Wahlberechtigung

Kommentar zu § 7 BetrVG

Wer ist wahlberechtigt?

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat sich das Alter für die Wahlberechtigung geändert. Wahlberechtigt für die Wahl des Betriebsrats sind nunmehr alle Arbeitnehmer (siehe § 5 BetrVG), die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Volljährigkeit ist nicht mehr notwendig. Maßgeblich ist dabei der Tag, an dem der Betriebsrat gewählt werden soll.

Außerdem sind auch Leiharbeitnehmer wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt werden (oder zumindest voraussichtlich so lange beschäftigt werden). Der Wahltag muss dann lediglich in den Zeitraum fallen, in dem diese Leiharbeitnehmer tatsächlich im Betrieb tätig sind. Die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer im Stammbetrieb (also bei der Leiharbeitsfirma) bleibt hiervon unberührt.

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§ 7 - Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

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