Bestellung weiterer Ausschüsse

Unter welchen Voraussetzungen kann der Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden?

Gemäß § 28 BetrVG kann der Betriebsrat (weitere) Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (sog. Fachausschüsse), wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Hierdurch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, „die Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifische Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten“ (BT-Dr 14/5741, 39 f.).

Diese Fachausschüsse sind keine eigenständige Betriebsvertretung, sondern Organe des Betriebsrats und haben diesem gegenüber eine dienende, unterstützende Funktion.

Ist der Betriebsrat verpflichtet, weitere Ausschüsse zu bilden?

Während der Betriebsrat gem. § 27 BetrVG bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bildung eines Betriebsausschusses verpflichtet ist, obliegt die Bildung von (weiteren) Ausschüssen seinem freien Ermessen.

Können auch in Betrieben mit in der Regel weniger als 101 Beschäftigen Ausschüsse gebildet werden?

Nein. In Betrieben mit in der Regel weniger als 101 Arbeitnehmern ist die Bildung von Ausschüssen unzulässig (BAG, vom 14.8.2013 – 7 ABR 66/11). In diesen kleineren Betrieben kann der Betriebsrat jedoch einzelne Betriebsratsmitglieder mit der Vorbereitung bestimmter Aufgaben beauftragen (LAG Baden-Württemberg, vom 10.04.2013 - 2 TaBV 6/12).

Wie werden die (weiteren) Ausschüsse des Betriebsrats gebildet?

Die Bildung von (weiteren) Ausschüssen des Betriebsrats erfolgt durch Beschluss/Beschlüsse des Betriebsrats nach § 33 Abs. 1 BetrVG.

Der Beschluss/die Beschlüsse des Betriebsrats muss/müssen fünf Punkte umfassen:

  • Zu welchem Anliegen bzw. Thema der Ausschuss gebildet wird
  • Aus wie vielen Betriebsratsmitgliedern der Ausschuss besteht
  • Wer Mitglied (und wer Ersatzmitglied) des Ausschusses ist
  • Wer Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses ist
  • Welche Aufgaben und Kompetenzen der Ausschuss haben soll

Zu welchen Themen darf der Betriebsrat (weiteren) Ausschüssen bilden?

Grundsätzlich entscheidet der Betriebsrat eigenverantwortlich, zu welchen Themen er Ausschüsse bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will.

Voraussetzung ist zunächst einmal, dass es sich um Themen handelt, die zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehören.

Zudem muss es sich um sogenannte Fachausschüsse handeln. Nach der Gesetzesbegründung soll der Betriebsrat die Möglichkeit haben, für bestimmte Angelegenheiten so genannte Fachausschüsse bilden zu können, die für fachspezifische Themen zuständig sind (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).

Nicht zulässig ist es, einen (weiteren) Ausschuss zu bilden und diesem interne, verwaltungsmäßige oder organisatorische Aufgaben zu übertragen (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).

Insofern ist es auch nicht zulässig, einen „Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit“ zu bilden und diesem die regelmäßige Information der Beschäftigten, die Kommunikation zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat und die Herausgabe eines Newsletters für die Beschäftigten usw. zu übertragen. Bei dieser Öffentlichkeitsarbeit handelt es sich nicht um ein fachspezifisches Thema. Die Öffentlichkeitsarbeit gehört zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats, die vom Betriebsausschuss oder vom gesamten Betriebsratsgremium zu erledigen sind (LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17).Grundsätzlich entscheidet der Betriebsrat eigenverantwortlich, zu welchen Themen er Ausschüsse bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will.

Voraussetzung ist zunächst einmal, dass es sich um Themen handelt, die zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehören.

Zudem muss es sich um sogenannte Fachausschüsse handeln. Nach der Gesetzesbegründung soll der Betriebsrat die Möglichkeit haben, für bestimmte Angelegenheiten so genannte Fachausschüsse bilden zu können, die für fachspezifische Themen zuständig sind (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).

Nicht zulässig ist es, einen (weiteren) Ausschuss zu bilden und diesem interne, verwaltungsmäßige oder organisatorische Aufgaben zu übertragen (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).

