Errichtung von Betriebsräten

Kommentar zu § 1 BetrVG

Wann ein Betriebsrat gegründet werden kann

Die Voraussetzung dafür, dass es zur Bildung eines Betriebsrats kommt, ist, dass ein Betrieb ständig mehr als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.

Verfügt ein Unternehmen über mehrere eigenständige Betriebe, kann in jedem Betrieb ein eigener Betriebsrat gebildet werden.

Wird ein Betrieb von mehreren Unternehmen betrieben, geht man von einem gemeinsamen Betrieb aus, dessen Arbeitnehmer einen gemeinsamen Betriebsrat wählen.

Wo werden Betriebsräte gewählt?

Voraussetzung dafür, dass die Arbeitnehmer einen Betriebsrat wählen können, ist, dass es mindestens fünf ständig beschäftige Arbeitnehmer im Betrieb gibt, die wahlberechtigt sind.

Wer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist, orientiert sich an zwei Punkten:

  • wer überhaupt als Arbeitnehmer anzusehen ist. Hier gilt die Definition des § 5 BetrVG und
  • wer über 18 Jahre alt – also volljährig ist (§ 7 BetrVG).

Von diesen mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen drei auch wählbar sein. Das bedeutet, sie müssen am Wahltag mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sein. Eine Ausnahme gilt für neu gegründete Betriebe (siehe § 8 BetrVG).

Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat haben muss, richtet sich nach der Größe des Betriebes. Die genauen Zahlen sind im § 9 BetrVG festgelegt.

Die Formulierung „ständig beschäftigt“ ist so zu verstehen, dass vorübergehende Schwankungen nichts daran ändern können, dass ein Betriebsrat (in der jeweiligen Größe) gewählt werden kann.

Beispiel:

Ein Betrieb beschäftigt fünf Arbeitnehmer. Nun scheidet ein Arbeitnehmer kurz vor der Wahl des Betriebsrats aus dem Unternehmen aus (weil er z. B. in Rente geht). Für den frei werdenden Arbeitsplatz wurde aber noch kein neuer Arbeitnehmer eingestellt, oder der Neue vollendet erst nach dem Wahltag das 18. Lebensjahr. In diesem Fall geht man aber davon aus, dass es fünf ständige Arbeitnehmer gibt.

Gemeinsame Betriebe und andere Besonderheiten

Ein Betriebsrat wird immer auf Betriebsebene gewählt – nicht also auf der Unternehmensebene. Ein Unternehmen kann mehrere eigenständige Betriebe haben, die jeweils eigene Betriebsräte wählen.

Besteht ein Unternehmen aus mehreren kleinen Betrieben (z. B. Filialen zum Verkauf), die jeder für sich keinen Betriebsrat wählen könnten, wählen die Filialen im Hauptbetrieb mit und bilden so einen gemeinsamen Betriebsrat (siehe auch § 4 BetrVG).

Es kann aber auch den Fall geben, dass mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb nutzen. In diesen Fällen wählen die Arbeitnehmer einen gemeinsamen Betriebsrat für diesen Gemeinschaftsbetrieb.

Beispiel:
Zwei Unternehmen nutzen ein gemeinsames Logistikzentrum, um so preisgünstiger ihre Produkte vertreiben zu können.

Auch die häufig aus handels- oder steuerrechtlichen Aspekten durchgeführte Aufteilung in einzelne Unternehmen, die aber weiterhin das gleiche Betriebsgelände und die gleichen Einrichtungen gemeinsam nutzen, kann als Gemeinschaftsbetrieb angesehen werden. Auch hier ist von einem gemeinsamen Betriebsrat auszugehen.

Beispiel:
Ein Unternehmen mit einem Betrieb, der Kosmetikprodukte und Arzneimittel herstellt, wird in eine Holding GmbH aufgegliedert, Kosmetik GmbH und Arzneimittel GmbH. Es bleibt aber beim gleichen Standort. Eine  Änderung der sonstigen Organisation findet nicht statt (bestenfalls geringfügig). Die Betriebsanlagen werden weiterhin von allen Arbeitnehmern genutzt (einheitliche Sozialräume, gleiche IT-Anlage, Personalabteilung, Lager usw.) 

Aber:
Auf einem Betriebsgelände können auch mehrere Unternehmen tätig werden, die keinen gemeinsamen Betrieb bilden (Stichwort: Werkverträge).

Beispiel:
In einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat gewählt werden soll, sind für die Erledigung kompletter Tätigkeitsbereiche dauerhaft Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens beschäftigt. In diesen Fällen scheitert ein „gemeinsamer Betriebsrat“ oft schon daran, dass die Betriebseinrichtungen streng getrennt genutzt werden. So werden an bestimmten Produktionsanlagen nur Arbeitnehmer des einen oder des anderen Unternehmen eingesetzt, selbst Umkleide- und Pausenräume sind getrennt.

Ob es sich um einen Betrieb handelt (oder um mehrere), hängt also von den räumlich-technisch-organisatorischen, nicht aber von unternehmensrechtlichen Fragen ab!

Bestehen zwischen den Arbeitnehmern (oder einem bereits bestehenden Betriebsrat) und dem Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder nicht, können sich die Arbeitnehmer an einen Anwalt oder die zuständige Gewerkschaft wenden, die bei der Bildung eines Betriebsrats hilfreich mitwirken können.

Natürlich kann ein bestehender Betriebsrat die Frage auch selbst in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren klären lassen. Hierzu wird er aber ebenfalls die Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht oder der Gewerkschaft in Anspruch nehmen.

104 AR 1 Pb

Arbeitsrecht – Teil 1 (AR 1)

Von der Einstellung bis zur Kündigung – das muss der BR wissen

§ 1 - Errichtung von Betriebsräten

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder

2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

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