Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats durch den Betriebsrat

Aufgaben und Befugnisse des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger | 17.04.2026
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats werden von den einzelnen Betriebsräten aus ihrer Mitte entsandt. § 47 BetrVG regelt dabei sowohl die Zahl der zu entsendenden Mitglieder als auch die Grundstruktur der Entsendung. 

Zeitpunkt der Entsendung der Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine feste Frist, wann die Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden müssen.

In der Praxis erfolgt die Entsendung der Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat häufig erst nach der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats. Erst wenn der Betriebsrat ordnungsgemäß gebildet ist und insbesondere der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt wurden (§ 26 BetrVG), kann das Gremium über organisatorische Fragen wie die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat beschließen.

Die Entsendung kann aber bereits in der konstituierenden Sitzung erfolgen, sofern der Wahlvorstand diesen Punkt auf die Tagesordnung gesetzt hat oder die Tagesordnung ordnungsgemäß ergänzt wird. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betriebsrat bereits handlungsfähig ist, also der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt wurden.

Wie viele Mitglieder entsendet der Betriebsrat?

Die Zahl der zu entsendenden Mitglieder richtet sich nach der Größe des Betriebsrats.

  • Ein Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet ein Mitglied.
  • Ein Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei Mitglieder.

Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, gehört diese automatisch dem Gesamtbetriebsrat an. Die gesetzliche Regelung legt damit zugleich fest, wie viele Sitze der jeweilige Betriebsrat im Gesamtbetriebsrat hat. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können die Mitgliederzahl allerdings abweichend regeln. 

Wer entscheidet über die Entsendung?

Über die Entsendung entscheidet immer der Betriebsrat als Gesamtgremium. Die Auswahl darf nicht auf den Betriebsausschuss oder einen sonstigen Ausschuss des Betriebsrats zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Es handelt sich um eine wesentliche Organisationsentscheidung des Betriebsrats selbst. 

Wie erfolgt die Entsendung?

Der entscheidende Punkt ist: Die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat erfolgt grundsätzlich nicht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sondern durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats nach § 33 Abs. 1 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht hat dies ausdrücklich entschieden. Nach dem BAG (21.07.2004 – 7 ABR 58/03) handelt es sich bei der Entsendung nicht um eine Wahl im eigentlichen Sinn, sondern um einen Geschäftsführungsbeschluss des Betriebsrats. Deshalb genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder, sofern der Betriebsrat beschlussfähig ist. 

Das BAG begründet dies vor allem mit dem Gesetzeswortlaut. § 47 BetrVG spricht davon, dass der Betriebsrat Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat „entsendet“. Anders als bei Ausschüssen oder Freistellungen verwendet das Gesetz gerade nicht den Begriff der Wahl und ordnet auch keine Verhältniswahl an. Daraus folgert das Gericht, dass der Gesetzgeber im Regelfall keine Verhältniswahl wollte, sondern einen Beschluss nach § 33 BetrVG. 

Keine Verhältniswahl, auch nicht aus Minderheitenschutzgründen

Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem ausdrücklich klargestellt, dass die Verhältniswahl kein allgemeines Prinzip der Betriebsverfassung ist. Sie gilt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich anordnet, etwa bei bestimmten Ausschusswahlen oder bei der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder. Für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat fehlt eine solche Anordnung. Deshalb ist auch aus Gründen des Minderheitenschutzes keine Verhältniswahl geboten. 

Das ist in der Praxis wichtig, weil in Betriebsräten mit Listen oder Fraktionen häufig die Erwartung besteht, dass auch im Gesamtbetriebsrat eine spiegelbildliche Abbildung erfolgen müsse. Genau das hat das BAG aber verneint. Die Mehrheit im Betriebsrat kann die zu entsendenden Mitglieder mit Mehrheitsbeschluss bestimmen. 

Müssen bei zwei Sitzen zwei gesonderte Beschlüsse gefasst werden?

Ja. Wenn der Betriebsrat zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsendet, sollte für jedes Mitglied ein gesonderter Beschluss gefasst werden. Das entspricht der üblichen und rechtssicheren Vorgehensweise. Das passt auch zur Rechtsprechung des BAG, das die Entsendung als einzelne Geschäftsführungsbeschlüsse versteht. 

Kann der Betriebsrat statt eines Beschlusses auch eine „förmliche Wahl“ durchführen?

