Arbeit im Betriebsausschuss

Wie arbeitet der Betriebsausschuss?

Für die Geschäftsführung des Betriebsausschusses gelten grundsätzlich die Vorschriften der §§ 29 Abs. 2-4 BetrVG über die Geschäftsführung des Betriebsrats entsprechend.

Der Betriebsausschuss hält also genauso wie der Betriebsrat seine Sitzungen während der Arbeitszeit ab.

Auch die Vorschrift des § 33 BetrVG über die Beschlussfassung des Betriebsrats gilt grundsätzlich auch für den Betriebsausschuss. Der Betriebsrat kann jedoch, falls er „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“ auf den Betriebsausschuss übertragen hat, besondere Stimmenmehrheiten festsetzen. Möglich ist z.B., dass ein Beschluss in diesen Angelegenheiten eine bestimmte qualifizierte Mehrheit im Betriebsausschuss oder sogar Einstimmigkeit erfordert und dass anderenfalls die Angelegenheiten vom gesamten Betriebsrat beschlossen werden müssen (Fitting BetrVG § 27 Rn. 73; Richardi BetrVG/Thüsing, BetrVG § 27 Rn. 68).

Der Betriebsausschuss kann sich auch eine Geschäftsordnung geben. Beschließt allerdings der Betriebsrat eine besondere Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss, hat diese Vorrang (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 29). In der Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss kann die Verpflichtung einer regelmäßigen Berichterstattung über die Tätigkeit des Betriebsausschusses gegenüber dem Betriebsrat vorgesehen werden.

Wer ist Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Betriebsausschusses?

Da der Betriebsausschuss einen erweiterten geschäftsführenden Vorstand des Betriebsrats darstellt, ist der Betriebsratsvorsitzende auch der Vorsitzende des Betriebsausschusses und sein Stellvertreter der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsausschusses.

Wer ist zu den Sitzungen des Betriebsausschusses zu laden?

Zunächst einmal sind alle Betriebsausschussmitglieder zu laden. Das Gleiche gilt für die SBV.

Für die Ladung der JAV zu Sitzungen des Betriebsausschusses gilt, dass sie nicht geladen werden muss, wenn auf der Sitzung nur laufende Geschäfte erledigt werden, da diese nur der Vorbereitung von Beschlüssen des Betriebsrats bzw. Betriebsratssitzungen dienen (Fitting BetrVG § 27 Rn. 58).

Wurden dem Betriebsausschuss hingegen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen und sind diese Gegenstand der Sitzung, muss die JAV geladen werden. Bei einer Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung tritt der Betriebsausschuss an die Stelle des Betriebsrats. Dann würde eine Verneinung des Teilnahmerechts der JAV an solchen Sitzungen des Betriebsausschusses zu einer unzulässigen Verkürzung der mit § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezweckten Information der JAV über die Betriebsratsarbeit führen (Fitting BetrVG § 27 Rn. 58).

Die JAV hat auch dann ein Teilnahmerecht der an Sitzungen des Betriebsausschusses, auf denen Angelegenheiten behandelt werden, die besonders oder überwiegend jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende des Betriebs betreffen. In diesem Fall hat jedoch nicht die gesamte JAV das Teilnahmerecht, sondern lediglich so vielen ihrer Mitglieder, dass das Verhältnis der Ausschussmitglieder zu den an seiner Sitzung teilnehmenden JAV dem zahlenmäßigen Verhältnis der Mitglieder des Betriebsrats und derjenigen der JAV entspricht (Fitting BetrVG § 27 Rn. 59a).

Der Arbeitgeber kann an einer Sitzung des Betriebsausschusses teilnehmen, die auf sein Verlangen anberaumt sind und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. Ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft kann an einer Betriebsausschusssitzung teilnehmen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats bzw. ein Viertel der Betriebsausschussmitglieder dies verlangt oder wenn dies der Betriebsrat oder der Betriebsausschuss beschließt (Fitting BetrVG § 31 Rn. 26, 27).