Insofern ist es auch nicht zulässig, einen „Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit“ zu bilden und diesem die regelmäßige Information der Beschäftigten, die Kommunikation zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat und die Herausgabe eines Newsletters für die Beschäftigten usw. zu übertragen. Bei dieser Öffentlichkeitsarbeit handelt es sich nicht um ein fachspezifisches Thema. Die Öffentlichkeitsarbeit gehört zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats, die vom Betriebsausschuss oder vom gesamten Betriebsratsgremium zu erledigen sind (LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17).Grundsätzlich entscheidet der Betriebsrat eigenverantwortlich, zu welchen Themen er Ausschüsse bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will.

Voraussetzung ist zunächst einmal, dass es sich um Themen handelt, die zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehören.

Zudem muss es sich um sogenannte Fachausschüsse handeln. Nach der Gesetzesbegründung soll der Betriebsrat die Möglichkeit haben, für bestimmte Angelegenheiten so genannte Fachausschüsse bilden zu können, die für fachspezifische Themen zuständig sind (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).

Nicht zulässig ist es, einen (weiteren) Ausschuss zu bilden und diesem interne, verwaltungsmäßige oder organisatorische Aufgaben zu übertragen (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).

Insofern ist es auch nicht zulässig, einen „Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit“ zu bilden und diesem die regelmäßige Information der Beschäftigten, die Kommunikation zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat und die Herausgabe eines Newsletters für die Beschäftigten usw. zu übertragen. Bei dieser Öffentlichkeitsarbeit handelt es sich nicht um ein fachspezifisches Thema. Die Öffentlichkeitsarbeit gehört zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats, die vom Betriebsausschuss oder vom gesamten Betriebsratsgremium zu erledigen sind (LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17).Sinkt die erforderliche Zahl der Betriebsratsmitglieder endgültig unter die vorgesehene Anzahl, liegt ein Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG vor. Es muss dann ein neuer Betriebsrat gewählt werden.

Für die Übergangszeit bis zur Neuwahl greift dann der § 22 BetrVG, der bestimmt, dass die noch vorhandenen Betriebsratsmitglieder bis zur Neuwahl die Geschäfte weiterführen. Das heißt, Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschlussfähigkeit sind die noch vorhandenen Betriebsratsmitglieder.

Aus wie vielen Betriebsratsmitgliedern bestehen die (weiteren) Ausschüsse des Betriebsrats?

Im Gegensatz zum Betriebsausschuss ist für andere Ausschüsse des Betriebsrats keine bestimmte Größe vorgeschrieben. Über die Größe eines weiteren Ausschusses entscheidet allein der Betriebsrat. Die Größe braucht sich nicht an die des Betriebsausschusses anzulehnen und liegt im Ermessen des Betriebsrats. Die Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung (BAG, vom 20.10.1993 - 7 ABR 26/93). Die Zahl der Ausschussmitglieder muss nicht notwendigerweise stets ungerade sein, auch wenn dies im Hinblick auf die Beschlussfassung des Ausschusses zu empfehlen ist.

Wegen der fehlenden gesetzlichen Vorgaben ist der Betriebsrat auch nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestgröße vorzusehen oder die Mitgliederzahl so zu bestimmen, dass jede im Betriebsrat vertretene Koalition ein Mitglied in den Ausschuss entsenden kann (BAG, vom 16.11.2005 - 7 ABR 11/05).

Wahl der Mitglieder weiterer Ausschüsse

Wie werden die Mitglieder der (weiteren) Ausschüsse des Betriebsrats gewählt?

Für die Wahl der Mitglieder der weiteren Ausschüsse des Betriebsrats gelten dieselben Grundsätze wie für die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen nur vorbereitenden oder um einen Ausschuss mit selbständiger Entscheidungsbefugnis handelt.Ein Beschluss muss gem. § 33 Abs. 1 BetrVG mindestens von der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getragen sein (Ja-Stimmen). Stimmenthaltung ist zulässig. Da jedoch die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder für den Beschluss stimmen muss, wirkt die Enthaltung wie eine Ablehnung.

Sind der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter auch bei der Wahl der Mitglieder der (weiteren) Ausschussmitglieder „geborene“ Mitglieder?

