechtlicher Verhinderung.
Fehler bei der Beschlussfassung können zwar unter Umständen durch einen späteren Genehmigungsbeschluss geheilt werden, darauf sollte man sich jedoch nicht verlassen. Eine saubere Beschlussfassung im Vorfeld ist immer der bessere Weg.
Unterrichtung des Arbeitgebers
Nach dem Beschluss muss der Arbeitgeber rechtzeitig über die geplante Schulungsteilnahme informiert werden.
Die Unterrichtung soll ihm ermöglichen zu prüfen,
- ob die Schulung erforderlich ist
- ob betriebliche Notwendigkeiten bei der zeitlichen Lage ausreichend berücksichtigt wurden
Mitgeteilt werden sollten insbesondere
- Name des teilnehmenden Betriebsratsmitglieds
- Thema und Inhalt der Schulung
- Veranstalter
- Ort
- Zeit und Dauer
- Themenplan
- voraussichtliche Kosten
In der Praxis empfiehlt sich immer eine schriftliche Unterrichtung.
Keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich
Die Teilnahme an einer erforderlichen Schulung hängt nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers ab.
Ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats genügt grundsätzlich.
Trotzdem ist es sinnvoll, die Kostenfrage möglichst frühzeitig transparent zu machen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist damit kein freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers, sondern ein gesetzlich gesicherter Anspruch, der die Grundlage für eine professionelle, rechtssichere und wirksame Betriebsratsarbeit bildet.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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