Die Arbeit und Aufgaben weiterer Ausschüsse
Häufige Fragen zu Arbeit und Aufgaben weiterer Ausschüsse
Welche Kompetenzen können den (weiteren) Ausschüssen übertragen werden?
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von (weiteren) Ausschüssen.
Der Betriebsrat kann vorbereitende Ausschüsse errichten oder den Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
Ausschüsse ohne Sachentscheidungskompetenz haben die Aufgabe, bestimmte Themen für den Betriebsrat vorzubereiten. Entscheidungen und Beschlussfassungen in der Sache verbleiben aber beim Betriebsrat.
Bei Ausschüssen mit Sachentscheidungskompetenz werden dem Ausschuss auch die Entscheidungen in der Sache übertragen. Diesen Ausschüssen werden „Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung“ übertragen. Unzulässig ist jedoch der Abschluss von Betriebsvereinbarung durch Ausschüsse des Betriebsrats. Das bedeutet, dass eine Angelegenheit, die nur durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung sachgerecht regelbar ist, nicht „zur selbständigen Erledigung“ übertragen werden kann.
Die Bildung von Ausschüssen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis ist nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nur zulässig, wenn ein Betriebsausschuss besteht. Die Übertragung von „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“ auf Ausschüsse kommt also nur in Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern in Betracht. Das bedeutet, dass es sich um Betriebe mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigen handeln muss.
Wie erfolgt die Übertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse?
Die Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) erfolgt durch Beschluss des Betriebsrats. Damit es keine Unklarheiten über den Gegenstand und den Umfang der Übertragung gibt, muss der Beschluss „inhaltlich festgelegt, genau umrissen, klar und deutlich“ sein (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).
Ansonsten kommt es für die erforderlichen Stimmenmehrheiten für die Übertragung darauf an, ob dem Ausschuss eine Aufgabe mit oder ohne Sachentscheidungskompetenz übertragen wird.
Für die Übertragung von Aufgaben ohne eigene Sachentscheidungskompetenz ist keine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats erforderlich. Ausreichend ist die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder.
Für die Übertragung von Aufgaben mit Sachentscheidungskompetenz, ist die Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder erforderlich. Nicht ausreichend ist die Mehrheit der auf der Sitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder.
Es muss unbedingt daran gedacht werden, dass der Arbeitgeber über die Übertragung der Aufgabe und über den Umfang der Übertragung informiert wird. Dieser braucht sich eine Übertragung von Angelegenheiten auf den BA nämlich nicht entgegenhalten zu lassen, solange er von dieser keine Kenntnis hat.
Ist der Betriebsrat auf Dauer an die Übertragung von Aufgaben „zur selbständigen Erledigung“ an den Betriebsausschuss gebunden?
Nein. Ebenso wir der Betriebsrat Aufgaben an den Betriebsausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen kann, kann er die Übertragung mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder auch wieder widerrufen. Das Gleiche gilt, wenn die zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben umfangmäßig oder inhaltlich geändert werden sollen.
Der Übertragungsbeschluss gilt zudem längstens für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats.
Will ein nachfolgender Betriebsrat die Übertragung von Aufgaben auf den Betriebsausschuss seines Vorgängers übernehmen, bedarf ein entsprechender Übernahmebeschluss der qualifizierten Stimmenmehrheit und der Schriftform.
Ist der Betriebsrat mit einem Beschluss des Betriebsausschusses nicht einverstanden, kann er diesen mit absoluter Mehrheit aufheben. Das geht aber nur solange, als der Beschluss des Betriebsausschusses noch nicht nach außen wirksam geworden ist (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 36).
Wie arbeiten die Ausschüsse des Betriebsrats?
Für die Geschäftsführung des Ausschüsse des Betriebsrats gelten grundsätzlich die Vorschriften der §§ 29 Abs. 2-4 BetrVG über die Geschäftsführung des Betriebsrats entsprechend.
Die Ausschüsse halten also genauso wie der Betriebsrat seine Sitzungen während der Arbeitszeit ab.
Auch die Vorschrift des § 33 BetrVG über die Beschlussfassung des Betriebsrats gilt grundsätzlich auch für die Ausschüsse des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann jedoch, falls er „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“ auf Ausschüsse übertragen hat, besondere Stimmenmehrheiten festsetzen. Möglich ist z.B., dass ein Beschluss in diesen Angelegenheiten eine bestimmte qualifizierte Mehrheit im Ausschuss oder sogar Einstimmigkeit erfordert und dass anderenfalls die Angelegenheiten vom gesamten Betriebsrat beschlossen werden müssen (Fitting BetrVG § 27 Rn. 73; Richardi BetrVG/Thüsing, BetrVG § 27 Rn. 68).
Der Ausschuss kann sich auch eine Geschäftsordnung geben. Beschließt allerdings der Betriebsrat eine besondere Geschäftsordnung für den Ausschuss, hat diese Vorrang (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 29). In der Geschäftsordnung für den Ausschuss kann die Verpflichtung einer regelmäßigen Berichterstattung über die Tätigkeit des Ausschusses gegenüber dem Betriebsrat vorgesehen werden.
Wer ist Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Betriebsausschusses?
Der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter sind keine „geborenen“ Mitglieder der weiteren Ausschüsse des Betriebsrats. Deshalb sind sie erst recht nicht automatisch die Vorsitzenden und Stellvertreter der weiteren Ausschüsse. Um eine ordnungsmäßige Tätigkeit des Ausschusses sicherzustellen, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter daher für die weiteren Ausschüsse zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Betriebsrat (DKKW/Wedde § 28 BetrVG Rn. 13).
Wer ist zu den Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsrats zu laden?
Zunächst einmal sind alle Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse zu laden. Das Gleiche gilt für die SBV (Fitting BetrVG § 32 Rn. 17).
Für die Ladung der JAV zu Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsrats gilt, dass sie geladen werden muss, wenn den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden und diese Aufgaben Gegenstand der Sitzung sind. Bei einer Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung tritt der Betriebsausschuss an die Stelle des Betriebsrats. Dann würde eine Verneinung des Teilnahmerechts der JAV an solchen Sitzungen des Betriebsausschusses zu einer unzulässigen Verkürzung der mit § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezweckten Information der JAV über die Betriebsratsarbeit führen (Fitting BetrVG § 67 Rn. 6).
Der Arbeitgeber kann an einer Sitzung des Betriebsausschusses teilnehmen, die auf sein Verlangen anberaumt sind und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. Ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft kann an einer Betriebsausschusssitzung teilnehmen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats bzw. ein Viertel der Betriebsausschussmitglieder dies verlangt oder wenn dies der Betriebsrat oder der Betriebsausschuss beschließt (Fitting BetrVG § 31 Rn. 26, 27).
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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