Nein. Anders als beim Betriebsausschuss, gehören der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter anderen Ausschüssen nicht von Gesetzes wegen als „geborene“ Mitglieder an. Sie können jedoch in den Ausschuss gewählt werden. Nicht zulässig ist hingegen eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats, wonach der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter „geborene“ Mitglieder eines oder mehrerer weiterer Ausschüsse des Betriebsrats ist (BAG, vom 16.11.2005 - 7 ABR 11/05).

Erfolgt die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses in geheimer Abstimmung?

Ja. Die Wahl der weiteren Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in geheimer Wahl. Für die geheime Wahl werden Stimmzettel benötigt. Nicht erforderlich, aber zweckmäßig, ist die Verwendung vorgedruckter Stimmzettel. Bei Verwendung nicht vorgedruckter Stimmzettel ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der geheimen Wahl gewahrt bleibt. Die Stimmzettel sollten so gestaltet sein, dass sie keine Rückschlüsse auf die Person des Wählers zulassen.Ein Stimmrecht der JAV gibt es nur unter ganz besonderen Voraussetzungen. Dann nämlich, wenn die zu fassenden Beschlüsse überwiegend die Jugendlichen oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betreffen. Überwiegend bedeutet hier, dass der Beschluss zahlenmäßig mehr Jugendliche und Auszubildende betrifft als andere Arbeitnehmer. Wenn z.B. eine personelle Einzelmaßnahme gegenüber einem Ausbilder oder bei der Entscheidung des Betriebsrats über die Kündigung eines Mitglieds der JAV oder die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für die JAV zu fällen ist, steht allen JAV-Mitgliedern ein Stimmrecht zu.

Wie erfolgt die Durchführung der Wahl?

Für die Wahl der Ausschussmitglieder können die Betriebsratsmitglieder, soweit nichts anders geregelt wurde, Wahlvorschläge in mündlicher oder schriftlicher Form machen. Dabei können sie jedes ordentliche Mitglied, einschließlich sich selbst vorschlagen.

Wie die Ausschussmitglieder gewählt werden, hängt davon ab, ob ein oder mehrere Wahlvorschläge gemacht werden.

  • Die Ausschussmitglieder werden gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht werden.
  • Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Wie erfolgt die Abstimmung, wenn die Ausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl gewählt werden?

Wird eine Verhältniswahl durchgeführt, treten Listen mit Kandidaten für den Betriebsausschuss gegeneinander an.

Die wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können bei der Verhältniswahl ausschließlich einzelne Listen (mit der dort vorgegebenen Reihenfolge der Kandidaten) wählen, nicht aber Einzelpersonen. Das Ergebnis, d.h. die Sitzverteilung auf die Listen, ist nach h.M. entsprechend der Vorschriften in § 15 WO zur Betriebsratswahl nach dem D`Hontschen Höchstzahlverfahren zu berechnen. Danach sind die Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Listen entfallen, der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. zu teilen und die zu vergebenden Ausschusssitze entsprechend den sich hieraus ergebenden Höchstzahlen auf die Listen zu verteilen.

Beispiel

Ein Betriebsrat mit 15 Mitgliedern. Es sollen 5 Mitglieder für einen Ausschuss des Betriebsrats gewählt werden. Es werden zwei Listen für die Wahl zum Ausschuss eingereicht. Bei der Wahl entfallen auf die Liste 1 insgesamt 9 Stimmen, auf die Liste 2 entfallen 6 Stimmen. Damit entfallen nach dem D`Hontschen Höchstzahlverfahren 2 Sitze auf die Liste 1 und 1 Sitz auf die Liste 2.


Liste 1 (9 Stimmen) 

9 : 1 = 9,0

9 : 2 = 4,5

9 : 3 = 3,0

9 : 4 = 2,25

Liste 2 (6 Stimmen)

6 : 1 = 6,0

6 : 2 = 3,0

6 : 3 = 2,0

Für die Besetzung der Sitze im Ausschuss ist innerhalb der jeweiligen Liste sodann die Reihenfolge entscheidend, in der die einzelnen Kandidaten auf der Liste stehen.

Ergebnis

Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses entfallen 3 Sitze im Ausschuss auf die Liste 1 und 2 Sitz 2 auf die Liste 2. Die auf die jeweiligen Listen entfallenden Sitze sind nun in der Reihenfolge auf die Kandidaten zu verteilen, in der sie auf der Liste stehen.


