Kein Formfehler ohne Folgen: Der EuGH zieht eine klare Linie bei Massenentlassungen

Massenentlassung
Nina Neerincx
Nina Neerincx | 13.04.2026
Volljuristin in der Rechtsabteilung bei der aas Akademie

BAG vom 01.04.2026 – 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22

Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Massenentlassung sorgen derzeit für erhebliche Bewegung im Arbeitsrecht und spielen auch für Betriebsräte eine große Rolle. Im Mittelpunkt steht die Frage: Welche Folgen haben Fehler im Massenentlassungsverfahren für die Wirksamkeit von Kündigungen?

Der Fall

In den zugrunde liegenden Verfahren ging es um Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Arbeitgeber hatten entweder keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet oder diese zu einem falschen Zeitpunkt abgegeben (vor Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat).

Die betroffenen Arbeitnehmer wehrten sich mit Erfolg gegen ihre Kündigungen.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass Fehler im Massenentlassungsverfahren erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Kündigungen haben können. Nach bisheriger Rechtsprechung führte insbesondere eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.

Der Sechste Senat des BAG hat ausdrücklich seine Zweifel daran geäußert, ob die automatische Unwirksamkeit jeder betroffenen Kündigung unionsrechtlich überhaupt geboten ist.

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Vor diesem Hintergrund hat das BAG den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeschaltet. Konkret ging es um die Auslegung der europäischen Massenentlassungsrichtlinie und die Frage, welche Konsequenzen Verstöße gegen das Anzeigeverfahren haben.

Das BAG wollte klären lassen, ob das Unionsrecht tatsächlich verlangt, dass jede fehlerhafte oder unterlassene Anzeige zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigungen führt oder ob auch mildere Sanktionen denkbar sind. Kurz: Steht die bisherige strenge deutsche Rechtsprechung überhaupt im Einklang mit dem europäischen Recht?

Der EuGH hat im Oktober 2025 klargestellt, dass zumindest grundlegende Verstöße – insbesondere das Fehlen einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige – weiterhin zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen. Eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen. Damit bestätigt der EuGH im Kern die bisherige strenge Linie.

Bedeutung für den Betriebsrat

Für den Betriebsrat unterstreicht die Entscheidung die zentrale Bedeutung seiner Beteiligung im Massenentlassungsverfahren. Auch wenn sich die Diskussion ursprünglich auf die Fehlerfolgen bei der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit konzentrierte, macht die aktuelle Rechtsprechung deutlich: Das gesamte Verfahren bleibt streng formalisiert und beginnt zwingend mit der ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats.

Da die Massenentlassungsanzeige inhaltlich auf den Ergebnissen dieses Konsultationsverfahrens aufbaut, gewinnt die Beteiligung des Betriebsrats zusätzlich an Gewicht. Fehler oder Versäumnisse in dieser frühen Phase können sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der späteren Anzeige und damit auf die Wirksamkeit der Kündigungen auswirken.

Fazit

Die aktuellen BAG-Entscheidungen verdeutlichen zweierlei: Zum einen bleibt das Massenentlassungsverfahren ein rechtlich sehr komplexes Feld mit erheblichen Risiken für den Arbeitgeber. Zum anderen wird die Rolle des Betriebsrats weiter gestärkt.

Für Betriebsräte bedeutet das: Wer seine Beteiligungsrechte kennt und konsequent wahrnimmt, hat nicht nur Einfluss auf den Ablauf der Massenentlassung, sondern auch auf deren rechtliche Tragfähigkeit. Die Entscheidung des EuGH bestätigt damit indirekt die Schlüsselrolle des Betriebsrats im gesamten Verfahren.

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13. April 2026

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