Aufgaben des Betriebsausschusses

Welche Aufgaben hat der Betriebsausschuss?

§ 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG unterscheiden zwischen den „laufenden Geschäften“, deren Wahrnehmung dem Betriebsausschuss kraft Gesetzes übertragen ist und den „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“, die ihm mittels qualifizierten Mehrheitsbeschlusses des Betriebsrats übertragen werden können.

Was gehört zu den „laufenden Geschäfte“, die der Betriebsausschuss führt?

Mit „laufende Geschäfte“ sind regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und gegebenenfalls wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats gemeint, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs, Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern, die Einholung von Auskünften, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen, die Beschaffung von Unterlagen, Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber usw.

Die Durchführung der monatlichen Besprechungen von Arbeitgeber und Betriebsrat i. S. des § 74 Abs. 1 BetrVG gehört nicht zu den „laufenden Geschäften“ des Betriebsrats (BAG, vom 15.08.2012 - 7 ABR 16/11).

Was unter „laufenden Geschäften“ zu verstehen ist, sollte der Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung festlegen.

Muster

Zum Aufgabengebiet des Betriebsausschusses gehören insbesondere folgende Arbeiten:

  • Einholung von Informationen und Herbeischaffung von Unterlagen,
  • Beschaffung der notwendigen Arbeitsunterlagen des Betriebsrats,
  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden,
  • notwendige Anhörung von Arbeitnehmern,
  • Vorbereitung der zu fassenden Betriebsratsbeschlüsse,
  • Vorbereitungsmaßnahmen für Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen.

Können weitere Aufgaben auf den Betriebsausschuss übertragen werden?

Ja. § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG regelt den Fall der Übertragung von Aufgaben auf den Betriebsausschuss zur „selbständigen Erledigung“, d.h. den Fall, dass die Beschlüsse des Ausschusses in bestimmten Angelegenheiten an die Stelle der Beschlüsse des Betriebsrats treten. Bei einer Übertragung bestimmter Aufgaben zur selbständigen Erledigung ist der Vorsitzende des Ausschusses zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt.

Es besteht auch die Möglichkeit, dem Betriebsausschuss bestimmte Angelegenheiten lediglich zur Vorberatung zu übertragen, während die endgültige Beschlussfassung dem Betriebsrat vorbehalten bleibt.

aas-Praxistipp

Es muss unbedingt daran gedacht werden, dass der Arbeitgeber über die Übertragung der Aufgabe und über den Umfang der Übertragung informiert wird. Dieser braucht sich eine Übertragung von Angelegenheiten auf den BA nämlich nicht entgegenhalten zu lassen, solange er von dieser keine Kenntnis hat.

Welche Aufgaben können dem Betriebsausschuss zur „selbständigen Erledigung“ vom Betriebsrat übertragen werden?

Welche Aufgaben der Betriebsrat an den Betriebsausschuss überträgt, entscheidet er in eigener Verantwortung und ist dem Gegenstand nach nicht begrenzt. Es ist allein Sache des Betriebsrats, darüber zu entscheiden, welche Aufgaben er auf den Betriebsausschuss übertragen will. Hierbei kann der Betriebsausschuss grundsätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist. Es ist allerdings eine ungeschriebene „Binnenschranke“ zu beachten. Der Betriebsrat darf sich nicht aller Befugnisse entäußern und muss in einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse als Gesamtorgan zuständig bleiben. Diese „Binnenschranke“ soll verhindern, dass der Betriebsrat durch eine umfassende Aufgabenübertragung zur Bedeutungslosigkeit verkümmert (LAG Hessen, vom 23.09.2019 - 16 TaBV 62/19).

Welche Aufgaben werden häufig auf den Betriebsausschuss übertragen?

  • Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG (BAG, vom 17.03.2005 – 2 AZR 275/04).
  • Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG (ArbG Essen, vom 29.07.2003 - 2 BV 38/03).
  • Wahrnehmung der Monatsgespräche mit dem Arbeitgeber nach § 74 Abs. 1 BetrVG (BAG, vom 15.8.2012 - 7 ABR 16/11).