Liste 1 (2 Sitze) 

Anton

Berta

Clara

Sepp

Liste 2 (1 Sitz)

Emil

Fritz

Gustav

Gerda

Wie erfolgt die Abstimmung, wenn die Ausschussmitglieder im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden?

Wird bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses nur ein einziger Wahlvorschlag gemacht, werden die Ausschussmitglieder durch Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.

Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Weise die Mehrheitswahl durchzuführen ist.

Der Betriebsrat kann deshalb vor der Wahl festlegen, ob

  • die Mehrheitswahl in Form von getrennten Wahlgängen (hierbei wird über jeden Bewerber gesondert abgestimmt) oder
  • in einem gemeinsamen Wahlgang (bei dem in einem Wahlgang auf dem Stimmzettel gleichzeitig so viele Bewerber angekreuzt werden können, wie im Betriebsausschuss Sitze zu besetzen sind) durchgeführt werden soll (Fitting BetrVG § 27 Rn. 25).

Wird die Wahl in getrennten Wahlgängen durchgeführt, finden entsprechend der Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder getrennte Abstimmungen statt. Erzielen bei einem Wahlgang zwei Kandidaten die meisten Stimmen, entscheidet das Los.

Beispiel

Für einen fünfköpfigen Ausschuss kandidieren Anton, Berta, Clara, Sepp, Emil, Fritz, Gustav und Gerda.

In der ersten Abstimmung treten alle acht Kandidaten an. Angenommen Berta erzielt im ersten Wahlgang die meisten Stimmen, ist sie für den Ausschuss gewählt. Dann treten die verbleibenden sieben Kandidaten im zweiten Wahlgang gegeneinander an. Erzielt hier Clara die meisten Stimmen, ist sie gewählt. Im dritten Wahlgang treten dann die verbleibenden sechs Kandidaten gegeneinander an. Erzielt Emil die meisten Stimmen, ist er gewählt. Danach werden noch zwei weitere Wahlgänge getrennt durchgeführt, in denen Clara und Fritz gewählt werden.

Erfolgt die Abstimmung in einem einheitlichen Wahlgang, sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gewählt. Sind daher drei Ausschusssitze zu vergeben, entfallen diese – in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen – auf die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen.

Beispiel

Ein Betriebsrat mit 9 Mitgliedern muss fünf Mitglieder für einen Ausschuss des Betriebsrats wählen. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder gibt es nur einen Wahlvorschlag mit insgesamt acht Kandidaten. Jedes Betriebsratsmitglied hat drei Stimmen. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen erhalten die zu vergebenden Sitze. Dies sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen Berta, Clara, Sepp, Emil und Fritz.

Anton 1

Berta 11

Clara 8

Sepp 7

Emil 7

Fritz 5

Gustav 4

Gerda 2

Erzielen zwei Kandidaten um den letzten zu vergebenen Platz im Betriebsausschuss die gleiche Anzahl von Stimmen, entscheidet das Los.

Ersatzmitglieder und Vorsitzende in weiteren Ausschüssen

Werden für die (weiteren) Ausschüsse auch Ersatzmitglieder gewählt?

Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Wahl von Ersatzmitgliedern für verhinderte oder ausgeschiedene (etwa abberufene oder zurückgetretene) Mitglieder der Ausschüsse des Betriebsrats. Dennoch ist die Wahl von Ersatzmitgliedern durch den Betriebsrat nach h. M. zulässig und sinnvoll, um jederzeit eine volle Besetzung des Betriebsausschusses sicher zu stellen (Fitting BetrVG § 28 Rn. 28a).

Ein Ersatzmitglied rückt jedoch nicht in den Ausschuss des Betriebsrats nach, wenn dieser um ein zusätzliches Mitglied erweitert werden soll. Das weitere Mitglied des Ausschusses ist in diesem Fall neu zu wählen. Die Neu- bzw. Nachwahl des zusätzlichen Mitglied erfolgt im Wege der Mehrheitswahl, wenn die bisherigen Mitglieder ebenfalls in Mehrheitswahl gewählt worden sind. Sind diese in Verhältniswahl gewählt worden, kommt eine isolierte Neuwahl in Mehrheitswahl nicht in Betracht. Vielmehr müssen dann alle Ausschussmitglieder neu gewählt werden, um eine Verhältniswahl zu ermöglichen und den Minderheitenschutz zu gewährleisten (BAG, vom 16.03.2005 - 7 ABR 43/04).

