Muster-Protokoll einer Betriebsratssitzung - kommentierte Musterfassung ?Die Verwendung eines Standardvordrucks für die Erstellung des Protokolls ist sehr zu empfehlen, weil dann später nicht alles in Reinschrift übertragen werden muss, das Protokoll so eine einheitliche Struktur erhält und keine wesentlichen Dinge vergessen werden.
Anleitung zum Ausfüllen des Protokolls
Betriebsrat der Firma: ……………………………………………………….
Protokoll der Betriebsratssitzung vom: …………………………………… (Datum)
Sitzungsort #TOOLTIP-2#:
…………………………………………………………………..
Sitzungsleitung:
…………………………………………………………………..
Schriftführung #TOOLTIP-3#:
…………………………………………………………………..
Sitzungsbeginn:
Eröffnung der Sitzung um ………………… Uhr ?Beginn und Ende der Betriebsratssitzung sollten unbedingt dokumentiert werden.Der Arbeitgeber hat aber keinen Anspruch gegenüber dem Betriebsrat auf Mitteilung der Anfangs- und Endzeiten der Sitzungen des Betriebsrats (ArbG Hamburg, vom 08.09.1999 - 13 Bv 4/99). Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn der Arbeitgeber gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern den Verdacht hat, dass sie für Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeiten unrichtig angegeben haben.
Teilnehmer der Sitzung ?Verlassen Teilnehmer die Sitzung oder kommen sie zu einem späteren Zeitpunkt hinzu, sollten der Name des Teilnehmers und die Uhrzeit im Protokoll vermerkt werden. Dies dient zum einen dazu, die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats zum Zeitpunkt des Beschlusses nachzuvollziehen, aber auch dazu, belegen zu können, dass unbefugte Personen nicht an der Beratung und der Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt teilgenommen haben. Ebenso hilft dies festzustellen, zu welchen Teilen der Sitzung der Arbeitgeber den entsprechenden Protokollauszug erhält.:
Es sind ……. Betriebsratsmitglieder erschienen.
Es sind ……. Betriebsratsmitglieder nicht erschienen.
- Folgende Betriebsratsmitglieder fehlen entschuldigt ?Es sollte der Grund (z B. Urlaub, Krankheit, Schulungsteilnahme usw.) für die Abwesenheit von Betriebsratsmitgliedern vermerkt werden, damit nachvollziehbar ist, weshalb ein Ersatzmitglied geladen worden ist.:
…………………………………………………..…… ; Grund: ………………………………………….
…………………………………………………..…… ; Grund: ………………………………………….
…………………………………………………..…… ; Grund: …………………………………………. - Folgende Betriebsratsmitglieder fehlen unentschuldigt #TOOLTIP-7#:
…………………………………………………..……
…………………………………………………..……
- Folgende Ersatzmitglieder wurden geladen ?Es sollte vermerkt werden, für welches verhinderte Betriebsratsmitglied das richtige Ersatzmitglied geladen wurde. Die Reihenfolge, in der Ersatzmitglieder für verhinderte Betriebsratsmitglieder in den Betriebsrat nachrücken, bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 BetrVG. Diese Reihenfolge ist strikt zu beachten, da eine fehlerhafte Heranziehung den Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung hindert (BAG, vom 18.01.2006 - 7 ABR 25/05).:
Für das verhinderte Betriebsratsmitglied …………………………………………………..……
Das Ersatzmitglied …………………………………………………..……
Für das verhinderte Betriebsratsmitglied …………………………………………………..……
Das Ersatzmitglied …………………………………………………..……
Für das verhinderte Betriebsratsmitglied …………………………………………………..……
Das Ersatzmitglied …………………………………………………..……
Folgende weitere Personen sind anwesend:
Schwerbehindertenvertretung: ………………………………………………………….
Jugend- und Auszubildendenvertretung: ………………………………………………………….
Gewerkschaftsvertreter: ………………………………………………………….
Sonstige: ………………………………………………………….
Die Anwesenden bestätigen, dass Ihnen die Einladung und Tagesordnung rechtzeitig zugegangen ist.
Tagesordnung:
- Beschlussfassung zur Tagesordnung
Die Tagesordnung wird verlesen und genehmigt:
Ja: …….. Nein: ……..
(falls nein) Antrag zur Änderung/Ergänzung der Tagesordnung ?Grundsätzlich kann auf einer Betriebsratssitzung nur dann ein wirksamer Beschluss zu einem Punkt gefasst werden, wenn dieser Punkt vorher auf der Tagesordnung der Einladung der Sitzung stand, die allen Betriebsratsmitgliedern rechtzeitig vor der Sitzung zugegangen ist.Es ist aber anerkannt, dass der Betriebsrat grundsätzlich die Möglichkeit hat, noch auf der Betriebsratssitzung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.Umstritten sind lediglich die Voraussetzungen für die Ergänzung.Früher hielt die hM (z.B. BAG, vom 10.10.2007 - 7 ABR 51/06) eine Ergänzung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung nur für zulässig, wenn zu dieser Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden und der vollzählig versammelte Betriebsrat hiermit einstimmig einverstanden ist.Das BAG hat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Es vertritt jetzt die Ansicht, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Sitzung gefassten Beschlusses führt, wenn•sämtliche Betriebsratsmitglieder rechtzeitig geladen sind,•der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und•die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen.Nicht erforderlich ist, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind (BAG, vom 22.11.2017 - 7 ABR 46/16; BAG, vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B)). Das gilt erst recht für den Fall, dass die mitgeteilte Tagesordnung in der Betriebsratssitzung geändert werden soll.:
Der Betriebsratsvorsitzende stellt folgenden Antrag zur Änderung/Ergänzung der Tagesordnung zur Abstimmung:
……………………………………………………………………………………………..................................
Abstimmung: Ja: …….. Nein: ……..
Damit ist der Antrag angenommen/abgelehnt.
- Genehmigung des Protokolls der Betriebsratssitzung vom ?Dieser Tagesordnungspunkt ist, rechtlich gesehen, überflüssig. Die Richtigkeit des Protokolls wird nicht durch Beschluss, sondern durch die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden und eines weiteren Mitglieds hergestellt (§ 416 ZPO, Beweiskraft von Privaturkunden). Dennoch ist es ratsam, dass der Betriebsratsvorsitzende den Protokollentwurf auf der nächsten Sitzung verliest und das Gremium darüber abstimmt, ob das Protokoll genehmigt wird. Sollten Fehler im Protokollentwurf festgestellt werden, können diese korrigiert werden. Erst wenn das Protokoll genehmigt ist, sollte das Protokoll vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterschrieben werden. Da das Protokoll eine Urkunde im Rechtssinn ist, darf es nach der Unterschrift nicht mehr korrigiert werden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden oder hält ein Betriebsratsmitglied Angaben im Protokoll für unzutreffend, muss es unverzüglich Einwendungen geltend machen. Diese schriftlichen Einwendungen sind dem Protokoll beizufügen. ………….
Das Protokoll der Betriebsratssitzung vom ……………….. wird verlesen und genehmigt ?Viele Betriebsräte verschicken mit der Einladung zur Betriebsratssitzung und der Tagesordnung bereits Protokolle (bzw. Entwürfe) an die Betriebsratsmitglieder. Dieses Vorgehen ist mit dem Datenschutz nicht vereinbar.Wegen des Transparenzgebotes und des Grundsatzes der Datenvermeidung gilt grundsätzlich, dass von Sitzungsniederschriften keine Zweitschriften angefertigt werden (LDI NRW, Orientierungshilfe Datenschutz im Personalrat, Stand: 07/12, S. 7). Das Erstellen von mehr als einer Ausfertigung birgt Gefahr des Entstehens von Nebenakten bei den jeweiligen Betriebsratsmitgliedern. Insofern ist das Versenden von Entwürfen von Sitzungsprotokollen unzulässig. Die entsprechenden Entwürfe sollten rechtzeitig vor Sitzungsbeginn im Büro des Betriebsrats eingesehen werden können..
Ja: …….. Nein: ……..
(falls nein) Das Protokoll wird wie folgt geändert:
………………………………………………………………….…………………………………………………………………………………………………………………………
Abstimmung: Ja: …….. Nein: ……..
Damit ist das Protokoll in der geänderten/nicht geänderten Form genehmigt.
…………….……………………………………………………………………………………………………………………….
Das Betriebsratsmitglied …………………………………………………… berichtet über den Tagesordnungspunkt ?Zu jedem Tagesordnungspunkt sollte zunächst ein kurzer Bericht durch den Sitzungsleiter oder die jeweils zuständige Person erfolgen. Der Sachstand sollte kurz im Protokoll aufgeführt werden.Hier reicht ein reicht eine grobe Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen. Nur die Beschlussanträge müssen wörtlich dokumentiert werden. Das Protokoll kann handschriftlich gefertigt werden. Das Protokoll sollte auf alle Fälle in der Sitzung mitgeschrieben werden und nicht später nachgeschrieben, weil später häufig wichtige Dinge vergessen werden.:
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……………………………………………………………………………………………………………………………………………………(Der betroffene Kollege/der Sachverständige/der Arbeitgeber usw.) ……………………………………. gibt folgende Stellungnahme zu dem Tagesordnungspunkt ab ?Nehmen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, Sachverständige oder Auskunftspersonen teil, sind deren Stellungnahmen und Ausführungen kurz zu dokumentieren.Nimmt ein Vertreter des Arbeitgebers an einer Sitzung teil, sollten dessen Aussagen, Erläuterungen und Zusagen in das Protokoll aufgenommen werden, damit der Betriebsrat sich später darauf berufen kann.:
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(Der betroffene Kollege/der Sachverständige/der Arbeitgeber usw.) verlassen den Sitzungsraum um …………. Uhr ?Aufgrund des Gebots der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung dürfen der Arbeitgeber, Sachverständige, Auskunftspersonen usw. weder bei der finalen Beratung noch bei der Beschlussfassung des Betriebsrats anwesend sein. Ein Verstoß kann die Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschluss zur Folge haben. Deshalb muss unbedingt dokumentiert werden, dass und wann die betreffenden Personen den Sitzungsraum verlassen haben.Die SBV und die JAV, die zwar nicht mit abstimmen dürfen (die JAV darf mit abstimmen, wenn es bei dem Beschluss um Angelegenheiten geht, die überwiegend Jugendliche und Auszubildende betrifft) dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung hingegen anwesend sein (Fitting BetrVG § 32 Rn. 28)..
In der Beratung des Tagesordnungspunktes wird auf folgende Punkte hingewiesen ?Es sollte nicht jede Äußerung der Betriebsratsmitglieder oder sonstiger Teilnehmer im Protokoll aufgenommen werden. Protokolle sollten möglichst kurz gehalten werden. Wortlautprotokolle sind grundsätzlich nicht zu empfehlen. Sie sind sehr aufwendig zu erstellen und führen regelmäßig zu Unstimmigkeiten, weil „etwas so nicht gesagt wurde“. Die Ergebnisse (die Beschlüsse) sind wichtig und nicht, wer was gesagt hat. Wenn ein Betriebsratsmitglied dies wünscht, sind persönliche Erklärungen ins Protokoll aufzunehmen.:
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Der Betriebsratsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats fest ?Bei jedem einzelnen Beschluss muss die Beschlussfähigkeit gegeben sein. Es ist überflüssig und nicht ausreichend, lediglich zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen, weil der Betriebsrat nicht zu Beginn einer Sitzung beschlussfähig sein muss, sondern bei jedem einzelnen Beschluss..
Der Betriebsratsvorsitzende stellt folgenden Antrag ?Die schriftliche Festlegung der jeweiligen Anträge zur Beschlussfassung dient nicht nur der Dokumentation des Beschlusses, sondern vor der Abstimmung dazu, Klarheit im Gremium zu schaffen, was genau der Gegenstand der Abstimmung sein soll. Hier muss große Sorgfalt und eine wörtliche Protokollierung erfolgen.Bei der Beschlussformulierung zu personellen Einzelmaßnahmen müssen aber noch nicht alle Zustimmungsverweigerungs- und Widerspruchsgründe genau ausformuliert sein. Die Rechtsprechung sieht es hier als ausreichend an, wenn der Willen des Betriebsrats aus dem Beschluss klar hervorgeht. Die konkrete Ausformulierung bleibt dann demBetriebsratsvorsitzenden überlassen (BAG, vom 25.05.2016 - 2 AZR 345/15; BAG vom 30.09.2014 – 1 ABR 32/13). zur Abstimmung:
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Abstimmung: Ja: …….. Nein: …….. Enthaltung ?Die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen muss aus dem Protokoll ersichtlich sein. Da eine Enthaltung auch als Stimmabgabe zu werten ist, sollte im Protokoll daher zu jedem Beschluss festgehalten werden: Ja-Stimmen: ….., Nein-Stimmen: ……, Enthaltungen: ….. . Nicht ausreichend ist, lediglich das Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren (z B. „Angenommen“, „Abgelehnt“). Ebenso reicht es nicht aus, lediglich zu protokollieren, dass der Beschluss „einstimmig“ angenommen oder abgelehnt wurde. Bei einer solchen Protokollierung wäre nicht ersichtlich, wie viele Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben, und ob bei dem Beschluss Beschlussfähigkeit und die notwendige Stimmenmehrheit vorlag.: ……..
Damit ist der Antrag angenommen/abgelehnt.
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Usw.- Verschiedenes ?Unter einem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“, „Betriebliches“ usw. können keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden. Die Betriebsratsmitglieder müssen sich im Vorfeld der Betriebsratssitzung „ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen“ machen können, um sich auf die Sitzung vorzubereiten. Allgemeine Formulierungen wie „Verschiedenes“ usw. reichen nicht (BAG, vom 28.10.1992 - 7 ABR 14/92).Unter diesem Tagesordnungspunkt können aber organisatorische Fragen, Themen für die nächste Sitzung oder bereits bekannte Verhinderungen besprochen werden.
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…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………Ende der Betriebsratssitzung: ………………….. Uhr
Ort, Datum
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(Betriebsratsvorsitzender) (Schriftführer)
Anlage 1
Anwesenheitsliste
Anwesenheitsliste für die Betriebsratssitzung
am .............................. um ............................... Uhr
in ……………………………………………………………….… (Ort)
Betriebsratsmitglieder
| Name, Vorname | Anwesend (von-bis) | Unterschrift |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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Ersatzmitglieder
| Name, Vorname | Anwesend (von-bis) | Unterschrift |
1. |
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2. |
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3. |
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JAV:
| Name, Vorname | Anwesend (von-bis) | Unterschrift |
1. |
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2. |
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3. |
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Schwerbehindertenvertretung:
Name, Vorname | Anwesend (von-bis) | Unterschrift |
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Sonstige Teilnehmer/Gäste:
Funktion | Name, Vorname | Anwesend zu TOP: | Anwesend (von-bis) | Unterschrift |
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Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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