Arbeiten und Betriebsratstätigkeit trotz AU – Wie ist die Rechtslage?

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Ines Heinsius
Ines Heinsius | 24.02.2026
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch Stillstand. Viele Arbeitnehmende fragen sich, ob sie trotz bestehender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) früher an den Arbeitsplatz zurückkehren dürfen und was dabei rechtlich zu beachten ist. Zwischen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, eigenverantwortlicher Einschätzung des Gesundheitszustands und Fragen des Versicherungsschutzes bestehen häufig Unsicherheiten. Dieser Beitrag beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit trotz AU zulässig sein kann, welche Rolle die Sozialversicherung spielt und was insbesondere für Mitglieder des Betriebsrats gilt. 

Arbeiten trotz Krankmeldung – Ist das erlaubt? 

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist ein ärztliches Attest, das einem Arbeitnehmer bescheinigt, dass er krankheitsbedingt nicht arbeiten kann – zumindest erst einmal. Allerdings ist die Krankschreibung kein striktes Arbeitsverbot, sondern belegt zunächst einmal nur, dass der Betroffene aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Das heißt jedoch nicht, dass er während der gesamten Zeit der Krankschreibung der Arbeit fernbleiben muss. Wenn sich der Gesundheitszustand gebessert hat, sich der „Patient“ in der Lage fühlt zu arbeiten, seine Tätigkeit die Genesung nicht behindert und er niemanden durch Ansteckung gefährdet, kann er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Eine offizielle „Gesundschreibung“, gibt es nicht. Um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, sollte der Arbeitgeber sich davon überzeugen, ob der Rückkehrer tatsächlich einen einsatzfähigen Eindruck macht. 

Was sagt die Versicherung? 

Es ist weitverbreiteter Irrglaube, dass Arbeitnehmer, die trotz AU arbeiten, keinen Versicherungsschutz haben. Tatsächlich ergeben sich auch versicherungsrechtlich keine Bedenken gemäß den Regelungen für die Unfallversicherung in §§ 2 Abs. 1 Nr.1 sowie 8 Abs. 2 SGB VII und für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, so z.B. die DAK. 

AU und Betriebsratsarbeit 

Auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied arbeitsunfähig erkrankt ist, kann es beispielsweise an der Betriebsratssitzung teilnehmen. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss je nach Erkrankung nicht zwingend auch zur Amtsunfähigkeit führen. Allerdings ist das Betriebsratsmitglied gehalten, dem Betriebsratsvorsitzenden seine Bereitschaft zur Sitzungsteilnahme anzuzeigen und ihm mitzuteilen, wie es zwecks Zuleitung der Ladung erreicht werden kann. Über die Teilnahme an der Sitzung trotz bestehender Verhinderung entscheidet allein das betroffene Betriebsratsmitglied. Es ist weder ein Einverständnis des Arbeitgebers noch des Betriebsratsvorsitzenden erforderlich. 

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