Abberufung und Rücktritt von Ausschussmitgliedern und Auflösung von Ausschüssen
Häufige Fragen zur Abberufung von Ausschussmitgliedern
Inhaltsverzeichnis
Können Ausschussmitglieder ihr Amt als Ausschussmitglied niederlegen?
Die Ausschussmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Betriebsratsmitglieder verlieren ihr Amt als Ausschussmitglieder sobald sie aus dem Betriebsrat ausscheiden.
Können Ausschussmitglieder aus dem Ausschuss abberufen werden?
Dem Betriebsrat ist es jederzeit möglich, alle oder einzelne der weiteren Mitglieder des Ausschusses abzuberufen. Hierfür bedarf es keines Grundes (siehe zur Abberufung von Betriebsausschussmitgliedern: Hessisches LAG, vom 23.11.2020 - 16 TaBV 79/20).
Der Ausschuss selbst ist jedoch nicht befugt, eines seiner Mitglieder abzuberufen. Das Ausschussmitglied, das abberufen werden soll, ist bei der Abstimmung über seine Abberufung im Betriebsrat stimmberechtigt.
Wie erfolgt die Abberufung von Ausschussmitgliedern?
Wie die Abberufung erfolgt, hängt davon ab, ob die Ausschussmitglieder im Wege der Verhältnis- oder der Personenwahl gewählt wurden.
Wie erfolgt die Abberufung von Ausschussmitgliedern, die im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden?
Sind das oder die abzuberufenden Ausschussmitglieder in Verhältniswahl gewählt worden, so bedarf die Abwahl einer geheimen Abstimmung und ferner einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Betriebsratsmitglieder (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG i.Vm. § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG).
Für die Berechnung dieser qualifizierten Mehrheit ist von der Größe des Betriebsrats und nicht von der Zahl der anwesenden oder an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder auszugehen (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 16).
Wie erfolgt die Abberufung von Ausschussmitgliedern, die im Wege der Mehrheitswahl gewählt wurden?
Sind das oder die abzuberufenden Ausschussmitglieder in Mehrheitswahl gewählt worden, erfordert eine Abwahl lediglich die einfache Mehrheit der Stimmen im Betriebsrat (Fitting BetrVG § 27 Rn. 48).
Sind die Ausschussmitglieder in Mehrheitswahl gewählt worden, kann in offener Abstimmung über die Abberufung entschieden werden (Fitting BetrVG § 27 Rn. 50).
Diese Differenzierung ist, angesichts der Tatsache, dass die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder stets geheim erfolgt, nicht einleuchtend. Der Betriebsrat kann deshalb beschließen, dass auch im Falle der Mehrheitswahl die Entscheidung über die Abberufung durch geheime Stimmabgabe zu erfolgen hat (Richardi BetrVG/Thüsing, BetrVG § 27 Rn. 27).
Kann ein Ausschuss des Betriebsrats aufgelöst werden?
Ebenso wie die Bildung liegt auch die Auflösung eines Ausschusses im freien Ermessen des Betriebsrats. Ein Ausschuss, dem lediglich vorbereitende Aufgaben übertragen wurden, kann mit einfacher Stimmenmehrheit des Betriebsrats aufgelöst werden, für die Auflösung eines Ausschusses, dem Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden, ist eine absolute Mehrheit erforderlich (Fitting BetrVG § 28 Rn. 27).
Über die Auflösung des Ausschusses muss der Arbeitgeber informiert werden.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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