In welcher Weise werden die Ersatzmitglieder der Ausschüsse des Betriebsrats gewählt?

Bei der Wahl der Ersatzmitglieder der Ausschüsse des Betriebsrats kommt es zunächst einmal darauf an, ob die Wahl der Ausschussmitglieder im Wege der Verhältnis- oder der Mehrheitswahl erfolgt ist.

Wer ist Ersatzmitglied, wenn die Ausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden?

Ist die Wahl der Ausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl erfolgt, so bestimmen sich die Ersatzmitglieder in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Danach werden sie der Reihe aus der Liste der nicht gewählten Betriebsratsmitglieder derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die verhinderten oder aus dem Aausschuss ausgeschiedenen Mitglieder angehören (BAG, vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00).

Beispiel

Sind die Ausschussmitglieder Anton, Berta oder Clara von Liste 1 verhindert, rückt Sepp von Liste 1 nach. Sind Emil oder Fritz verhindert, rückt zunächst Gustav und dann Gerda nach.


Liste 1 (3 Sitze) 

Anton

Berta

Clara

Sepp

Liste 2 (2 Sitze)

Emil

Fritz

Gustav

Gerda

Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, weil auf ihr entweder nicht genügend Kandidaten oder von Beginn an gar keine weiteren Kandidaten mehr vorhanden waren, erfolgt kein „Listensprung“ analog § 25 Abs. 2 BetrVG. Vielmehr muss das Ersatzmitglied in einem solchen Fall nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nachgewählt werden (Hessisches LAG, vom 23.11.2020 - 16 TaBV 79/20).

Wer ist Ersatzmitglied, wenn die weitern Ausschussmitglieder im Wege der Mehrheitswahl gewählt wurden?

Sind die Mitglieder des Ausschusses des Betriebsrats in Mehrheitswahl gewählt worden, kommt es für die Wahl der Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses darauf, ob die Betriebsausschussmitglieder in einem Wahlgang oder einzeln gewählt wurden.

Wurden die Ausschussmitglieder in einem Wahlgang gewählt, rücken in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Betriebsratsmitglieder in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl in den Betriebsausschuss nach.

Beispiel

Die Ersatzmitglieder bestimmen sich hier nach der Anzahl der erzielten Stimmen derjenigen Betriebsratsmitglieder, die nicht in den Betriebsausschuss gewählt wurden. Gustav wäre das erste Ersatzmitglied, Gerda das zweite und Anton das dritte.

Anton 1

Berta 11

Clara 8

Sepp 7

Emil 7

Fritz 5

Gustav 4

Gerda 2

Hat der Betriebsrat beschlossen, dass die Ausschussmitglieder in einem gesonderten Wahlgang gewählt werden, erfolgt die Wahl der Ersatzmitglieder in gleicher Weise. Das heißt die Ersatzmitglieder werden gesondert gewählt.

Im ersten Wahlgang wird das erste Ersatzmitglied gewählt, im zweiten das zweite usw.

Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, werden sie im Wege der Mehrheitswahl nachgewählt.

Müssen für die (weiteren) Ausschüsse des Betriebsrats ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt werden?

Da im Gegensatz zum Betriebsausschuss der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter nicht „geborene“ Mitglieder der weiteren Ausschüsse des Betriebsrats sind, sind sie erst recht nicht automatisch die Vorsitzenden und Stellvertreter der weiteren Ausschüsse. Um eine ordnungsmäßige Tätigkeit des Ausschusses sicherzustellen, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter daher für die weiteren Ausschüsse zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Betriebsrat (DKKW/Wedde § 28 BetrVG Rn. 13). Jedenfalls bei einer Übertragung bestimmter Aufgaben zur selbständigen Erledigung ist davon auszugehen, dass der Vors. des Ausschusses insoweit zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

Zur Expertenseite

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, PR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Über welche Themen möchten Sie informiert werden?

(Mehrfachauswahl möglich)

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder