Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Inhaltsverzeichnis
Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist ein wichtiger Bestandteil der Interessenvertretung im Betrieb. Beide Gremien verfolgen ein gemeinsames Ziel: die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben zu sichern und Benachteiligungen zu vermeiden. Gleichzeitig sind Betriebsrat und SBV zwei eigenständige Interessenvertretungen mit unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsgrundlagen. Während der Betriebsrat seine Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ableitet, ergeben sich die Rechte und Aufgaben der SBV aus dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Eigenständige Rolle der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung ist keine Unterorganisation des Betriebsrats und auch kein Hilfsorgan wie beispielsweise die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Sie ist eine eigenständige Interessenvertretung für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte im Betrieb. Ihre zentrale Aufgabe besteht darin, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und darauf zu achten, dass die zu ihren Gunsten geltenden Vorschriften eingehalten werden.
Gleichzeitig verfügt die SBV – anders als der Betriebsrat – über keine eigenen Mitbestimmungsrechte. Sie kann daher keine kollektiven Regelungen gegenüber dem Arbeitgeber erzwingen. Gerade deshalb ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat wichtig, weil dieser über Mitbestimmungsrechte verfügt und damit viele Anliegen auch rechtlich durchsetzen kann.
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Gemeinsamer Schutzauftrag
Betriebsrat und SBV haben in vielen Bereichen ähnliche Aufgaben. Beide sollen überwachen, dass Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Außerdem haben beide Gremien den gesetzlichen Auftrag, die Integration schwerbehinderter Menschen im Betrieb zu fördern.
Diese gemeinsamen Aufgaben führen in der Praxis zu zahlreichen Berührungspunkten, zum Beispiel bei
- Einstellungen und Versetzungen,
- der Gestaltung von Arbeitsbedingungen,
- Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
- der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM),
- der Gestaltung von Arbeitsplätzen,
- sowie bei der Personalplanung und Qualifizierung.
Eine abgestimmte Zusammenarbeit sorgt dafür, dass die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter frühzeitig berücksichtigt werden und Maßnahmen im Betrieb entsprechend gestaltet werden können.
Gesetzliche Pflicht zur Zusammenarbeit
Das Sozialgesetzbuch IX verpflichtet Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich zu einer engen Zusammenarbeit. Beide Interessenvertretungen sollen sich gegenseitig unterstützen und Informationen austauschen. Diese gesetzliche Vorgabe macht deutlich, dass eine funktionierende Zusammenarbeit kein freiwilliges Entgegenkommen ist, sondern Teil der gesetzlichen Aufgaben beider Gremien.
Gerade weil sich viele Themen überschneiden, ist ein regelmäßiger Austausch sinnvoll. Wenn Betriebsrat und SBV ihre Aktivitäten abstimmen und gemeinsame Ziele formulieren, können sie gegenüber dem Arbeitgeber häufig deutlich mehr erreichen.
Teilnahme der SBV an Betriebsratssitzungen
Ein wichtiger Bestandteil der Zusammenarbeit ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an der Arbeit des Betriebsrats. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. Sie muss deshalb rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.
Dieses Teilnahmerecht besteht unabhängig davon, ob auf der Tagesordnung Themen stehen, die unmittelbar schwerbehinderte Beschäftigte betreffen. Durch die Teilnahme erhält die SBV denselben Informationsstand wie der Betriebsrat und kann ihre Erfahrungen und Kenntnisse in die Beratung einbringen.
Die SBV nimmt an den Sitzungen mit Beratungsrecht, aber ohne Stimmrecht teil. Sie kann also Stellung nehmen, Hinweise geben und die Perspektive der schwerbehinderten Beschäftigten einbringen, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen des Betriebsrats.
Teilnahme an Ausschüssen und Gesprächen
Das Teilnahmerecht der SBV beschränkt sich nicht nur auf Betriebsratssitzungen. Die Schwerbehindertenvertretung kann auch an Sitzungen der vom Betriebsrat gebildeten Ausschüsse teilnehmen, beispielsweise am Betriebsausschuss oder an anderen thematischen Ausschüssen. Ebenso besteht ein Teilnahmerecht an gemeinsamen Ausschüssen von Arbeitgeber und Betriebsrat sowie an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
Darüber hinaus hat die SBV auch das Recht, an den regelmäßigen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – etwa den Monatsgesprächen nach § 74 BetrVG – teilzunehmen.
Initiativrechte der SBV
Die Schwerbehindertenvertretung kann nicht nur an Sitzungen teilnehmen, sondern auch Themen einbringen. Sie hat das Recht zu verlangen, dass Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung gesetzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Themen im Betriebsrat behandelt und gegebenenfalls gegenüber dem Arbeitgeber aufgegriffen werden.
In bestimmten Fällen kann die SBV auch beantragen, dass ein Beschluss des Betriebsrats für eine Woche ausgesetzt wird, wenn sie darin eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen sieht. Diese Zeit soll genutzt werden, um zwischen Betriebsrat und SBV eine Verständigung zu erreichen.
Zusammenarbeit bei personellen Maßnahmen
Besonders wichtig ist die Zusammenarbeit bei personellen Einzelmaßnahmen. Die Schwerbehindertenvertretung muss vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten beteiligt werden, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen. Dazu gehören zum Beispiel Einstellungen, Versetzungen, Abmahnungen oder Kündigungen.
Bei Kündigungen schwerbehinderter Beschäftigter ist die SBV zwingend anzuhören. Unterbleibt diese Beteiligung, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Gleichzeitig ist auch der Betriebsrat im Rahmen seiner Beteiligungsrechte einzubeziehen. Deshalb ist es in der Praxis sinnvoll, dass beide Interessenvertretungen ihre Vorgehensweise frühzeitig abstimmen.
Auch bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen kommt der SBV eine wichtige Rolle zu. Sie hat ein Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und kann an Vorstellungsgesprächen teilnehmen, wenn sich schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber um eine Stelle bewerben.
Zusammenarbeit bei Prävention und Gesundheitsschutz
Ein weiterer wichtiger Bereich der Zusammenarbeit ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz. Gerade bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen oder der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen müssen die besonderen Bedürfnisse schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt werden.
Auch beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) arbeiten Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung häufig eng zusammen. Hier ist eine abgestimmte Vorgehensweise besonders wichtig, um betroffene Beschäftigte wirksam zu unterstützen.
Organisatorische Zusammenarbeit
Auch organisatorisch bestehen Berührungspunkte zwischen beiden Interessenvertretungen. In vielen Betrieben nutzt die Schwerbehindertenvertretung beispielsweise das Betriebsratsbüro mit oder greift auf gemeinsame Sachmittel zurück. Dabei muss allerdings gewährleistet sein, dass vertrauliche Unterlagen der SBV geschützt sind.
Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, regelmäßige Abstimmungsgespräche zwischen Betriebsrat und SBV zu vereinbaren, um aktuelle Themen frühzeitig zu besprechen und gemeinsame Strategien zu entwickeln.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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