Kosten der Schulung und Kostenschonung
Der Arbeitgeber trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Betriebsratsarbeit. Hierzu gehören auch die Kosten für erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten zählen insbesondere:
- Lehrgangs- bzw. Seminargebühren
- notwendige Fahrtkosten
- erforderliche Übernachtungskosten
- Verpflegungskosten
Diese Kosten entstehen gerade deshalb, weil das Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt. Sie sind daher Bestandteil der Kosten der Betriebsratsarbeit.
Nicht zu den zu übernehmenden Kosten gehören dagegen Ausgaben der privaten Lebensführung.
Grundsatz der Kostenschonung
Obwohl der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat, ist der Betriebsrat verpflichtet, bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Kostenschonung zu beachten. Das bedeutet, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber nur mit solchen Kosten belasten darf, die für die Schulungsteilnahme erforderlich sind.
Der Betriebsrat muss also prüfen, ob es zumutbare und gleichwertige Alternativen gibt, die mit geringeren Kosten verbunden sind. Allerdings bedeutet Kostenschonung nicht, dass stets die billigste Lösung gewählt werden muss. Der Betriebsrat hat einen eigenen Beurteilungsspielraum. Er darf beispielsweise eine Schulung auswählen, die er aus inhaltlichen oder didaktischen Gründen für besser geeignet hält.
Wahl des Schulungsanbieters
Der Betriebsrat ist grundsätzlich frei in der Auswahl des Schulungsanbieters. Er muss sich nicht auf die Suche nach dem günstigsten Anbieter machen. Auch ein teureres Seminar kann erforderlich sein, wenn sachliche Gründe für die Auswahl sprechen.
Solche Gründe können zum Beispiel sein:
- es werden mehr Inhalte behandelt (gleicher Name bedeutet nicht gleiches Seminar)
- es werden andere Themen behandelt (gleicher Name bedeutet nicht gleiches Seminar)
- bessere didaktische Aufbereitung der Inhalte
- intensivere Wissensvermittlung durch Gruppenarbeit
- qualifizierte oder besonders erfahrene Referenten
- inhaltlicher Bezug zu bereits besuchten Schulungen
- passender Termin für das Betriebsratsmitglied
- bessere thematische Ausrichtung auf die betriebliche Situation
Der Betriebsrat muss seine Entscheidung jedoch nachvollziehbar begründen können.
Näher gelegener Schulungsort
Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob der Betriebsrat verpflichtet ist, eine Schulung zu wählen, die möglichst nah am Betrieb stattfindet.
Grundsätzlich gilt: Der Betriebsrat muss nicht automatisch den nächstgelegenen Schulungsort auswählen. Allerdings muss er bei deutlich höheren Reisekosten prüfen, ob es ein vergleichbares und gleichwertiges Seminar in geringerer Entfernung gibt.
Existiert ein inhaltlich gleichwertiges Seminar deutlich näher am Betrieb, kann der Arbeitgeber verlangen, dass dieses Angebot berücksichtigt wird. Ist die näher gelegene Schulung jedoch inhaltlich anders aufgebaut, bereits ausgebucht oder zeitlich unpassend, kann auch ein weiter entfernter Schulungsort erforderlich sein.
Auch andere Gründe können die Wahl einer weiter entfernten Schulung rechtfertigen, etwa:
- bessere Qualität der Schulung
- passende zeitliche Lage
- Fortsetzung einer bereits begonnenen Seminarreihe
- bessere Lernbedingungen oder didaktisches Konzept
Sind die Reisekosten aufgrund günstiger Verkehrsmittel ohnehin vergleichbar, kann der Betriebsrat ohne weitere Begründung auch eine weiter entfernte Schulung auswählen.
Pendeln oder Übernachtung?
Ein weiterer häufiger Konflikt betrifft die Frage, ob das Betriebsratsmitglied täglich zum Schulungsort pendeln muss oder im Hotel übernachten darf.
Ein genereller Anspruch auf eine Übernachtung besteht nicht automatisch. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls.
In der Praxis gilt jedoch:
Eine tägliche An- und Abreise ist regelmäßig nicht mehr zumutbar, wenn die einfache Fahrtzeit mehr als etwa eine Stunde beträgt. In solchen Fällen darf das Betriebsratsmitglied grundsätzlich eine Übernachtung wählen.
Auch bei kürzeren Fahrzeiten kann eine Übernachtung erforderlich sein, etwa wenn
- die Schulung sehr früh beginnt oder spät endet
- die Verkehrsverhältnisse schwierig sind
- eine erhebliche körperliche Belastung durch die tägliche Fahrt entstehen würde
- der Austausch mit anderen Teilnehmern und Referenten außerhalb der Seminarzeiten Teil des Lernkonzepts ist
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Schulungserfolg beeinträchtigt werden kann, wenn das Betriebsratsmitglied täglich mehrere Stunden im Straßenverkehr verbringt.
Übernachtung im Tagungshotel oder in einem anderen Hotel
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Frage, ob das Betriebsratsmitglied im Tagungshotel der Schulung übernachten darf oder ob ein günstigeres Ausweichhotel gewählt werden muss.
Grundsätzlich gilt: Das Betriebsratsmitglied muss nicht zwingend im Tagungshotel übernachten. Gibt es ein deutlich günstigeres Hotel in unmittelbarer Nähe, kann der Arbeitgeber verlangen, dass dieses genutzt wird.
Allerdings kann eine Übernachtung im Tagungshotel erforderlich sein, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Solche Gründe können insbesondere sein:
- das Seminarprogramm sieht abendliche Arbeitsphasen oder Gruppenarbeiten vor
- andere Hotels sind nur schwer erreichbar
- zusätzliche Fahrtzeiten würden den Ablauf erheblich erschweren
Gerade bei mehrtägigen Schulungen gehört der informelle Austausch mit anderen Betriebsräten und den Referenten häufig zum Lernprozess. In solchen Fällen kann eine Übernachtung im Tagungshotel durchaus erforderlich sein.
Reisekostenregelung im Betrieb
Existiert im Betrieb eine allgemeine Reisekostenregelung, müssen sich Betriebsratsmitglieder grundsätzlich daran orientieren. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG. Betriebsratsmitglieder dürfen durch ihre Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
Die betriebliche Reisekostenregelung darf allerdings den Schulungsanspruch nicht praktisch entwerten. Kann das Betriebsratsmitglied bestimmte Kosten nicht beeinflussen oder sind Mehrkosten aus sachlichen Gründen erforderlich, kann sich der Arbeitgeber nicht pauschal auf interne Kostengrenzen berufen.
Präsenzschulung oder Webinar
Auch bei der Wahl zwischen Präsenzveranstaltungen und Onlineformaten hat der Betriebsrat einen eigenen Beurteilungsspielraum.
Der Betriebsrat muss sich nicht automatisch auf ein günstigeres Webinar verweisen lassen. Präsenzschulungen ermöglichen häufig einen intensiveren Austausch mit Referenten und anderen Teilnehmern sowie eine aktivere Beteiligung in Diskussionen und Gruppenarbeiten. Gerade für neu gewählte Betriebsratsmitglieder kann dieser Austausch von erheblicher Bedeutung sein.
Die Entscheidung für eine Präsenzveranstaltung kann deshalb auch dann gerechtfertigt sein, wenn dadurch zusätzliche Reise- und Übernachtungskosten entstehen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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