Grundsätze für die Zusammenarbeit

Kommentar zu § 74 BetrVG

Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sollen einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen. Dabei haben sie über strittige Fragen mit dem ernsten Willen der Einigung zu verhandeln. Der § 74 BetrVG baut dabei auf dem § 2 Abs. 1 BetrVG auf, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vorgibt.

Gemeint sind hierbei grundsätzlich alle denkbaren strittigen Fragen. Es geht also nicht nur (aber natürlich auch) um die Punkte, bei denen das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich von einem gemeinsamen Handeln von Arbeitgeber und Betriebsrat ausgeht (z. B. in den §§ 75, 96 BetrVG).

Der Arbeitgeber spricht im Monatsgespräch mit dem Betriebsrat – gemeint ist also das gesamte Gremium und nicht etwa nur der Betriebsratsvorsitzende. Große Betriebsräte können den Betriebsausschuss mit der Wahrnehmung des Monatsgesprächs beauftragen.

Das Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen einmal im Monat zu einer Besprechung zusammen kommen. „Sollen“ heißt hierbei, dass dieses Gespräch zuweilen auch einmal nicht stattfindet kann, wenn es hierzu gute Gründe gibt. Die ständige Verweigerung des Arbeitgebers, an den Monatsgesprächen teilzunehmen, kann aber eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 BetrVG sein.

An dem Gespräch haben alle Betriebsratsmitglieder teilzunehmen, es handelt sich aber nicht um eine Betriebsratssitzung (siehe § 30 BetrVG). Darum entfallen die formellen Anforderungen an diese Besprechung (Einladung, Tagesordnung, Niederschrift). Und natürlich kann der Betriebsrat im Monatsgespräch keine Beschlüsse fassen. Vielmehr soll das Gespräch in einem möglichst zwanglosen Rahmen stattfinden. Ob es Ladungen oder eine Niederschrift geben soll und wer dafür zuständig ist, wird einvernehmlich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgesprochen.

Häufig wird das Monatsgespräch in der betrieblichen Praxis in eine Betriebsratssitzung eingebettet (die Sitzung wird dann für die Zeit des Gesprächs unterbrochen). Allerdings ist es empfehlenswert, Betriebsratssitzung und Monatsgespräch vollständig voneinander zu trennen.

Ob das Gespräch tatsächlich mit dem gesamten Gremium geführt wird, hängt von der Größe des Betriebsrats ab. Je mehr Menschen am Tisch sitzen, desto ineffektiver ist eine Besprechung häufig. Darum kann der Betriebsrat den Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder einen anderen Ausschuss (§ 28 BetrVG) mit der Durchführung des Gesprächs beauftragen.

Dass das Monatsgespräch nur der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter führen, ist nicht zulässig, da es sich nicht nur um ein Gespräch über Themen der Geschäftsführung des Betriebsrats handelt.

Der Arbeitgeber muss das Monatsgespräch nicht selbst führen. Er kann einen qualifizierten Mitarbeiter mit dem Gespräch beauftragen. Dies könnte zum Beispiel der Geschäftsführer, der Personalchef, der Prokurist oder der Leiter eines Betriebsteils sein. Allerdings braucht der Betriebsrat nicht jede Person zu akzeptieren. Der vom Arbeitgeber Beauftragte muss kompetent sein und die notwendigen Kenntnisse haben, um „für den Arbeitgeber“ zu sprechen.

Der ernste Wille zur Einigung

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln. Das bedeutet jedoch nicht, dass es in allen strittigen Fällen in einem Monatsgespräch zur Einigung kommen muss.

Im Grunde genommen handelt es sich bei der Formulierung im § 74 BetrVG um einen Appell an die Betriebsparteien, sich um eine Einigung zu bemühen.

Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, des lieben Friedens willen einem Kompromiss zuzustimmen, den er für untragbar hält und aus seiner Sicht die Interessen der Arbeitnehmer nicht ausreichend berücksichtigt (Vergleiche auch § 2 BetrVG).

Arbeitskampf und Friedenspflicht

Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind Mittel des Arbeitskampfes, wie Aussperrung oder Sitzstreik, unzulässig. Es besteht vielmehr Friedenspflicht. Gemeint sind damit aber nicht die Möglichkeiten, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht, um Meinungsverschiedenheiten aus der Welt zu schaffen.

So ist die Einleitung und Durchführung eines Beschlussverfahrens oder die Anrufung einer Einigungsstelle kein Arbeitskampf. Der Betriebsrat verstößt deshalb nicht gegen die Friedenspflicht.

Allerdings: Bei der Lösung von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind nicht nur Streik und Aussperrung untersagt. Untersagt sind jegliche Formen des Arbeitskampfes. Darunter fallen:

  • Mitglieder des Betriebsrats halten eigenmächtig die Produktion an oder rufen zum Bummelstreik auf (es wird zwar gearbeitet, aber bewusst langsam.),
  • Abreißen von Informationsschreiben des Betriebsrats durch den Arbeitgeber,
  • gezieltes Verbreiten von falschen Informationen in jeglicher Form über die jeweils andere Seite,
  • durch Rundbriefe oder andere Kommunikationsformen einen Keil zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat treiben.
  • Selbstverständlich ist es dem Betriebsrat aber erlaubt, Kritik an Haltungen des Arbeitgebers zu äußern; z. B. in einem Flugblatt. Die Grenze liegt zwischen einer kritisch sachlichen Information und dem Aufruf, sich zur Wehr zu setzen.

Meinungsfreiheit und Politik

Alle Arbeitnehmer können sich im Betrieb frei über politische Themen äußern. Insbesondere kann über arbeitsmarkt- oder sozialpolitische Themen gesprochen werden und welche Positionen die unterschiedlichen politischen Parteien zu diesen Themen haben. Und natürlich darf auch dazu aufgerufen werden, sich an Wahlen zu beteiligen. Untersagt ist es aber, dass der Betriebsrat als „Institution im Betrieb“ oder der Arbeitgeber Werbung für politische Parteien macht.

Betriebsrat und Gewerkschaftsamt

Betriebsratsmitglieder sind gleichzeitig auch immer Arbeitnehmer im Betrieb. Das Gesetz stellt sicher, dass ein Betriebsratsmitglied in seinem Status als Arbeitnehmer das Recht hat, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein und dort auch Funktionen ausüben kann.

Als Gewerkschaftsmitglied (und gleichzeitig Betriebsratsmitglied) kann dieser Arbeitnehmer auch gewerkschaftlich im Betrieb aktiv werden; also z. B.

  • Mitglieder werben,
  • Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial verteilen oder
  • an Streiks teilnehmen.

Wichtig ist es aber, das Amt des Betriebsrats und die Funktion als Arbeitnehmer in der Gewerkschaft strikt voneinander zu trennen und dies auch deutlich zu vermitteln.

§ 74 - Grundsätze für die Zusammenarbeit

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

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