Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) trat am 1. Juli 2001 in Kraft und feierte damit im Juli 2026 sein 25-jähriges Jubiläum. Das Gesetz bündelte erstmals die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe und stärkte die Rechte schwerbehinderter Beschäftigter sowie die Rolle der Schwerbehindertenvertretung (SBV) erheblich.
Ein Gesetz mit Signalwirkung und Perspektivwechsel
Mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juli 2001 wurde das frühere Schwerbehindertengesetz abgelöst. Ziel war es, die Rehabilitation und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen übersichtlicher zu regeln und stärker auf die Bedürfnisse der Betroffenen auszurichten. Im Mittelpunkt stand der Gedanke, dass Behinderung kein Hindernis für ein selbstbestimmtes Leben und eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben sein soll.
Stärkung der Rolle der SBV
Für die SBV brachte das SGB IX zahlreiche Verbesserungen. Ihre Beteiligungsrechte wurden Schritt für Schritt erweitert und konkretisiert. Heute gilt: Die SBV ist weit mehr als eine Ansprechpartnerin für einzelne Beschäftigte, sondern vielmehr eine wichtige Interessenvertretung im Betrieb. Sie trägt dazu bei, Barrieren abzubauen, Inklusion zu fördern und die Rechte schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter durchzusetzen.
Zentrale Aufgaben der SBV
- Beratung und Unterstützung schwerbehinderter Beschäftigter
- Überwachung der Einhaltung der zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze
- Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen
- Mitwirkung bei Prävention und Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM)
- Zusammenarbeit mit Arbeitgeber, Betriebs- oder Personalrat sowie den Rehabilitationsträgern
Mehr Rechte für die SBV durch das Bundesteilhabegesetz
Mit dem Bundesteilhabegesetz von 2016 wurden die Rechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV) bis 2023 Schritt für Schritt weiter deutlich ausgebaut. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:
- Kündigungsschutz: Kündigungen sind unwirksam, wenn die SBV nicht ordnungsgemäß angehört wurde.
- Mehr Freistellungen: Bereits ab 100 schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten besteht Anspruch auf eine vollständige Freistellung der Vertrauensperson.
- Bessere Qualifizierung: Stellvertretende SBV-Mitglieder erhalten einen erweiterten Anspruch auf erforderliche Schulungen.
- Mehr Unterstützung: Die SBV kann – soweit erforderlich – eine Bürokraft zur Unterstützung ihrer Arbeit verlangen.
Fazit
25 Jahre SGB IX bedeuten 25 Jahre mehr Teilhabe, mehr Mitbestimmung und mehr Rechte für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben. Auch die Schwerbehindertenvertretung hat sich in dieser Zeit von einer überwiegend beratenden Funktion zu einer starken betrieblichen Interessenvertretung entwickelt. Ihre Beteiligungsrechte sind heute umfangreicher denn je. Gleichzeitig wächst ihre Verantwortung, die Arbeitswelt aktiv inklusiv mitzugestalten.
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Sicher durch die Wahl begleitet
- Vorbereitung und Ablauf der Wahl
- Kenntnis der Rechte und Pflichten des Wahlvorstands und der SBV
- Formvorschriften und Fristen einhalten
Die Schwerbehindertenvertretung – Teil 1 (SBV 1)
Grundlagenwissen für die Schwerbehindertenvertretung
- Wie ein professioneller Start in die Amtszeit gelingt
- Erfolgreiche Arbeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten
- Basics des speziellen Rechts für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.
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