Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

Kommentar zu § 14a BetrVG

Die vereinfachte Wahl 

In kleineren Betrieben muss der Betriebsrat nach einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden. Zur Anwendung kommen muss die vereinfachte Wahl in Betrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern – also wenn ein Betriebsrat mit einer oder drei Personen gewählt werden muss.

Die Betriebsratswahl findet dann in einer Wahlversammlung statt.

Das vereinfachte Wahlverfahren

Das vereinfachte Wahlverfahren ist immer dann durchzuführen, wenn kleinere Betriebsratsgremien gewählt werden müssen und zwar:

Wahlberechtigte Arbeitnehmer Größe des Betriebsrats 
5 – 20 1 Mitglied
21 – 50 3 Mitglieder
51 – 100 5 Mitglieder
Nur wenn zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbart: 
101 – 200 7 Mitglieder

In dem Sonderfall, dass in Betrieben zwischen 101 und 200 Arbeitnehmern das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden soll, muss es darüber zuvor eine Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber geben. Gibt es diese Vereinbarung nicht, darf das vereinfachte Wahlverfahren nicht angewendet werden.
Das vereinfachte Wahlverfahren muss immer als Personenwahl (Mehrheitswahl) durchgeführt werden. 

Ganz wichtig: 

Zur Durchführung der Wahl sind immer die Bestimmungen der Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz zu beachten. 
Auch wenn die Wahl auf einer Wahlversammlung durchgeführt wird, muss die Stimmabgabe geheim durchgeführt werden.
Das heißt: Im Versammlungsraum muss es eine Wahlkabine geben, in der die Wähler ihren Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können und es muss natürlich auch eine Wahlurne vorhanden sein.
Eine Abstimmung per Handzeichen ist nicht zulässig. Auch andere Formen der Stimmabgabe (wie z. B. Online-Abstimmungen) sind unzulässig.

Arbeitnehmern, die zur Wahlversammlung nicht anwesend sein können, muss die Möglichkeit der Briefwahl gegeben werden. Hierbei sind die Vorschriften der Wahlordnung (WO) zu beachten.

Wenn keine Briefwahl notwendig war, kann der Wahlvorstand die Stimmzettel gleich am Ende der Wahlversammlung auszählen (sonst ein paar Tage später) und das vorläufige Wahlergebnis bekannt geben.

Ein entscheidender Unterschied besteht darin, ob es bisher bereits einen Betriebsrat im Betrieb gab (eine Wiederwahl also) oder es sich um eine Neugründung handelt.

Wahl, wenn es bisher keinen Betriebsrats gibt

Wenn es in einem Betrieb noch gar keinen Betriebsrat gibt – es sich also um eine Neugründung handelt, müssen zwei Versammlungen stattfinden.

In der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt (siehe dazu § 17a BetrVG). In dieser 1. Versammlung werden aber auch Kandidatenvorschläge gesammelt. Es bestehen zwei Möglichkeiten, Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen:

  • Schriftliche Wahlvorschläge mit den erforderlichen Stützunterschriften (siehe § 14 BetrVG), die dann natürlich nur vor der Versammlung erstellt werden können
  • Mündliche Wahlvorschläge, die während der Versammlung vorgetragen werden können. Die erforderliche Unterstützung dieser Vorschläge erfolgt dann durch Handzeichen. Der Wahlvorstand protokolliert die Vorschläge mit.

Da das vereinfachte Wahlverfahren immer als Personenwahl stattfindet, muss der Wahlvorstand am Ende der ersten Versammlung alle Wahlvorschläge zu einer Liste zusammenführen.
Die eigentliche Betriebsratswahl findet dann auf einer zweiten Versammlung statt – genau eine Woche später. Dabei sind die verkürzten Fristen unbedingt zu beachten.

Aus der Praxis: 

Wer lädt zur ersten Wahlversammlung ein?

Im § 1 BetrVG steht, dass in Betrieben ab 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer Betriebsräte gewählt werden. Dass es aber dazu kommt, setzt voraus, dass interessierte Arbeitnehmer hierzu die Initiative ergreifen.

Diese müssen den ersten Schritt tun und zur ersten Versammlung einladen. Da diese Versammlung während der Arbeitszeit stattfindet (oder zumindest als bezahlte Arbeitszeit gewertet werden muss), werden sich die Arbeitnehmer, die die Betriebsratsgründung in die Wege leiten wollen, zunächst mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und ihm mitteilen, dass eine Wahlversammlung stattfinden wird.

Da Arbeitgeber zuweilen aggressiv auf die Absicht reagieren, dass es zur Bildung eines Betriebsrats kommen wird, genießen die ersten drei Unterzeichner der Einladung zur 1. Wahlversammlung den besonderen Kündigungsschutz aus dem § 15 KSchG.

Auch die im Betrieb vertretende Gewerkschaft ist berechtigt, Betriebsratswahlen im Betrieb in die Wege zu leiten. Oft ist dies der bessere Weg, um im „ruhigen Fahrwasser“ die Wahlen einzuleiten. Gleichzeitig können die in der Regel unerfahrenen Arbeitnehmer von den Kenntnissen der Gewerkschaft profitieren und bei der konkreten Durchführung der Wahl unterstützt werden – auch sind Schulungen zur Arbeit des Wahlvorstands auch der aas möglich (dazu mehr hier).

Wahl, wenn es bereits einen Betriebsrat gibt

Immer dann, wenn ein bestehender Betriebsrat neu gewählt werden muss (siehe § 13 BetrVG), finden diese Wahlen im vereinfachten Wahlverfahren in (nur) einer Wahlversammlung statt.
Um die Wahlen einzuleiten, muss der amtierende Betriebsrat einen Wahlvorstand bestellen (siehe § 17a BetrVG), der die Organisation der Wahl übernimmt und zur Wahlversammlung einlädt.
Die Bestellung des Wahlvorstands muss mindestens vier Wochen vor Ende der regulären Amtszeit erfolgen (oder natürlich bei Anlässen des § 13 BetrVG, wenn es erforderlich ist).
Der Wahlvorstand hat aus drei Personen zu bestehen. Näheres zum Wahlvorstand siehe § 17a BetrVG.
Die Wahlversammlung ist so zu organisieren, dass die wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimme unbeobachtet (Wahlkabine) abgeben können und die Stimmzettel in einer Wahlurne gesammelt werden können.

Sofern keine Briefwahl für abwesende Arbeitnehmer durchgeführt werden musste, können die Stimmzettel gleich am Ende der Wahlversammlung ausgezählt und das vorläufige Wahlergebnis festgestellt werden.

§ 14a - Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.

Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.

Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.

Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.

In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.

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