Einladung zur Betriebsratssitzung – Zuständigkeit, Form und Mindestanforderungen
Inhaltsverzeichnis
Wer darf zur Betriebsratssitzung einladen?
In § 29 Abs. 2 BetrVG ist die Zuständigkeit eindeutig geregelt: Der Betriebsratsvorsitzende lädt zu den Sitzungen ein. Ist er verhindert, übernimmt diese Aufgabe der stellvertretende Vorsitzende.
Diese Zuständigkeitsregel ist nicht bloß eine organisatorische Formalie, sondern eine zwingende gesetzliche Vorgabe. Werden Sitzungen nicht durch den Betriebsratsvorsitzenden oder – im Verhinderungsfall – durch den Stellvertreter einberufen und geladen, können Beschlüsse, die auf einer solchen Betriebsratssitzung gefasst werden, unwirksam sein.
Das hat das Bundesarbeitsgericht sehr deutlich hervorgehoben. In seiner Entscheidung vom 28.07.2020 – 1 ABR 5/19 stellte das BAG klar, dass die Einberufung der Sitzung eine gesetzlich festgelegte Aufgabe des Vorsitzenden ist. Wird die Sitzung von einer nicht zuständigen Person einberufen, liegt keine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung vor.
Was gilt, wenn sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch der Stellvertreter verhindert sind?
Nach § 29 Abs. 2 BetrVG ist grundsätzlich der Betriebsratsvorsitzende für die Einberufung und Leitung der Betriebsratssitzung zuständig, bei seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe der stellvertretende Vorsitzende. Das Gesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn beide gleichzeitig verhindert sind.
Um hier Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, diesen Fall in der Geschäftsordnung des Betriebsrats ausdrücklich zu regeln.
Sind sowohl der Vorsitzende als auch die Stellvertreter verhindert, sollte die Geschäftsordnung festlegen, welche weiteren Betriebsratsmitglieder in einer festen Reihenfolge die Aufgaben übernehmen. Diese Mitglieder können dann insbesondere Betriebsratssitzungen einberufen und leiten sowie den Betriebsrat nach außen vertreten.
Eine solche Vertretungsregelung schafft Rechtssicherheit und stellt sicher, dass der Betriebsrat auch bei kurzfristigen Ausfällen handlungsfähig bleibt. Es empfiehlt sich außerdem, diese Vertretungskette dem Arbeitgeber mitzuteilen, damit klar ist, wer in solchen Fällen für den Betriebsrat handeln darf.
Einladung durch eine Assistenz – organisatorisch möglich
In vielen Betrieben wird die Einladung organisatorisch über eine Assistenz oder ein Betriebsratsbüro versendet. Das ist grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist jedoch, dass für die Mitglieder klar erkennbar bleibt, dass die Einladung vom Betriebsratsvorsitzenden veranlasst wurde.
Das LAG München (11.07.2022 – 4 TaBV 9/22) hat klargestellt, dass eine solche organisatorische Unterstützung zulässig ist, solange die Verantwortung weiterhin beim Betriebsratsvorsitzenden liegt.
Wenn eine Assistenz die Einladung versendet, sollte dies klar erkennbar sein. Empfehlenswert sind zum Beispiel folgende Formulierungen:
- Betreff oder Einleitung:
„Einladung zur Betriebsratssitzung – im Auftrag des Betriebsratsvorsitzenden“ - Signatur:
„BR-Assistenz / im Auftrag des Betriebsratsvorsitzenden“
Zudem sollte diese Praxis möglichst einheitlich und dauerhaft angewendet werden. Eine konsistente Vorgehensweise erleichtert im Streitfall den Nachweis, dass die Einladung tatsächlich vom Vorsitzenden veranlasst wurde.
Gibt es eine bestimmte Form für die Einladung?
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt keine bestimmte Form der Einladung vor. Die Einladung kann daher grundsätzlich
- schriftlich,
- per E-Mail,
- elektronisch über ein Gremiensystem
- oder sogar mündlich erfolgen.
Aus rechtlicher Sicht ist allerdings dringend zu empfehlen, die Einladung immer schriftlich oder per E-Mail zu versenden. Nur so lässt sich später nachweisen, dass die Einladung tatsächlich erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte.
Gerade bei Streit über die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen spielt dieser Nachweis eine wichtige Rolle.
Was muss in der Einladung enthalten sein?
Bestimmte Angaben müssen zwingend Bestandteil der Einladung sein.
Dazu gehören insbesondere:
- Datum und Uhrzeit der Sitzung
- Ort der Sitzung bzw. Format (Präsenz, Video- oder Hybrid-Sitzung)
- die Tagesordnung
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
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