Die Frage, in welchem Umfang Betriebsräte Anspruch auf personelle Unterstützung haben, gewinnt vor dem Hintergrund von Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz zunehmend an Bedeutung. Technische Möglichkeiten versprechen Effizienzgewinne, werfen zugleich aber die Frage auf, ob und inwieweit sie klassische Unterstützungsstrukturen ersetzen können. Vor diesem Hintergrund hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit der Reichweite des Anspruchs auf Büropersonal nach § 40 Abs. 2 BetrVG befasst und dabei wichtige Leitlinien für die betriebliche Praxis formuliert (v. 25.09.2025 - 5 TaBV 6/25)
Zwischen Arbeitsverdichtung und KI: Betriebsrat fordert mehr Unterstützung
In einem expandierenden Unternehmen der Rüstungsindustrie beantragte ein elfköpfiger Betriebsrat die Bereitstellung von Büropersonal im Umfang von 42 Wochenstunden. Zur Begründung führte das Gremium eine erhebliche Arbeitsverdichtung an, die sich insbesondere aus wöchentlichen Sitzungen des Betriebsrats sowie aus der Arbeit in sechs Ausschüssen ergebe. Hinzu komme der Aufwand für die Protokollführung und die Aufbereitung von Statistiken zu zahlreichen Verstößen gegen Arbeitszeitregelungen.
Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass der Betriebsrat bereits umfassend mit Laptops und iPhones ausgestattet sei. Angesichts fortschreitender Digitalisierung und des Einsatzes Künstlicher Intelligenz seien klassische Schreibkräfte auch nicht mehr zeitgemäß. Stattdessen schlug er vor, Spracherkennungssoftware zur Unterstützung der Protokoll- und Schriftführung einzusetzen.
In erster Instanz sprach das Arbeitsgericht dem Betriebsrat lediglich 27 Wochenstunden für Büropersonal zu. Gegen diese Entscheidung legten beide Seiten Beschwerde beim LAG ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Gremium bereits auf 13 Mitglieder angewachsen.
LAG bestätigt Anspruch – aber begrenzt den Umfang
Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und sprach dem Betriebsrat zwar keinen Anspruch auf eine Bürokraft im Umfang von 42, aber immerhin von 27 Wochenstunden zu. Dabei machten die Richter deutlich, dass der Anspruch auf personelle Unterstützung nach § 40 Abs. 2 BetrVG auch im Zeitalter von Künstlicher Intelligenz und fortschreitender Digitalisierung grundsätzlich fortbesteht.
Zwar sei der Betriebsrat aufgrund technischer Entwicklungen heute stärker gefordert, die Erforderlichkeit einer Bürokraft konkret zu begründen. Gleichwohl liege die Entscheidung über die interne Organisation weiterhin in seinem Ermessen.
Das Gericht erkannte vor allem die Protokollführung in Sitzungen als wesentliche Aufgabe an, die delegiert werden könne. Das Argument des Arbeitgebers, dies könne durch Software ersetzt werden, überzeugte die Kammer nicht. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass ein Diktieren während laufender Sitzungen den Ablauf stören und die Dauer unnötig verlängern würde. Zudem sei der Einsatz von Spracherkennungssoftware, gerade in einem sensiblen Bereich wie der Rüstungsindustrie, nicht unproblematisch.
Den darüberhinausgehenden Bedarf bis zu den geforderten 42 Wochenstunden wiesen die Richter jedoch zurück. Zur Begründung führten sie aus, dass bestimmte Aufgaben, etwa die Koordination der Kommunikation mit der Belegschaft, auch anderweitig, kostengünstiger und ebenso effektiv erledigt werden könnten.
Bedeutung für die Praxis
Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur Erforderlichkeitsprüfung bezüglich der Zurverfügungstellung von Büropersonal gelten auch in Zeiten fortgeschrittener Technologien und Digitalisierung sowie Künstlicher Intelligenz. Allenfalls erhöhen sich die Anforderungen an die Darlegung. Allein das Bestehen technischer Möglichkeiten bedeutet nicht, dass der Betriebsrat diese auch nutzen muss.