Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

Kommentar zu § 17 BetrVG

GBR, KBR oder Arbeitnehmer bestellen des Wahlvorstand

Der § 17 BetrVG gilt für den Fall, dass es noch gar keinen Betriebsrat im Betrieb gibt; dieser also das erste Mal gewählt werden soll.

Gehört der Betrieb zu einem Unternehmen, in dem es bereits einen Gesamtbetriebsrat gibt, ist dieser zuständig, in dem betriebsratslosen Betrieb einen Wahlvorstand nach § 16 Abs. 1 BetrVG zu bestellen.

Gibt es keinen Gesamtbetriebsrat und gehört das Unternehmen einem Konzern an, in dem es einen Konzernbetriebsrat gibt, ist dieser zuständig, den Wahlvorstand zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn der eigentlich zuständige Gesamtbetriebsrat untätig bleibt

Der Wahlvorstand muss aus Arbeitnehmern des Betriebs gebildet werden, in dem der Betriebsrat gewählt werden soll.

Gibt es weder einen Gesamtbetriebsrat noch einen Konzernbetriebsrat können die Arbeitnehmer des betriebsratslosen Betriebs in einer Betriebsversammlung einen Wahlvorstand wählen.

Kommt diese Betriebsversammlung nicht zu Stande oder wird kein Wahlvorstand gewählt, können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht beantragen, einen Wahlvorstand zu ernennen.

Wahl des Wahlvorstands durch GBR oder KBR

Falls der betriebsratslose Betrieb, in dem das erste Mal ein Betriebsrat zu wählen ist, einem Unternehmen mit mehreren Betrieben angehört, für das es auch einen Gesamtbetriebsrat gibt, so ist dieser verpflichtet, die Betriebsratswahl durch die Bestellung eines Wahlvorstands (nach § 16 Abs. 1 BetrVG) einzuleiten!

Gibt es keinen Gesamtbetriebsrat, aber einen zuständigen Konzernbetriebsrat, so übernimmt dieser die Verpflichtung, einen Wahlvorstand zu bestellen (dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn ein zu einem Konzern gehörendes Unternehmen nur aus einem Betrieb besteht und es deshalb keinen Gesamtbetriebsrat geben kann).

Der Konzernbetriebsrat kann auch dann tätig werden, wenn der eigentlich zuständige Gesamtbetriebsrat nicht tätig wird.

Wenn der Gesamtbetriebsrat (oder der Konzernbetriebsrat) einen Wahlvorstand bestellt, müssen die Wahlvorstandsmitglieder wahlberechtigte Arbeitnehmer des betriebsratslosen Betriebs sein!

Wahl eines Wahlvorstands durch die Arbeitnehmer

Gibt es keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, der einen Wahlvorstand bestellt – oder ist dieser untätig – kann der Wahlvorstand auch auf einer Betriebsversammlung von den Arbeitnehmern gewählt werden.

Zu einer derartigen Betriebsversammlung können entweder

  • drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder
  • eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft

einladen.

In der betrieblichen Praxis ist dieser Schritt oft der schwierigste, da es oft vorkommt, dass Arbeitgeber negativ auf die ersten Aktivitäten zur Gründung eines Betriebsrats reagieren. Aus diesem Grund ist es durchaus ratsam, Kontakt zur Gewerkschaft aufzunehmen und diese um Hilfe bei der Einladung zur Betriebsversammlung und der Durchführung der Wahl zu bitten.

Sollten drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zu dieser Versammlung einladen, gilt für diese ab den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einladung (z. B. am schwarzen Brett oder der Mitteilung an den Arbeitgeber), der besondere Kündigungsschutz des § 15 KSchG.

Natürlich können diese drei dann auch die Mitglieder des Wahlvorstands werden und auch später für den Betriebsrat kandidieren.

In der ersten Betriebsversammlung geht es ausschließlich nur um das Thema Betriebsratswahl und die Wahl des Wahlvorstands (siehe auch § 16 Abs. 1 BetrVG). In der Regel findet die Wahl durch Abstimmung per Handzeichen statt. Sie kann aber auch als geheime Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt werden.

Gewählt sind die, die die einfache Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer erhalten.

Wenn kein Wahlvorstand zustande kommt

Die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen, soll auf jeden Fall gegeben sein – auch wenn z. B. die Arbeitnehmer durch negative Aktivitäten des Arbeitgebers Angst haben, den ersten Schritt zur Betriebsratswahl einzuleiten.

Darum gibt es für den Fall, dass

  • eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands nicht zu Stande kommt oder
  • auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird
    oder aber auch wenn
  • der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (sofern vorhanden) nicht tätig wird

die Möglichkeit, den Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellen zu lassen.

Einen entsprechenden Antrag können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft beim Arbeitsgericht stellen. Das Arbeitsgericht wird dann die Mitglieder des Wahlvorstands benennen. Hierbei gilt § 16 Abs. 2 BetrVG entsprechend.

§ 17 - Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder