Die Wahl des Betriebsausschusses
Häufige Fragen zur Wahl des Betriebsausschusses
Die Wahl des Betriebsausschusses
Welche Betriebsräte müssen einen Betriebsausschuss wählen?
Betriebsräte ab einer Größe von neun Mitgliedern bilden einen Betriebsausschuss, § 27 Abs. 1 BetrVG. Die Vorschrift kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Ein Unterlassen der verpflichtenden Bildung des Betriebsausschusses durch den Betriebsrat kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinn von § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen, die sogar zur Auflösung des Betriebsrats führen kann.
Wie groß ist der Betriebsausschuss und wie setzt er sich zusammen?
Welche Größe und Zusammensetzung der Betriebsausschuss hat, ergibt sich aus § 27 Abs. 1 BetrVG. Danach besteht der Betriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
- 9 bis 15: Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 17 bis 23: Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 25 bis 35: Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 37 oder mehr: Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die Größe des Betriebsausschusses ist damit nach der Zahl der tatsächlichen Betriebsratsmitglieder gestaffelt und liegt zwischen fünf und elf Mitgliedern.
Da die Mitglieder des Betriebsausschusses vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt werden, können Ersatzmitglieder dem Betriebsausschuss nicht angehören, solange sie nicht endgültig in den Betriebsrat nachgerückt sind.
Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind sogenannte geborene Mitglieder des Betriebsausschusses. Sie werden nicht in den Betriebsausschuss gewählt, sondern sind schon aufgrund gesetzlicher Regelung Mitglieder des Betriebsausschusses.
Die übrigen Mitglieder des Betriebsausschusses werden gewählt, daher spricht man von gekorenen Mitgliedern.
Wann wird der Betriebsausschuss gewählt?
Ein Zeitpunkt für die Bildung des Betriebsausschusses ist im Gesetz nicht vorgegeben. § 29 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 und 2 BetrVG vorgeschriebenen Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen hat. Dagegen erwähnt § 29 Abs. 1 BetrVG die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nicht. Die hM. hält die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses bereits in der konstituierenden Sitzung für zulässig (Fitting BetrVG § 27 Rn. 8; DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 6).
Das setzt aber voraus, dass der Wahlvorstand die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung setzt (BAG, vom 13.11.1991 - 7 ABR 18/91). Ist die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses hingegen nicht Gegenstand der Tagesordnung, mit der die Betriebsratsmitglieder zu der konstituierenden Sitzung geladen wurden, bedarf es einer Ergänzung der Tagesordnung auf der konstituierenden Sitzung durch die anwesenden Betriebsratsmitglieder.
Eine Ergänzung der Tagesordnung auf der Betriebsratssitzung ist nach der Rechtsprechung (BAG, vom 22.11.2017 - 7 ABR 46/16; BAG, vom 15.4.2014 – 1 ABR 2/13) möglich, wenn alle Betriebsratsmitglieder zu der Sitzung geladen wurden, und alle auf der Sitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder mit der Ergänzung einverstanden sind.
Erfolgt die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses in geheimer Abstimmung?
Die Wahl der weiteren Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses erfolgt in geheimer Wahl. Für die geheime Wahl werden Stimmzettel benötigt. Nicht erforderlich, aber zweckmäßig, ist die Verwendung vorgedruckter Stimmzettel. Bei Verwendung nicht vorgedruckter Stimmzettel ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der geheimen Wahl gewahrt bleibt. Die Stimmzettel sollten so gestaltet sein, dass sie keine Rückschlüsse auf die Person des Wählers zulassen.
Wie erfolgt die Durchführung der Wahl?
Für die Wahl zum Betriebsausschuss können die Betriebsratsmitglieder, soweit nichts anders geregelt wurde, Wahlvorschläge in mündlicher oder schriftlicher Form machen. Dabei können sie jedes ordentliche Mitglied, einschließlich sich selbst vorschlagen.
Wie erfolgt die Abstimmung über die weiteren Ausschussmitglieder?
Da der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter „geborene“ Mitglieder des Betriebsausschusses sind, müssen nur die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses gewählt werden.
Wie die Betriebsausschussmitglieder gewählt werden, hängt davon ab, ob ein oder mehrere Wahlvorschläge gemacht werden.
- Die weiteren Ausschussmitglieder werden gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht werden.
- Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Wie erfolgt die Abstimmung, wenn die Ausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl gewählt werden?
Wird eine Verhältniswahl durchgeführt, treten Listen mit Kandidaten für den Betriebsausschuss gegeneinander an.
Die wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können bei der Verhältniswahl ausschließlich einzelne Listen (mit der dort vorgegebenen Reihenfolge der Kandidaten) wählen, nicht aber Einzelpersonen. Das Ergebnis, d.h. die Sitzverteilung auf die Listen, ist nach h. M. entsprechend der Vorschriften in § 15 WO zur Betriebsratswahl nach dem D`Hontschen Höchstzahlverfahren zu berechnen. Danach sind die Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Listen entfallen, der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. zu teilen und die zu vergebenden Ausschusssitze entsprechend den sich hieraus ergebenden Höchstzahlen auf die Listen zu verteilen.
Ein Betriebsrat mit 15 Mitgliedern muss 3 weitere Mitglieder für den Betriebsausschuss wählen. Es werden zwei Listen für die Wahl zum Betriebsausschuss eingereicht. Bei der Wahl entfallen auf die Liste 1 insgesamt 9 Stimmen, auf die Liste 2 entfallen 6 Stimmen. Damit entfallen nach dem D`Hontschen Höchstzahlverfahren 2 Sitze auf die Liste 1 und 1 Sitz auf die Liste 2.
Liste 1 (9 Stimmen) Liste 2 (6 Stimmen)
9 : 1 = 9,0 6 : 1 = 6,0
9 : 2 = 4,5 6 : 2 = 3,0
9 : 3 = 3,0 6 : 3 = 2,0
Für die Besetzung der Sitze im Betriebsausschuss ist innerhalb der jeweiligen Liste sodann die Reihenfolge entscheidend, in der die einzelnen Kandidaten auf der Liste stehen.
Bei der Wahl zum Betriebsausschuss entfallen 2 Sitze im Betriebsausschuss auf die Liste 1 und 1 Sitz auf die Liste 2. Die auf die jeweiligen Listen entfallenden Sitze sind nun in der Reihenfolge auf die Kandidaten zu verteilen, in der sie auf der Liste stehen.
Liste 1 (2 Sitze) Liste 2 (1 Sitz)
Anton Emil
Berta Fritz
Clara Gustav
Wie erfolgt die Abstimmung, wenn die Ausschussmitglieder im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden?
Wird bei der Wahl zum Betriebsausschuss nur ein einziger Wahlvorschlag gemacht, werden die Ausschussmitglieder durch Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.
Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Weise die Mehrheitswahl durchzuführen ist.
Der Betriebsrat kann deshalb vor der Wahl festlegen, ob
- die Mehrheitswahl in Form von getrennten Wahlgängen (hierbei wird über jeden Bewerber gesondert abgestimmt) oder
- in einem gemeinsamen Wahlgang (bei dem in einem Wahlgang auf dem Stimmzettel gleichzeitig so viele Bewerber angekreuzt werden können, wie im Betriebsausschuss Sitze zu besetzen sind) durchgeführt werden soll (Fitting BetrVG § 27 Rn. 25).
Wird die Wahl in getrennten Wahlgängen durchgeführt, finden entsprechend der Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder getrennte Abstimmungen statt. Erzielen bei einem Wahlgang zwei Kandidaten die meisten Stimmen, entscheidet das Los.
Für den Betriebsausschuss kandidieren Anton, Berta, Clara, Emil, Fritz und Gustav.
In der ersten Abstimmung treten alle sechs Kandidaten an. Angenommen Berta erzielt im ersten Wahlgang die meisten Stimmen, ist sie für den Betriebsausschuss gewählt. Dann treten die verbleibenden fünf Kandidaten im zweiten Wahlgang gegeneinander an. Erzielt hier Clara die meisten Stimmen, ist sie gewählt. Im dritten Wahlgang treten dann die verbleibenden vier Kandidaten gegeneinander an. Erzielt Emil die meisten Stimmen, ist er gewählt und damit stehen die Mitglieder des Betriebsausschusses fest.
Erfolgt die Abstimmung in einem einheitlichen Wahlgang, sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gewählt. Sind daher drei Ausschusssitze zu vergeben, entfallen diese – in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen – auf die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Ein Betriebsrat mit neun Mitgliedern muss drei weitere Mitglieder für den Betriebsausschuss wählen. Bei der Wahl der Betriebsausschussmitglieder gibt es nur einen Wahlvorschlag mit insgesamt sechs Kandidaten. Jedes Betriebsratsmitglied hat drei Stimmen. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen erhalten die zu vergebenden Sitze. Dies sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen Berta, Clara und Emil.
Anton 2
Berta 9
Clara 7
Emil 5
Fritz 1
Gustav 3
Erzielen zwei Kandidaten um den letzten zu vergebenen Platz im Betriebsausschuss die gleiche Anzahl von Stimmen, entscheidet das Los.
Ersatzmitglieder im Betriebsausschuss
Werden für den Betriebsausschuss auch Ersatzmitglieder gewählt?
Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Wahl von Ersatzmitgliedern für verhinderte oder ausgeschiedene (etwa abberufene oder zurückgetretene) Mitglieder des Betriebsausschusses. Dennoch ist die Wahl von Ersatzmitgliedern durch den Betriebsrat nach h. M. zulässig und sinnvoll, um jederzeit eine volle Besetzung des Betriebsausschusses sicher zu stellen (Fitting BetrVG § 27 Rn. 28).
In welcher Weise werden die Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses gewählt?
Bei der Wahl der Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses kommt es zunächst einmal darauf an, ob die Wahl der Ausschussmitglieder im Wege der Verhältnis- oder der Mehrheitswahl erfolgt ist.
Wer ist Ersatzmitglied, wenn die Ausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden?
Ist die Wahl der Ausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl erfolgt, so bestimmen sich die Ersatzmitglieder in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Danach werden sie der Reihe aus der Liste der nicht gewählten Betriebsratsmitglieder derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die verhinderten oder aus dem Betriebsausschuss ausgeschiedenen Mitglieder angehören (BAG, vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00).
Sind die Betriebsausschussmitglieder Anton oder Berta von Liste 1 verhindert, rückt Clara von Liste 1 nach. Ist Emil verhindert, rückt zunächst Fritz nach und dann Gustav.
Liste 1 (2 Sitze) Liste 2 (1 Sitz)
Anton Emil
Berta Fritz
Clara Gustav
Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, weil auf ihr entweder nicht genügend Kandidaten oder von Beginn an gar keine weiteren Kandidaten mehr vorhanden waren, erfolgt kein „Listensprung“ analog § 25 Abs. 2 BetrVG. Vielmehr muss das Ersatzmitglied in einem solchen Fall nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nachgewählt werden (Hessisches LAG, vom 23.11.2020 - 16 TaBV 79/20).
Wer ist Ersatzmitglied, wenn die weitern Ausschussmitglieder im Wege der Mehrheitswahl gewählt wurden?
Sind die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses in Mehrheitswahl gewählt worden, kommt es für die Wahl der Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses darauf, ob die Betriebsausschussmitglieder in einem Wahlgang oder einzeln gewählt wurden.
Wurden die Ausschussmitglieder in einem Wahlgang gewählt, rücken in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Betriebsratsmitglieder in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl in den Betriebsausschuss nach.
Die Ersatzmitglieder bestimmen sich hier nach der Anzahl der erzielten Stimmen derjenigen Betriebsratsmitglieder, die nicht in den Betriebsausschuss gewählt wurden. Gustav wäre das erste Ersatzmitglied, Anton das zweite und Fritz das dritte.
Anton 2
Berta 9
Clara 7
Emil 5
Fritz 1
Gustav 3
Hat der Betriebsrat beschlossen, dass die Ausschussmitglieder in einem gesonderten Wahlgang gewählt werden, erfolgt die Wahl der Ersatzmitglieder in gleicher Weise. Das heißt die Ersatzmitglieder werden gesondert gewählt.
Im ersten Wahlgang wird das erste Ersatzmitglied gewählt, im zweiten das zweite usw.
Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, werden sie im Wege der Mehrheitswahl nachgewählt.
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Musterschreiben zur Wahl des Betriebsausschusses
Muster: Bildung eines Fachausschusses des Betriebsrats und Übertragung von Aufgaben auf den Ausschuss
Muster: Information des Arbeitgebers über die Bildung eines Fachausschusses des Betriebsrats und Übertragung von Aufgaben auf den Ausschuss
Muster: Widerruf der Übertragung von Aufgaben an den Ausschuss
Muster: Information des Arbeitgebers über Widerruf der Übertragung von Aufgaben an den Ausschuss
Muster: Information des Arbeitgebers über die Auflösung eines Fachausschusses des Betriebsrats
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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