Ein Arbeitnehmer erlitt während einer körperlichen Auseinandersetzung im Dienst einen plötzlichen Herztod. Arbeitsunfall ja oder nein? Entscheidend ist die Frage für die hinterbliebene Ehefrau, die, je nachdem wie die Frage beantwortet wird, von der Unfallversicherung eine Hinterbliebenenrente erhält oder nicht. Das Sozialgericht Dortmund hat in einem solch tragischen Fall der klagenden Witwe Recht gegeben und ihr die finanzielle Leistung zugesprochen (Urteil v. 14.10.2025 – S 17 U 367/23). Lesen Sie hier, warum.
Eskalation mit fatalen Folgen
Der 52-jährige Arbeitnehmer war Sicherheitsmitarbeiter in einer Flüchtlingsunterkunft. Eines Tages geriet einer der Bewohner in einen immer heftiger werdenden Streit mit einem Arzt. Der Sicherheitsmitarbeiter griff ein. Dabei kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, während der der aggressive Bewohner ihn in den Schwitzkasten (Würgegriff) nahm. Der Sicherheitsmann brach zusammen und starb laut Obduktion kurz darauf an einem plötzlichen Herztod. Kein Arbeitsunfall und folglich auch keine Rente, so der zuständige Unfallversicherungsträger. Denn: Eine todesursächliche Gewalteinwirkung sei nicht feststellbar. Außerdem hat der Sicherheitsmitarbeiter eine bekannte Herzkrankheit gehabt.
Es geht um die Ursächlichkeit
Die Witwe zog vor Gericht – und hatte Erfolg. Begründung: Nach § 8 Abs. 1 SGB XII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall von Versicherten infolge der versicherten Tätigkeit. Unfälle in diesem Sinne sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Hier war das von außen einwirkende Ereignis insbesondere die Würgegriff-Attacke während des Dienstes. Zentrale und entscheidende Frage war hier also nicht die Frage nach einem entsprechenden Ereignis, sondern: Was war ursächlich für den Tod des Mannes? Der Stress und die Todesangst während des Kampfes im Dienst oder doch vielleicht die bereits bekannte Herzerkrankung, an der er an diesem Tag ohnehin gestorben wäre.
Ereignis muss wesentlicher Faktor sein
Entscheidend ist in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Frage, ob die körperliche Auseinandersetzung der wesentliche Faktor für den tödlichen Ausgang war, auch wenn weitere andere Gegebenheiten - wie z.B. die Vorerkrankung - vorliegen. Ausschlaggebend war hier ein Sachverständigengutachten. Der Experte kam zu dem Ergebnis, dass das Ereignis als erhebliche Belastung erkennbar war und als wesentliche Mitursache des Todes gewertet werden muss. Laut dem Gutachten war die Herzerkrankung nicht von überragender Bedeutung für den Tod war, verglichen mit dem durch den Vorfall ausgelösten Stress.
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