Wie können dem Betriebsausschuss „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“ übertragen werden?

Der Beschluss zur Übertragung weiterer selbständiger Aufgaben auf den Betriebsausschuss ist mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats (sog. absolute Mehrheit) zu fassen. Nicht ausreichend ist die Mehrheit der Stimmen der bei der Beschlussfassung anwesenden Betriebsratsmitglieder.

Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung erfolgt schriftlich. Schriftlichkeit bedeutet, dass die Übertragung in der Sitzungsniederschrift oder einer vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung festzuhalten ist. Dabei ist darauf zu achten, dass der Übertragungsbeschluss die zu übertragenden Aufgaben hinreichend genau bezeichnet. Nur Beschlüsse des Ausschusses, die von der Übertragung gedeckt sind, binden den Betriebsrat.

Ist der Betriebsrat auf Dauer an die Übertragung von Aufgaben „zur selbständigen Erledigung“ an den Betriebsausschuss gebunden?

Nein. Ebenso wir der Betriebsrat Aufgaben an den Betriebsausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen kann, kann er die Übertragung mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder auch wieder widerrufen. Das Gleiche gilt, wenn die zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben umfangmäßig oder inhaltlich geändert werden sollen.

Der Übertragungsbeschluss gilt zudem längstens für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats.

Will ein nachfolgender Betriebsrat die Übertragung von Aufgaben auf den Betriebsausschuss seines Vorgängers übernehmen, bedarf ein entsprechender Übernahmebeschluss der qualifizierten Stimmenmehrheit und der Schriftform.

Ist der Betriebsrat mit einem Beschluss des Betriebsausschusses nicht einverstanden, kann er diesen mit absoluter Mehrheit aufheben. Das geht aber nur solange, als der Beschluss des Betriebsausschusses noch nicht nach außen wirksam geworden ist (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 36).

Welche Aufgaben dürfen nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden?

Es gibt Aufgaben, die vom Betriebsrat nicht auf den Betriebsausschuss übertragen dürfen.

Dazu gehören organisatorische Entscheidungen des Betriebsrats, wie z.B. die Bestellung und Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses oder weiterer Ausschüsse des Betriebsrats nach § 28 BetrVG.

Der Betriebsausschuss kann auch nicht ermächtigt werden, selbst weitere (Unter-)Ausschüsse mit eigener Entscheidungskompetenz zu bilden. Auch die Entsendung der Mitglieder in den GBR oder den KBR können nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden. Das Gleiche gilt für solche Angelegenheiten, in denen ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats die Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder erfordert (Erstellung einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG), Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG), Delegation von Aufgaben auf GBR/KBR (§ 50 Abs. 2 BetrVG)).

Darf der Betriebsausschuss Betriebsvereinbarungen abschließen?

Nein. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG darf der Abschluss von Betriebsvereinbarungen nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden. Das bedeutet, dass eine Angelegenheit, die nur durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung sachgerecht regelbar ist, nicht zur selbständigen Erledigung übertragen werden kann.

In diesen Angelegenheiten kann der Betriebsausschuss lediglich mit vorbereitenden Aufgaben betraut werden.

Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss auch nicht berechtigt ist, die Einigungsstelle anzurufen, wenn dies zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen soll ((LAG München, vom 29.10.2009 - 4 TaBV 62/09; LAG Hessen, vom 23.09.2019 - 16 TaBV 62/19).

Wie können dem Betriebsausschuss vorbereitende Aufgaben übertragen werden?

Werden dem Betriebsausschuss bestimmte Angelegenheiten lediglich zur Vorberatung übertragen, während die endgültige Beschlussfassung dem Betriebsrat vorbehalten bleibt, ist für den Übertragungsbeschluss keine qualifizierte Mehrheit erforderlich, vielmehr reicht, wenn die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder für die Übertragung stimmt.

Jörg Reiniger
Jörg Reiniger
Experte für strategische Gremienarbeit | Seminarentwickler | Spezialist für Mitbestimmung & Organisationsentwicklung

Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.

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