Für eine funktionierende Betriebsratsarbeit ist es sinnvoll, einen festen Sitzungsrhythmus festzulegen. In vielen Betrieben hat sich beispielsweise ein wöchentlicher Sitzungstermin bewährt, etwa jeden Dienstag oder Mittwoch zur gleichen Uhrzeit. Ein solcher regelmäßiger Termin schafft Verlässlichkeit und erleichtert die Organisation der Betriebsratsarbeit erheblich.

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt zwar keine bestimmte Häufigkeit von Sitzungen vor. Nach § 29 Abs. 2 BetrVG beruft der Betriebsratsvorsitzende die Sitzungen ein und leitet sie. Wie oft Sitzungen stattfinden, richtet sich daher in erster Linie nach dem Arbeitsanfall im Betriebsrat. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass ein fester Turnus viele Vorteile hat.

Vorteile eines festen Sitzungsturnus

Ein regelmäßig festgelegter Sitzungstermin sorgt dafür, dass die Arbeit des Betriebsrats strukturiert und planbar abläuft. Wenn Sitzungen beispielsweise jede Woche zur gleichen Zeit stattfinden, können sich alle Mitglieder frühzeitig darauf einstellen.

Ein fester Rhythmus bringt mehrere praktische Vorteile:

  • Planungssicherheit für die Betriebsratsmitglieder
    Die Mitglieder können ihre Arbeit und Termine besser organisieren.
  • Planbarkeit für den Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber weiß, dass mehrere Beschäftigte zu bestimmten Zeiten für Betriebsratsarbeit freigestellt sind.
  • Vermeidung von Fristproblemen
    Viele Beteiligungsverfahren des Betriebsrats sind an Fristen gebunden (z. B. Kündigungsanhörung nach § 102 BetrVG oder personelle Maßnahmen nach § 99 BetrVG). Ein regelmäßiger Sitzungstermin hilft dabei, Fristen zuverlässig einzuhalten.
  • Weniger organisatorischer Aufwand
    Wenn der Termin feststeht, muss nicht für jede Sitzung ein neuer Termin abgestimmt werden.

In vielen Betriebsräten ist daher ein wöchentlicher Sitzungstermin sinnvoll. Wenn einmal weniger Themen anfallen, kann die Sitzung entsprechend kürzer ausfallen.

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Aufbauwissen für Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter


  • Datenschutz und Umgang mit sensiblen Informationen im Betriebsratsbüro
  • Organisation der Betriebsratsarbeit durch den Betriebsratsvorsitzenden
  • Möglichkeiten, um mit den Arbeitnehmern in Kontakt zu kommen

Sitzungen grundsätzlich während der Arbeitszeit

Nach § 30 BetrVG sollen Betriebsratssitzungen grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden. Hintergrund ist, dass Betriebsratsarbeit Teil der betrieblichen Tätigkeit ist und nicht in die Freizeit der Mitglieder verlagert werden soll.

In der Praxis kann es allerdings Situationen geben, in denen Sitzungen während der Arbeitszeit schwer zu organisieren sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn mehrere Betriebsratsmitglieder an Arbeitsplätzen tätig sind, die nicht gleichzeitig verlassen werden können.

Beispiel

In einem kleinen Betrieb sind drei der fünf Betriebsratsmitglieder Maschinenführer, deren Arbeitsplätze nicht gleichzeitig unbesetzt sein dürfen. In einer solchen Situation kann es sinnvoll sein, die Sitzung beispielsweise am Rand einer Schicht oder teilweise außerhalb der Arbeitszeit zu legen.

Wichtig ist jedoch: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren organisatorische Lösungen zu prüfen, damit Sitzungen grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden können. Reine Bequemlichkeit reicht nicht aus, um diesen Grundsatz dauerhaft zu umgehen.

Besonderheiten bei Schichtarbeit und Teilzeit

In Betrieben mit Schichtarbeit oder vielen Teilzeitbeschäftigten kann es vorkommen, dass einzelne Betriebsratsmitglieder an einer Sitzung außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit teilnehmen müssen.

In diesen Fällen entstehen Ausgleichsansprüche nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Das bedeutet:

  • Die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit ist durch Freizeit auszugleichen oder
  • sie ist zu vergüten, wenn ein Freizeitausgleich nicht möglich ist.

Der Betriebsratsvorsitzende sollte bei der Terminplanung deshalb darauf achten, dass Sitzungen für möglichst viele Mitglieder innerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfinden, um unnötige Belastungen zu vermeiden.

Rücksicht auf betriebliche Abläufe – aber kein Vetorecht des Arbeitgebers

Bei der Festlegung von Sitzungsterminen sollte der Betriebsrat auch betriebliche Abläufe berücksichtigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber über den Termin entscheidet.

Der Betriebsrat sollte beispielsweise vermeiden, Sitzungen bewusst in besonders kritische Arbeitsphasen zu legen – etwa mitten in eine tägliche Versandspitze oder eine besonders arbeitsintensive Produktionsphase.

Gleichzeitig gilt aber: Der Arbeitgeber kann Betriebsratssitzungen weder verbieten noch einseitig verschieben. Die Entscheidung über Zeitpunkt und Durchführung der Sitzung liegt beim Betriebsrat.

Information des Arbeitgebers über den Sitzungstermin

Der Arbeitgeber muss über den Zeitpunkt einer Betriebsratssitzung informiert werden. Hintergrund ist, dass er organisatorisch planen muss, wenn mehrere Beschäftigte gleichzeitig für Betriebsratsarbeit freigestellt sind.

Diese Information bezieht sich jedoch nur auf Zeit und Rahmen der Sitzung. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, die Tagesordnung der Sitzung zu erfahren. Ebenso wenig benötigt der Betriebsrat eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Durchführung der Sitzung.

Wenn der Betriebsrat einen festen Sitzungstermin eingeführt hat, kann die vorherige Information sogar entfallen. Findet die Sitzung beispielsweise regelmäßig jeden Dienstag von 9 bis 11 Uhr statt und ist dies dem Arbeitgeber bekannt, muss nicht vor jeder Sitzung eine neue Mitteilung erfolgen.

Anders kann es bei Sondersitzungen aussehen. Wird eine zusätzliche Sitzung außerhalb des üblichen Turnus angesetzt, sollte der Arbeitgeber vorher informiert werden.

Präsenz als Regelfall – virtuelle Teilnahme nur unter Voraussetzungen

Grundsätzlich sollen Betriebsratssitzungen als Präsenzsitzungen stattfinden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die gemeinsame Anwesenheit aller Mitglieder die Diskussion und Meinungsbildung im Gremium am besten unterstützt.

Video- oder Telefonkonferenzen sind zwar zulässig, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehört insbesondere eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats sowie die Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung.

Für den regelmäßigen Sitzungsrhythmus bedeutet das in der Praxis meist:
Der Betriebsrat trifft sich grundsätzlich in Präsenz zu festen Terminen, während virtuelle Sitzungen eher für besondere Situationen oder kurzfristige Sondersitzungen genutzt werden.

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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