Teilweise wird vertreten, der Betriebsrat könne sich freiwillig für eine förmliche interne Wahl entscheiden. Höchstrichterlich abgesichert ist das aber nicht. Das BAG betont gerade, dass der Gesetzgeber die Entsendung „im Regelfall“ nicht durch Wahl, sondern durch Mehrheitsbeschluss ausgestaltet hat. Für die Praxis ist deshalb der sichere Weg: Entsendung durch ordnungsgemäßen Beschluss nach § 33 BetrVG. 

Ersatzmitglieder für den Gesamtbetriebsrat

Für jedes entsandte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Außerdem sollte die Reihenfolge des Nachrückens klar festgelegt werden. Das ist für die Arbeitsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats wichtig, weil die Vertretung des einzelnen Betriebs sonst bei Verhinderungen ausfallen würde. Das Ersatzmitglied rückt allerdings nicht automatisch in besondere Funktionen des verhinderten Mitglieds nach, etwa in den Vorsitz oder in eine Ausschussfunktion des Gesamtbetriebsrats. 

Geschlechter angemessen berücksichtigen

47 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sieht vor, dass die Geschlechter bei der Entsendung angemessen berücksichtigt werden sollen. Das ist aber nur eine Sollvorschrift. Eine Nichtbeachtung führt daher nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Entsendung. Der Betriebsrat sollte die Vorgabe trotzdem im Blick haben und die Auswahl nachvollziehbar treffen. 

Amtszeit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats

Der Gesamtbetriebsrat selbst hat keine eigene feste Amtszeit wie der Betriebsrat. Er ist vielmehr eine Dauereinrichtung, die so lange besteht, wie im Unternehmen mehrere Betriebsräte vorhanden sind. Die Mitgliedschaft der einzelnen entsandten Personen hängt allerdings an ihrer Stellung im entsendenden Betriebsrat. Endet das Betriebsratsamt oder ändert der Betriebsrat die Entsendung durch neuen Beschluss, endet auch die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat.

Praktische Bedeutung der BAG-Entscheidung vom 21.07.2004

Die zentrale Entscheidung ist der Beschluss des BAG 21.07.2004 – 7 ABR 58/03. Dort hat das Gericht zwei wesentliche Punkte festgehalten:

  • Erstens: Der Betriebsrat entscheidet über die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat durch Geschäftsführungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Zweitens: Eine Verhältniswahl ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus Minderheitenschutzgründen erforderlich. 

Für die Praxis bedeutet das: Wer die Entsendung rechtssicher durchführen will, sollte keinen Streit über ein vermeintlich erforderliches Verhältniswahlverfahren eröffnen, sondern sauber und getrennt über jedes zu entsendende Mitglied und jedes Ersatzmitglied beschließen.

Muster

Musterbeschluss zur Entsendung eines Mitglieds in den Gesamtbetriebsrat

(getrennte Beschlussfassung für jedes Mitglied)

Beschluss zur Entsendung eines Mitglieds in den Gesamtbetriebsrat

Betriebsrat des Betriebs

..............................................................

beschließt in seiner Sitzung am

..............................................................

das Betriebsratsmitglied Herrn/Frau ..............................................................

als ordentliches Mitglied in den Gesamtbetriebsrat des Unternehmens zu entsenden.

Ja:                   …….

Nein:               …….

Enthaltung:     …….

 

Ort, Datum

..............................................................

Betriebsratsvorsitzende/r

Muster

Musterbeschluss zur Bestellung und Reihenfolge mehrerer Ersatzmitglieder im Gesamtbetriebsrat

Beschluss des Betriebsrats zur Bestellung und Reihenfolge der Ersatzmitglieder im Gesamtbetriebsrat (§ 47 Abs. 3 BetrVG)

Betriebsrat des Betriebs

..............................................................

beschließt in seiner Sitzung am

..............................................................

für das in den Gesamtbetriebsrat entsandte Betriebsratsmitglied

Herrn/Frau..............................................................

folgende Ersatzmitglieder zu bestimmen und deren Reihenfolge des Nachrückens festzulegen:

  1. Erstes Ersatzmitglied
    Herr/Frau ..............................................................
  2. Zweites Ersatzmitglied
    Herr/Frau ..............................................................
  3. Drittes Ersatzmitglied
    Herr/Frau ..............................................................

Die Ersatzmitglieder nehmen in der festgelegten Reihenfolge an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats teil, wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist.

Ja:                   …….

Nein:               …….

Enthaltung:     …….

 

Ort, Datum
..............................................................

Betriebsratsvorsitzende/r
..............................................................

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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