Wann werden der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter gewählt?

Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden wie des Stellvertreters erfolgt in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats. Diese hat der Wahlvorstand, der durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands vertreten wird, innerhalb einer Woche nach dem Wahltag einzuberufen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Der Betriebsrat ist erst konstituiert, wenn die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vom Wahlvorstand einzuberufende Sitzung sowie die dort nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorzunehmende Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters durchgeführt wurde. Erst mit dieser Konstituierung ist der Betriebsrat handlungsfähig. Vorher braucht der noch nicht konstituierte Betriebsrat vom Arbeitgeber beteiligt zu werden.

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Bezüglich des Teilnahmerechts der Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (dafür: DKKW/Wedde § 29 BetrVG Rn. 10; dagegen: Fitting BetrVG § 29 Rn. 14). Klar ist auf jeden Fall, dass wegen der begrenzten Zielsetzung der konstituierenden Sitzung keine Pflicht zur Ladung der Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht.

Wer leitet die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters?

Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet zunächst die konstituierende Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. Die Wahl des Wahlleiters für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden erfolgt durch den Betriebsrat. Wahlleiter kann jedes Betriebsratsmitglied werden. In der Praxis wird häufig das (dienst-)älteste Betriebsratsmitglied oder der in Aussicht genommene Betriebsratsvorsitzende oder Stellvertreter als Wahlleiter bestellt; zwingend ist dies jedoch nicht. Gewählt ist, wer von den aus der Mitte des Betriebsrats vorgeschlagenen Kandidaten die meisten Stimmen erhält.

Sobald der Wahlleiter feststeht, erlischt das Recht des Wahlvorstandsvorsitzenden, an der Sitzung teilzunehmen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Wahlvorstandsvorsitzende als Mitglied des Betriebsrats gewählt wurde!

Der Wahlleiter übernimmt dann die Leitung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats.

Eine Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters unter der Leitung des Wahlvorstands ist fehlerhaft und kann auf Antrag durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren für unwirksam erklärt werden.

Erfolgt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters in geheimer Abstimmung?

Das BetrVG sieht, anders als z.B. als die Wahl von Betriebsratsausschussmitgliedern nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters keine speziellen Wahlvorschriften vor. § 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschränkt sich darauf, festzulegen, dass der Betriebsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte wählt. Die Wahl kann also durch mündliche Stimmabgabe oder durch geheime Wahl stattfinden. Der Betriebsrat ist insoweit berechtigt ist, einen Wahlmodus festzulegen.

Die hM. geht davon aus, dass eine geheime Wahl bereits dann stattzufinden hat, wenn nur ein Betriebsratsmitglied dies beantragt. Ein Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats ist dafür nicht erforderlich (z.B. Fitting BetrVG § 26 Rn. 9; aA. ArbG Bielefeld, vom 12.08.1998 - 3 BV 23/98).

Wer kann zum Betriebsratsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden?

Zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sind nur Mitglieder des Betriebsrats („aus seiner Mitte“) wählbar. Deshalb sind Ersatzmitglieder nicht wählbar, solange sie nicht endgültig in den Betriebsrat nachgerückt sind.

Ansonsten bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Der Betriebsrat braucht also weder auf die Geschlechterzugehörigkeit, eine Gewerkschaftszugehörigkeit oder darauf Rücksicht zu nehmen, wer bei der Betriebsratswahl besonders erfolgreich gewesen ist.

Wen der Betriebsrat aus seiner Mitte zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wählt, obliegt allein seiner Entscheidung. Insofern sind auch „Koalitionsabsprachen“ darüber, wer Vorsitzender und wer Stellvertreter wird, rechtlich zulässig. Solche Absprachen führen aber zu keiner rechtlichen Bindung für das einzelne Betriebsratsmitglied, weil für das Betriebsratsamt ein „Fraktionszwang“ nicht geübt werden kann.

Wer wählt den Betriebsratsvorsitzenden und den Stellvertreter?

Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters ist eine innere Angelegenheit des Betriebsrats. An ihr nehmen ausschließlich die Betriebsratsmitglieder teil.

Bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters handelt es sich um organisatorische Akte des Betriebsrats. An der Abstimmung dürfen die vorgeschlagenen Mitglieder mitwählen.

Die JAV und die SBV nehmen an der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters aber nicht teil.

Werden der Betriebsratsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende in einem Wahlgang oder in getrennten Wahlgängen gewählt?

Soweit der Betriebsrat nichts anderes vereinbart hat, erfolgt die Wahl des Vorsitzenden und die seines Stellvertreters in getrennten Wahlgängen. Es ist nicht etwa derjenige, der die meisten Stimmen erhält, als Vorsitzender und der, der die nächsthöchste Stimmenzahl erlangt, als Stellvertreter gewählt.

Gewählt ist, wer jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Nicht erforderlich ist, dass er die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder (absolute Mehrheit) oder der anwesenden Mitglieder (einfache Stimmenmehrheit) erhält, sondern es genügt die relative Mehrheit.

Beispiel

Für das Amt des Betriebsratsvorsitzenden kandidieren in einem neunköpfigen Betriebsrat 3 Personen. Ein Kandidat erhält vier Stimmen, einer drei und eine zwei.

Gewählt ist der Kandidat, der vier Stimmen erhalten hat, auch wenn er nicht die Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder (fünf Stimmen) erhalten hat.

Was gilt, wenn Kandidaten für den Betriebsratsvorsitz/die Stellvertretung die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten?

Bei Stimmengleichheit sollte zweckmäßigerweise zunächst eine weitere Abstimmung erfolgen. Im Falle eines etwaigen erneuten Patts entscheidet dann das Los zwischen den bestplatzierten Bewerbern.

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Der Betriebsrat kann bereits vor der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters beschließen, was bei Stimmengleichheit gelten soll. Ein derartiger Beschluss ist auch noch nach dem ersten Wahlgang zulässig. Ohne eine derartige Regelung, ist unter den Bestplatzierten ein sofortiger Losentscheid durchzuführen (Fitting BetrVG § 26 Rn. 15).

Kann der Betriebsrat mehr als einen Stellvertreter für den Fall wählen, dass der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter verhindert sind?

Wenn sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch der Stellvertreter verhindert sind, stellt sich die Frage, wer für den Betriebsrat Erklärungen und Mitteilungen des Arbeitgebers entgegennimmt und wer in diesem Fall ordnungsgemäß zu einer Betriebsratssitzung laden kann.

Für diesem Fall sollte der Betriebsrat im Rahmen seiner Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) eine Vertretungsregelung schaffen (LAG Hessen, vom 18.09.2007 - 4 TaBV 83/07).

Muster

Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats für den Fall der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters

„Der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter vertreten den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse und sind zur Entgegennahme von Erklärungen, die den Betriebsrat betreffen, berechtigt. Ist auch der Stellvertreter verhindert, tritt an seine Stelle in folgender Reihenfolge an seine Stelle

  1. ……….
  2. ……….
  3. ……….
  4. ……….
Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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